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#1
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Grenzbebauung 20m???
Hallo Zusammen,
folgender Sacherverhalt: Nachbar A hat eine Halle/Gewerbe 20mx8m Länge im "normalen" Baugebiet bei Nachbar B auf der Grenze stehen, Höhe ca. 4,5m. B hat genau parallel, ebenfalls eine Halle 20mx12m, allerdings mit 4m Grenzabstand stehen. Nun möchte B den Zwischenraum, sprich die 20x4 mit einem Dach versehen. Soll heißen ein Carport mit 20mx4m auf der Grenze. Hat B das gleiche Recht zur Grenzbebauung wie A oder kann das Bauamt dazwischenfunken? Nachbar A ist mit dem Bau einverstanden da es keine beinträchtigungen gibt. Wie soll sich Nachbar B jetzt verhalten? Nach BayBo sind ja nur 15 Grenzbebauung erlaubt? Hat Nachbar A ebenfalls das Recht bei Nachbar B 20m Grenzbebauung durchzuführen? Einfach Bauen? Zum Bauamt? Danke für Eure Antworten. |
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#2
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AW: Grenzbebauung 20m???
Hier ist beim Bauamt anzufragen. Das Projekt einfach dort vorstellen.
Was ist normales Baugebiet? Was sagt der Bebauungsplan aus? Ist der Brandüberschlag zu berücksichtigen? usw.. |
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#3
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AW: Grenzbebauung 20m???
Hallo
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Gilt denn bei Grenzbebauung, gleiches Recht für beide? Danke. |
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#4
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AW: Grenzbebauung 20m???
Es wird hier keine Klärung Ihres Problems geben.
Die Frage ist doch zu klären, ob eine Brandschutzwand erforderlich ist. Wenn eine Brandschutzwand vorhanden ist und durch den „Neubau“ kein Brandüberschlag entstehen kann, dann ist eine Brandschutzwand ausreichend. Hier ist nicht nur die Höhe der Wand maßgebend sondern auch ob horizontal ein Überschlag möglich ist. Fenster oder andere Öffnungen spielen eine Rolle. Ein Bebauungsplan sagt alles über die Bebauung eines Grundstücks aus. Dieser Plan wird von der Gemeinde festgelegt, deshalb kann hier keine Auskunft gegeben werden. Ob Grenzbebauung möglich ist geht aus dem Bebauungsplan hervor. http://de.wikipedia.org/wiki/Bebauungsplan Auch liegt nach § 20 Baunutzungsverordnung, BauNVO die Geschossflächenzahl vor, dass evtl. kein Bau mehr auf dem Grundstück errichtet werden kann. http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html Der Neubau kann evtl. auch als zulässiger Nebenbau angesehen werden und würde dann unberücksichtigt bleiben. Es kann durchaus möglich sein, dass eine Baulast auf dem Grundstück vorliegt, und dort kein Bau errichtet werden darf. Dann kann der Nachbar an der Grenze bauen und Sie nicht. |
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