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#1
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Grenzbebauung
Guten Tag oder Moin Moin,
nachdem ich nun das Baugesetz und die Bauverordnung für Schleswig-Holstein zur Problemlösung herangezogen habe, kann mir vielleicht hier jemand bei der Problemlösung behilflich sein!? Folgender Fall beschäftigt mich derzeit: An der 25 Meter langen Grenze steht derezeit in der Mitte ein 9 Meter langes Carport (incl. kleinem Schuppen). Da weiterer Abstellraum benötigt wird, soll entweder der Schuppen verlängert oder aber ein neuer Schuppen an der gleichen Grenze erbaut werden. Gemäß Bauverordnung darf die Grenzbebeauung im Einzelfall 9 Meter und insgesamt 15 Meter nicht übersteigen. Da ja nun die 9 Meter bereits vollständig ausgeschöpft sind, kommt wohl ein Anbau nicht in Frage!? Wie weit muß der Abstand bei einer weiteren Grenzbebauung zu dem neuen Schuppen sein? Das Grundstück ist hinter dem Carport noch ca. 6 Meter lang, so dass dort noch gut ein 4x4 Meter großer Schuppen entstehen könnte! Ist das so erlaubt? Sind Baugenehmigungen einzuholen? (Der Nachbar wäre mit jeder Art der Erweiterung einverstanden) Wie Sie sehen, Fragen über Fragen! Für die Beantwortung dieser Fragen bedanke ich mich im voraus recht herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Dr. Mottenkugel |
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#2
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AW: Grenzbebauung
Wie schon festgestellt, sind Längen vorgegeben. Es werden alle Längen der Hütten addiert. Dies ergibt dann die Gesamtlänge an der einen Grenze zum Nachbarn. Man hat aber mehrere Nachbarn. Auch hier wird eine gesamte Länge zu allen Nachbarn, einer zu bebauenden Länge, vorgegeben. Also an jeder Grundstücksseite 9 bzw. 15 m geht nicht!
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#3
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AW: Grenzbebauung
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Können Sie mir auch noch sagen wie weit der Abstand bei einer weiteren Grenzbebauung zu dem neuen Schuppen sein muß? Reichen 2 Meter Abstand?
Zählt eigentliche ein einfacher Dachüberstand auch zur Grenzbebauung? |
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#4
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AW: Grenzbebauung
Entlang der Grenze ist der Zwischenabstand unwichtig. Es werden eben alle Maße der Baulichkeiten addiert. Die sich hieraus ergebene Länge darf die zulässige Gesamtlänge nicht überschreiten. Hier an einer Grenzeseite und auch an allen Grenzen.
Es zählt eigentlich alles, was in der Abstandsgrenze gebaut wird. Die Abstandsfläche, die Fläche die von der Grenze entfernt ist, wird in der BauO des Bundeslandes angegeben. Zusätzlich zu den Längen der an der Grenze zu errichtenden Baulichkeiten ist auch die Grundflächenzahl (GRZ) zu berücksichtigen. Das Bauamt teilt diese mit. Beschreibungen und Berechnungen findet man in google. |
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#5
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AW: Grenzbebauung
Wenn der Abstand an einer Grenze unwichtig ist, wieso darf dann die Einzellänge von 9 Metern nicht übersteigen?
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#6
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AW: Grenzbebauung
Die Frage haben Sie selbst oben beantwortet.
Eine Baulichkeit kann in der Länge 9 m an der Grundstücksgrenze sein, also keine 10 m. 9 m sind vorgegeben, wäre 1 m zu lang. Dieser Baulichkeit von 9 m wird eine zweite hinzugefügt. Diese ist 6 m lang. Diese muss in einem Abstand vom ersten Bauwerk errichtet werden. Der Abstand zwischen beiden Bauwerken ist beim Bauamt zu erfragen. Brandschutz und andere Dinge können eine Rolle spielen. Erstes Bauwerk 9 m und zweites 6 m lang ergibt 15 m. Die zulässige Baulänge ist eingehalten. Es spielt nun keine Rolle. An welcher Grundstücksseite die zusätzlichen Baulichkeiten errichten werden. Erstes Bauwerk 9m, zweites Bauwerk 3 m, drittes Bauwerk 3 m = 6 m. Egal an welcher Grundstücksseite es errichtet wird maximale Gesamtlänge ist 15 m. Man könnte auf die Idee kommen, links 9 m, rechts 9 m und hinten 9 m. Mit 27 m ist die Gesamtlänge überschritten. Ich hoffe, dass dies die Frage beantwortet hat. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist beim Bauamt zu erfragen, damit keine Überbauung des Grundstücks entsteht. Hier gehen auch gepflasterte Wege ein. |