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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Giebelrecht
Hallo,
ich bin Eigentümerin meines ehemaligen Elternhauses. Meine Eltern haben das Haus 1956 gekauft. Vorab hat der damalige Vorbesitzer hat einen Teil des Grundstückes anderweitig verkauft und den Besitzern durch Einräumung des Giebelrechtes gestattet, das neue Haus an den Giebel meines Elternhauses anzubauen. Der Anbau erfolgte im oberen Bereich des Giebels, so dass zwischen den Häusern ein Durchgang entstanden ist. Das Grundstück für den Durchgang gehört dem Eigentümer des angebauten Hauses. Damit meine Eltern den Garten von außen erreichen können, wurde damals ein Wegerecht für den Durchgang im Grundbuch eingetragen. Außerdem haben wir im unteren Bereich des Giebels eine Ausgangstüre zu unserem Garten. Dieses angeflanschte Haus ist nun verkauft worden. Der neue Besitzer möchte im Durchgang einen kleinen Heizungsraum errichten, der direkt an den unteren Bereich des Giebels angebaut werden soll. Bedeutet ein Giebelrecht, dass grundsätzlich an der gesamten Giebelfläche angebaut werden darf? Für Antworten vielen Dank im Voraus. |
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#2
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AW: Giebelrecht
Das Giebelrecht ist eine private Vereinbarung.
Anscheinend ist es eine Grenzwand und keine Nachbarwand. Wer die Grenzwand errichtet hat, ist alleiniger Eigentümer. Der Nachbar hat an das Haus angebaut, er hat demnach keine eigene Grenzwand. Der Anbau ist nur zulässig wenn der Eigentümer zustimmt oder öffentlich rechtliche Vorschriften dies vorgeben. Im Nachbarschaftsrecht wird die Benutzung von Grenzwänden für einige Baulichkeiten vorgegeben. Wenn im Grundbuch oder als Baulast nichts eingetragen ist, gilt sie nur unter den Vertragspartnern. Es erlischt wenn dieses Recht verloren geht. Dies kann auch sein, wenn der Eigentümer wechselt. Unter den damaligen Eigentümern wird eigentlich nur vereinbart, was zur damaligen Zeit gebaut wird. Kommen jetzt zusätzliche Nutzungen hinzu, dann müssen diese Vereinbart werden. Außer eine Grunddienstbarkeit oder Baulast für alle Baulichkeiten ist gegeben worden. Das Wegerecht im Durchgang ist mit der Grundbucheintragung abgesichert und bleibt bestehen bis der Herrschende verzichtet. Der Nachbar könnte das Wegerecht auf seinem Grundstück an eine andere Stelle verlegen, BGB § 1023 Verlegung der Ausübung. |
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#3
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AW: Giebelrecht
Das Giebelrecht ist im Grundbuch vereinbart.
Verstehe ich richtig, dass das Giebelrecht den gesamten Giebel betrifft, obwohl das Haus nur im oberen Bereich des Giebels angebaut wurde? |
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#4
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AW: Giebelrecht
Schauen Sie ins Grundbuch, was dort vereinbart worden ist.
Wenn dort entlang des Giebels ein Wegerecht besteht, dann dürfte der untere Teil nicht zur Nutzung als Giebelwand zur Verfügung stehen. Dies mal von der Logik her! ![]() |
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| giebelrecht |
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