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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Folgender Fall:
A und B sind Besitzer je eines benachbarten Reihenhauses in Sachsen. B errichtet direkt neben der Grundstücksgrenze zu A eine Rankhilfe, die er bewachsen lassen will. Die Rankhilfe ist mit Jutestoff bespannt, so dass bereits ohne Berankung ab Mittags Schatten entsteht (Südwest-Seite des A). B hat die Maßnahme nicht angekündigt. 1. In einer Broschüre des Landes Sachsen zum Nachbarschaftsrecht steht, dass eine Einfriedung dem Nachbarn mindestens zwei Monate vorher angekündigt werden muss! Welche gesetzlich Grundlage? Evtl. § 2 SächsNRG - Nachbarliche Rücksicht? A hat an der Stelle bereits Pflanzen angebaut, die viel Sonne nötig haben. 2. Welche Grenzabstände gelten für Rankhilfen? Zählen sie als Einfriedung (Zaun, Sichtschutz - keine Abstände) oder als Hecke/Strauch/Baum (Abstand min. 50cm)? 3. Hat A die Möglichkeit die Erichtung der Rankhilfe ganz zu unterbinden, da sie nicht in das Gesamtbild der Anlage passt? Die Rankhilfe schließt sich direkt an die Terassenabtrennung (Sichtschutzzäune - von A errichtet) an und ist vier Meter lang und zwei Meter hoch! 4. Weiß jemand, ob es zum Sächs NRG einen Kommentar gibt? Geändert von bifi88 (11.07.2006 um 20:06 Uhr). |
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#2
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AW: Grenzabstand Rankhilfe
Ich denke, dass es sich hier schon um einen Zaun handelt, bei 4 m Länge und 2m Höhe, wenn die blickdichte Rankhilfe schon im Anschluss an die Terassentrennung gebaut ist. Und dann gilt das Nachbarschaftsrecht für Ihr Bundesland.
Tipp: Fragen Sie mal beim Bauamt nach, was in Ihrem Wohngebiet für Zäune/Einfriedungen erlaubt sind, denn da gibt es teilweise Vorschriften, was errichtet werden darf und was nicht. |
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#3
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AW: Grenzabstand Rankhilfe
Nach der Ortssatzungen können auch Sichtschutzäune ausgeschlossen werden. So z. B. bei offener Bauweise. Man will damit gerade Fremde an dem Grün erfreuen lassen, oder man will nicht zubauen damit ein Windzug durchziehen kann.
Lesen Sie das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes durch, dort ist schon viel beschrieben. Für den Sichtschutz, da es eine bauliche Angelegenheit ist, die Bauordnung. Es steht meistens unter "nicht genehmigungspflichtige Bauwerke" etwas. |
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#4
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AW: Grenzabstand Rankhilfe
@ Wahrsager
Ist denn eine bewachsenen Rankhilfe ein "nicht genehmigungspflichtiges Bauwerk"? Dann wäre das ganze etwas anders zu betrachten. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es sich um eine Anpflanzung handelt, die ich lt. Sächs NRG nicht richtig einordnen konnte. Dort ist die Rede von Strauch, Baum oder Hecke, was ja alles nicht so richtig passt. Die nächste Problem wären dann Überhänge der Rankpflanzen, da die Rankhilfe direkt an der Grundstücksgrenze steht ... |
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#5
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AW: Grenzabstand Rankhilfe
Eine Rankhilfe ist nicht in der Bauordnung, ich meinte Sichtschutzelemente, Sichtblenden.
Rankhilfen gehen mehr ins Landesnachbarschaftsrecht ein. Es gibt wohl keine Abstandsgrenze. Ich habe mal in google eingegeben Rankhilfe Nachbarschaftsrecht und habe Beiträge gefunden, die auch auf das Nachbarschaftsrecht hinweisen. Im Beitrag der Morgenpost wird von 4 cm geprochen. Hier ist das Rankgitter jedoch vor einer Wand. |
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