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#1
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Guten Tag,
folgendes Szenario: Bundesland: NRW Allgemeine Informationen: Person A : Besitzer einer Doppelhaushälfte Person B : Mieter 1 der zweiten Hälfte ( Wohnung wird vermietet von einer großen Gesellschaft) Person C : Mieter zwei der Doppelhaushälfte ( 1. Etage) Vor ca einem Jahr wurde Person B von Person A mitgeteilt, dass ein neuer Zaun errichtet wird und daher die vorhandenen Tannen ( einige in Haushöhe und mit entsprechender Breite), sowie ein Maschendrahtzaun, die vorher die Grenze bildeten, entfernt werden. Beides ( Bäume+Zaun) wurden vor ca 25 Jahren von Person A angebracht. Auch der Verwaltung der Gesellschaft wurde mitgeteilt ( circa zwei Wochen vor Baubeginn), dass ein Zaun errichtet werden soll. Bei der Zaunerrichtung wurde als "Grenzelinie" für den ersten Pfosten der Grenzstein gewählt. Leider wurde am Haus kein Grenzstein entdeckt, sodass man die Hausmitte gewählt und dann wurde von Person A der letzte Pfosten den Zaunes angrenzend an die Hausmitte gesetzt. Person B ist nun im allgemeinen sehr unzufrieden, da "keine Mauer bestellt" wurde und versucht Person A das Leben schwer zu machen. Der Zaub steht nun seit ca einer Woche. Fragen sind nun: Da die Grenze selbst gezogen wurde und auch der Zaun eigenständig gesetzt wurde, besteht die Möglichkeit, dass einige Zaunelemente um die 5 cm auf dem Nachbargrundtstück liegen ( die Grenze verläuft sehr schief). Muss der Zaun dann abgerissen/ versetzt werden bzw genau dieses Zaunelement, oder besteht die Möglichkeit eine Art Ausgleichzahlung vorzunehmen? Außerdem soll jmd kommen um zu überprüfen, ob der Zaun auf der Grundstücksseite von Person B liegt. Muss ein Termin dazu mit beiden Parteien abgesprochen werden? Ist Person B dazu befugt jmd zum Abmessen zu rufen, oder müste dies von der Gesellschaft gemacht werden. Bei der bisherigen Recherche wurde herausgefunden, dass es in NRW so üblich ist, dass beide Parteien sowohl den Zaun, als auch die Vermessung zu gleichen Teilen bezahlen müssen.Ist dies korrekt? Falls die Grundstückgrenze nicht eingehalten wurde, besteht die Möglichkeit, dass es zu einem Rechtsstreit kommt, und wenn ja, sind dann Person A+B involviert, oder Person A und die Gesellschaft, die das Haus vermietet? Vielen Dank. |
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#2
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AW: Grenzbebauung: Betonzaun
Durch weitere Recherche, habe ich herausgefunden, dass dieses Thema wohl eher zum Nachbarschaftsrecht gehört. Kann man das Thema irgendwie versetzen?
Außerdem stellen sich nun auch folgende Fragen: §37 Absatz1 NachbG besagt, dass die Kosten einer Enfriedung beide Parteien zu gleichen Teilen tragen. Ist dies verpflichtend, oder besteht die Möglichkeit, dass nur eine Partei die Einfriedung bezahlt? Gehört der Zaun dann ggf nur der Partei, die die Kosten oder trotzdem beiden Parteien? Müssen die Mieter die Kosten der Einfriedung sowie Unterhaltung tragen, oder der Vermieter? Falls der Zaun nicht genau auf der Grenze steht, sondern nur auf einem Grundstück, jedoch direkt an der Grenze, wem gehört dann der Zaun? Oder ist dies egal, da es eine Einfriedung ist und somit beiden gehört? Allgemeine Frage zum Hammerschlag und Leiterrecht §24+25 gelten die 4 Wochen "Benutzung" nur am Stück, oder über ien Jahr verteilt. Angenommen A benötigt 2 Wochen B`Grundstück im April und dann nochmal 2 Wochen im Mai udn 2 Wochen im September , wäre dies zulässig, oder müste für die Septmberwochen ausgleich gezahlt werden? Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils = u.a. eine Wohnsiedlung. Ist dies korrekt? Danke schonmal. |
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#3
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AW: Grenzbebauung: Betonzaun
Eigentümer untereinander kümmern sich um die Einfriedung und nicht der oder die Mieter. Außer der Mieter hat den Auftrag vom Eigentümer erhalten.
Warum soll an dem Haus ein Grenzstein liegen? Das Grundstück geht doch noch weiter. Grenzsteine liegen an den Eckpunkten eines Grundstücks. In NRW besteht Einfriedungspflicht, Nachbarschaftsrecht NRW. Beide Nachbarn sind Eigentümer der Einfriedung. Es ist egal wer diese errichtet hat. Beide Eigentümer bestimmen wie die Einfriedung aussehen soll. Kommt es zu keiner Einigung, dann wird eine Einfriedung errichtet, wie die Ortssatzung oder das Nachbarschaftsrecht es vorgibt. Die Einfriedung wird mittig der Grenze gesetzt. Wenn die Grenzsteine nicht gefunden worden sind, wie kann man dann von einer Abweichung sprechen? 5 cm liegen auch in der Messtoleranz. Wie kann man auf so einen Gedanken kommen, wie Ausgleichszahlung? Geprüft kann erst werden, wenn der zugelassene Vermesser das Grundstück neu vermisst. Wer sich im Unrecht fühlt, der beauftragt den Vermesser und bezahlt ihn auch. Ob die Gegenpartei sich beteiligen muss, wird dann ein Gericht feststellen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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