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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 13.07.2010, 09:20
sprinter sprinter ist offline
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Registriert seit: 13.07.2010
Beiträge: 2
sprinter befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Grenzbebauung

Ich würde gerne folgendes Thema diskutieren:
Der Bauherr A plant in einem Baugebiet eine Baulücke zu bebauen. U.a. soll eine Doppelgarage auf der Grenze zu Nachbar B errichtet werden. Die zuständige Baugenehmigung hat A auch schon erhalten. Nachbar B hat im Vorfeld des Bauvorhabens extreme Angst um seine Pflanzen, die bei dem Bauvorhaben von A beschädigt werden könnten. Der Pflanzenbestand bei B besteht seit etwa 7 Jahren. Einige Pflanzen entsprechen nicht dem Abstand aus dem hessischen Nachbarschaftsgesetz stehen aber wahrscheinlich schon unter Bestandsschutz. Der Bauherr A geht davon aus, dass er zum Bau der Doppelgarage das Grundstück von B sowiet wie nötig benutzen darf. Eine entsprechende Anmeldung muss er 14 Tage vor Baubeginn bei B einreichen. Die bei B entstehenden Schäden muss A selbstverständlich übernehmen.

Jetzt zu meinen Fragen:
1. Muss B seine Pflanzen im Zuge des Bauvotrhabens von A selbst schützen (zurückschneiden, ausgraben etc.)?
2. Kann A den Nchbarn B dazu verpflichten die Pflanzen, die nicht den nötigen Abstand zur Grenze aufweisen zu entfernen?
3. Muss B für den Bestandsschutz der Pflanzen einen Kaufnachweis führen?
4. Sollten bei dem Bauvorhaben von A Pflanzen kaputt gehen, die nicht den nötigen Abstand aus dem Hessischen Nachbarschaftsrecht aufweisen, müssen diese dann auch ersetzt werden bzw. dürfen diese Planzen dann an die gleiche Stelle gepflanz werden oder können die Pflanzen dann nur nach den Bestimmungen des hessischen Nachbarschaftsrecht neu gepflanzt werden?
5. Welche Kosten sind für die Pflanzen anzusetzen? (Neuwert Jungpflanzen, Wiederbeschaffungswert, Kaufpreis etc.)

Vielen Dank für Ihre Antworten!
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  #2  
Alt 16.07.2010, 10:33
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Grenzbebauung

Der Nachbar kann das Hammerschlag- und Leiterrecht in Anspruch nehmen.
Dies muss rechtzeitig angemeldet werden.

Mit A soll eine Istaufnahme gemacht werden, Protokoll und Fotos. Unterschrift beider Parteien. Sind Eheleute Eigentümer müssen beide unterschreiben.

A muss weder Pflanzen noch andere Dinge entfernen. Dies macht B und stellt anschließend den Zustand wieder her.
A kann auch eine Kaution in Höhe der zu erwartenden Schäden im Voraus verlangen.
Ein Kaufnachweis muss nicht sein, dafür werden die Fotos angefertigt.

Nach Erstellung der Wand kann hinter der Wand angepflanzt werden. Das Nachbarschaftsrecht tritt nur eingeschränkt in Kraft. Pflanzabstand kann entfallen und die Pflanzenhöhe wäre dann bis zur Oberkante der Mauer.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 30.07.2010, 17:22
sprinter sprinter ist offline
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Registriert seit: 13.07.2010
Beiträge: 2
sprinter befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Grenzbebauung

Vielen Dank!

Kann es sein, dass Sie A und B verwechselt haben?
Warum tritt das Nachbarschaftsrecht nicht vollumfänglich in Kraft?
In § 43 (3)
Werden für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 38 bis 42. Werden in geschlossenen Obstanlagen einzelne Obstbäume nachgepflanzt, so bleibt der Abstand der anderen Obstbäume maßgebend.
wird von ersatzbepflanzung gesprochen. Sollten bei dem Bauvorhaben des A Pflanzen des B kaputtgehen, müssten diese von A ersetzt werden. Also müsste es sich doch in diesem Fall um Ersatzbepflanzung handeln. Oder?

Wie wird der Wert der Pflanzen festgelegt?
Wer muss nachweisen, wie lange die Pflanzen schon existieren?

Viele Grüße
Sprinter
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  #4  
Alt 31.07.2010, 11:51
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
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AW: Grenzbebauung

Zitat:
Zitat von sprinter
Kann es sein, dass Sie A und B verwechselt haben?
Entschuldigung, A und B wurden verwechselt.

Zitat:
Zitat von sprinter
Warum tritt das Nachbarschaftsrecht nicht vollumfänglich in Kraft?
In § 43 (3)
Wo steht, dass das Nachbarschaftsrecht nicht in Kraft ist!

Selbstverständlich gelten für Ersatzpflanzungen die §§ 38 bis 42.
Dies gilt wenn keine Wand vorhanden ist.

Nach Erstellung der Wand kann hinter der Wand angepflanzt werden. Das Nachbarschaftsrecht tritt nur eingeschränkt in Kraft. Pflanzabstand kann entfallen und die Pflanzenhöhe wäre dann bis zur Oberkante der Mauer.
Sind Pflanzen vorhanden, die eine Höhe über diese Mauer erreichen, dann gilt wieder §§ 38 bis 42.

[quote=sprinter] Wie wird der Wert der Pflanzen festgelegt? Dies macht der Gärtner Vorort. Für Bäume gibt es eine bestimmte Berechnungsart!
http://www.methodekoch.de/pdf/kurzdef.pdf

Zitat:
Zitat von sprinter
Wer muss weisen, wie lange die Pflanzen schon existieren?
Die Frage stellt sich nur wenn es um die Verjährung geht. Dann ist es der Eigentümer der Bäume.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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