Grenzabstand Rankhilfe
Folgender Fall:
A und B sind Besitzer je eines benachbarten Reihenhauses in Sachsen. B errichtet direkt neben der Grundstücksgrenze zu A eine Rankhilfe, die er bewachsen lassen will.
Die Rankhilfe ist mit Jutestoff bespannt, so dass bereits ohne Berankung ab Mittags Schatten entsteht (Südwest-Seite des A). B hat die Maßnahme nicht angekündigt.
1. In einer Broschüre des Landes Sachsen zum Nachbarschaftsrecht steht, dass eine Einfriedung dem Nachbarn mindestens zwei Monate vorher angekündigt werden muss! Welche gesetzlich Grundlage? Evtl. § 2 SächsNRG - Nachbarliche Rücksicht? A hat an der Stelle bereits Pflanzen angebaut, die viel Sonne nötig haben.
2. Welche Grenzabstände gelten für Rankhilfen? Zählen sie als Einfriedung (Zaun, Sichtschutz - keine Abstände) oder als Hecke/Strauch/Baum (Abstand min. 50cm)?
3. Hat A die Möglichkeit die Erichtung der Rankhilfe ganz zu unterbinden, da sie nicht in das Gesamtbild der Anlage passt? Die Rankhilfe schließt sich direkt an die Terassenabtrennung (Sichtschutzzäune - von A errichtet) an und ist vier Meter lang und zwei Meter hoch!
4. Weiß jemand, ob es zum Sächs NRG einen Kommentar gibt?
Geändert von bifi88 (11.07.2006 um 20:07 Uhr).
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