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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Brauche dringend einen Rat von euch!
Hauseigentümer A hat ein EFH , BJ 1906, das links und rechts auf der Grenze gebaut ist. Die linke Seite ist angebaut von Hauseigentümer B im Jahr 1956. Dieses Haus ist etwa 1,50 m niedriger in der Dachhöhe. B hat im Grundbuch des Eigentümers A ein Giebelrecht und ein Kanalrecht eingetragen. A bringt an seinem Haus nun eine Wärmedämmung und ein neues Dach an. Bisher war ein Regenwasserabfluss für beide Dächer am Haus des A montiert. Dieser soll für das Haus des A nun an eine andere Stelle verlegt werden, da durch den Dachneubau eine Anbaufläche dazugekommen ist. B müsste seinen Dachrinnenabfluss nun an seinem Gebäude befestigen. Jedoch besteht B auf der bisherigen Installation am Gebäude des A und behauptet, durch das bestehende Giebelrecht sei er im Besitz der Hälfte des Giebels. Und deshalb sei es sein Recht, am Haus des A den Dachabfluss zu befestigen, weil die Hälfte des Giebels, also eine Breite von 30 cm, ihm gehöre. A ist jedoch der Meinung, das Giebelrecht bezieht sich nur darauf, das B ohne eigene Wand anbauen durfte und seine tragfähigen Deckenbalken im Giebel einlegen durfte und das die bisherige gemeinsame Dachablaufnutzung nur aufgrund einer Absprache mit dem früheren Eigentümer am Haus des A installiert war. Das gleiche Problem ergibt sich mit dem am Gebäude befestigten Zaun. Dieser soll wegen dem Aufbau der Dämmung am Haus um 12 cm gekürzt werden. B weigert sich jedoch zuzustimmen, weil er ja der Meinung ist, dass der halbe Giebel, an dem Zaun auch befestigt war, ihm gehört. Und deswegen dürfte der Zaun nicht gekürzt werden. Also, was heißt nun Giebelrecht? Wird da wirklich der Nachbar Eigentümer der halben Wand? Oder hat A Recht, wenn er behauptet, dass der Nachbar zwar die Wand zur statischen Nutzung gebrauchen darf, aber nicht darüberhinaus aussen, optisch sichtbar, Installationen vornehmen darf?! Kann mir da jemand was Konkretes sagen? Standort ist Saarland Gruß, törtchen17 |
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#2
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AW: Giebelrecht
Zitat:
Es wird mal vorausgesetzt, dass es eine Grenzwand ist, weil ausgesagt wird, dass eine Grunddienstbarkeit eingetragen worden ist. Zitat:
B hat durch die Grunddienstbarkeit nur ein Recht, diese zu nutzen. Was steht in der Bewilligungsurkunde über die Nutzung. Nur dies kann der Nachbar nutzen. Hat B das Recht das Wasser der Dachfläche abzuleiten. Es müsste hierzu eine Grunddienstbarkeit oder Baulast bestehen. Zitat:
Nach dem Nachbarschaftsrecht sind beide zur Einfriedung verpflichtet. Die Einfriedung gehört demnach beiden Grundstückseigentümern. Selbstverständlich kann der Zaun eingekürzt werden, wenn die Isolierung aufgebracht wird. Die Isolierung darf natürlich nur auf dem eigenem Grundstück und nicht über die Grenze angebracht werden. Wenn der Giebel eine Wärmeisolierung erhalten soll, dann würde diese auf Nachbars Grundstück errichtet werden. Hierzu benötigt man die Zustimmung des B. |
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#3
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AW: Giebelrecht
Danke, das war ja schon sehr aussagekräftig. Die Vermessungspunkte kann man nicht genau zielgerecht auf die Giebelwand schließen. Dazu müsste man einen Vermesser beauftragen, der das ganze ausmisst.
Im Grundbuch in Abt. II steht: Giebelrecht für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück B und Abwasserkanalrecht für diesen. Eigentümer A geht daher davon aus, dass B seinen Kanal für die Einleitung von Regenwasser o.ä. nutzen darf, aber nicht seine Wand. Der Eigentümer B sagt ja aus, dass allein aufgrund des Giebelrechtes die Hälfte der Giebelmauer ihm gehöre. Letztendlich wird das wohl dann nur der Vermesser entscheiden können. Oder? |
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#4
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AW: Giebelrecht
Nach dem Geschilderten, ist es eine Grenzwand, die A gehört, auch wenn diese über die Grenze gebaut ist. Es wäre dann ein Überbau. B gehört die Wand nicht.
Für eine Nachbarwand benötigt man keine Grunddienstbarkeit, diese gehört beiden Nachbarn. Ein Kanal ist ein unterirdisches Bauwerk und kein Fallrohr des Regenwassers. Einen RA aufsuchen für eine Beratung. |
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| Stichworte |
| direkte grenzbebauung, giebelrecht, nachbarschaft |
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