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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Grenzabstand-Garage
Ein Carport (54x3m) soll errichtet werden - in Hessen (HBO) - und zwar in einem Abstand von 60cm zu einem öffentlichen Fußgängerweg von 2,70m Breite und 1,20m zu einer 5,50m breiten geteerten Innerortsstraße.
In Hessen ist es wohl so, daß auch für ein Carport unter 40m³ ein Grenzabstand von 3m eingehalten werden muß und ein ganz normaler Bauantrag gestellt werden muß und keine Grenzbebauung erfolgt. Fragen: - Muß auch der übernächste Nachbar (hinter dem kommunalen Fußgängerweg), zustimmen, zu dessen Grundstück der Abstand dann mehr als 3m (0,6+2,7m) beträgt? - Darf der Carport zum Fußgängerweg mit einem Rankgitter verkleidet werden, weil das übernächste Nachbargrundstück einer Müllhalde gleichkommt. |
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#2
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AW: Grenzabstand-Garage
Die Abstände von Carports von der Grundstücksgrenze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
Der übernächste Nachbar hat mit der 3 m Abstandsregelung nichts zu tun. Jedoch muss bei sämtlichen genehmigungs- und kenntnisgabepflichtigen Bauvorhaben eine gesetzlich vorgeschrieben Angrenzeranhörung erfolgen. Es müssen alle Nachbarn, auch die entfernten Nachbarn unterrichtet werden. Dies machte Schwierigkeiten, welche Nachbarn alle einbezogen werden müssen. Deshalb hängt man Bauvorhaben einfach am „Schwarzen Brett“ im Bauamt aus. Gegen ein Rankgitter scheint aus meiner Sicht nichts dagegenzusprechen. Wobei ein Rankgitter nicht als Sichtschutz gilt. In der Ortsatzung könnte für einen Sichtschutz etwas dagegensprechen. Es müsste beim Bauamt angefragt werden. Warum steht in der Überschrift Garage? |
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#3
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Zitat:
Du bist übrigens ein guter Wahrsager. So hatte ich es auch gedacht, nämlich daß nur die Zustimmung der Gemeinde nötig ist, wegen der angrenzenden kommunalen Wege, auf denen die Abstandsgrenze von 3m liegt. In der Überschrift steht "Garage", obwohl "Carport" gemeint ist. In Hessen gelten, meines Wissens, schärfere Genehmigungsbedingungen als in anderen Bundesländern, so daß auch für offene Carports unter 40m³ umbauter Raum richtige Bauanträge (keine Bauanzeige, wie in den meisten Ländern) gestellt werden müssen. Ich meine auch, daß in Hessen kein Unterschied zwischen Carport und Garage gemacht wird (bin mir aber nicht ganz sicher). In Hessen gibt es seltsamerweise, bei einer Grenzbebauung, ein sog. "vereinfachtes Genehmigungsverfahren", obwohl dabei für den Nachbarn die Beeinträchtigung größer ist. Gruß Ernst Geändert von Ernst (18.03.2007 um 11:53 Uhr). |
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#4
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Zitat:
Du bist übrigens ein guter Wahrsager. So hatte ich es auch gedacht, nämlich daß nur die Zustimmung der Gemeinde nötig ist, wegen der angrenzenden kommunalen Wege, auf denen die Abstandsgrenze von 3m liegt. In der Überschrift steht "Garage", obwohl "Carport" gemeint ist. In Hessen gelten, meines Wissens, schärfere Genehmigungsbedingungen als in anderen Bundesländern, so daß auch für offene Carports, unter 40m³ umbauter Raum, richtige Bauanträge (keine Bauanzeige, wie in den meisten Ländern) gestellt werden müssen. Ich meine auch, daß in Hessen kein Unterschied zwischen Carport und Garage gemacht wird (bin mir aber nicht ganz sicher). In Hessen gibt es seltsamerweise, bei einer Grenzbebauung, ein sog. "vereinfachtes Genehmigungsverfahren", obwohl dabei für den Nachbarn die Beeinträchtigung größer ist. Gruß Ernst |
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#5
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AW: Grenzabstand-Garage
Hallo "Wahrsager",
Du bist übrigens ein guter Wahrsager. So hatte ich es auch gedacht, nämlich daß nur die Zustimmung der Gemeinde nötig ist, wegen der angrenzenden kommunalen Wege, auf denen die Abstandsgrenze von 3m liegt. In der Überschrift steht "Garage", obwohl "Carport" gemeint ist. Es sind auch nicht "54m" Länge, sondern nur "5m"!!. In Hessen gelten, meines Wissens, schärfere Genehmigungsbedingungen als in anderen Bundesländern, so daß auch für offene Carports, unter 40m³ umbauter Raum, richtige Bauanträge (keine Bauanzeige, wie in den meisten Ländern) gestellt werden müssen. Ich meine auch, daß in Hessen kein Unterschied zwischen Carport und Garage gemacht wird (bin mir aber nicht ganz sicher). In Hessen gibt es seltsamerweise, bei einer Grenzbebauung, ein sog. "vereinfachtes Genehmigungsverfahren", obwohl dabei für den Nachbarn die Beeinträchtigung größer ist. Gruß Ernst Geändert von Ernst (18.03.2007 um 11:52 Uhr). |
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#6
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AW: Grenzabstand-Garage
Zitat:
es hat sich doch leider herausgestellt, daß du zumindest in dieser Sache (bez. auf Hessen) doch ein "Un-Wahrsager" warst. Man braucht sehr wohl die Einverständniserklärung des übernächsten Nachbarn, weil, bei öffentl. Wegen/Straßen, der anrechenbare Grenzabstand nur ab Mitte Straße/Weg zählt. Keiner wollte es glauben, aber es ist so. Gruß Ernst |
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#7
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AW: Grenzabstand-Garage
Ja diese Regelung gibt es, wenn es sich um die Reinigung/ Schneefegen von Straßen handelt, dann hat jeder Eigentümer bis Straßenmitte die Straße sauber zu halten.
Das Nachbarrecht z. B. Baden-Württemberg sagt aus und macht Unterschiede, ob es ein Weg / Gewässer nicht Innerortslage“ oder „Innerortslage“ ist. Wenn zwischen zwei Grundstücken ein öffentlicher Weg oder ein Gewässer verläuft und das Nachbargrundstück sich nicht in Innerortslage befindet, wird der Abstand nicht bis zur Grenze des Nachbargrundstücks, sondern nur bis zur Mitte des Weges oder Gewässers gemessen. Grundstücken in Innerortslage wird hingegen die gesamte Breite des Weges/ Gewässers bei der Berechnung des Abstandes mitgerechnet. Ich nehme Ihre Aussage zur Kenntnis. Ich würde noch einmal nachfragen! Wenn es bei Ihnen anders geregelt ist, dann passt meine Antwort nicht! Sorry! Geändert von Wahrsager (22.03.2007 um 11:46 Uhr). |
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#8
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AW: Grenzabstand-Garage
Zitat:
Trotzdem: Danke für die Auskunft! Gruß Ernst |
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