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Grenzabstand zu einem öffentlichen Gewässer
Hallo ich möchte auf meinem im Innenbereich liegenden Grundstück das an ein privates Gewässer grenzt mehrere Blautannen setzen. Ich wohne in Baden-Württemberg. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 a Nachbarrechtsgesetz ist mit Blautannen ein Abstand von 4 m einzuhalten. In Abs. 2 ist jedoch ausgeführt, dass sich die Abstände gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte d.h. 2 m reduzieren. Meine Frage: gilt diese Reduzierung auch gegenüber Gewässer, da in Abs. 2 nur auf Grundstücke abgestellt ist. Dagegen ist in § 21 Abs. 3 NRG ausgeführt, dass für Einfriedungen und Pflanzungen die zum Uferschutz dienen die Abstandsvorschriften nicht gelten. Dies trifft hier nicht zu da die Anpflanzung nicht der Sicherung des Ufers dient. Was mich jetzt völlig irritiert ist die Anmerkung dass dieser Abs. 3 auch nicht für Anpflanzungen für Spalier und Rebstöcke und Hopfenanlagen gilt, d.h. dass für die vorgenannten Anpflanzungen im Uferbereich die Regelabstände einzuhalten sind. D.h. muss ich jetzt einen Abstand von 4 m oder nur von 2 Metern einhalten? Wer kann mir rechtliche Auskunft geben?
Geändert von Rüdiger (04.03.2010 um 20:12 Uhr).
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