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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Hallo,
wir haben folgende Probleme: Wir, Eigentümer 'A' sind vorderes Grundstück, Eigentümer 'B' hinteres Grundstück. A hat ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht, da unser Carport hinter dem Haus ist und B gehört die Zufahrt. Unsere Fragen diesbezüglich sind: 1) Muß der Besitzer der Zufahrt (B) für eine Verriegelung (Tor) zur öffentlichen Straße hin sorgen und dieses tagsüber auch schließen? Hintergrund ist folgender: Wir haben zwei Kinder (1 und 5 Jahre) die ansonsten ungehindert auf die öffentliche Straße laufen könnten, wenn das Tor permanent geöffnet ist. Eigentümer B möchte das das Tor von morgens bis abends 20 Uhr durchgängig geöffnet haben. 2) Eigentümer B beschwert sich, dass unsere Kinder am nachmittag einmal ihr Fahrrad in der Zufahrt haben liegen lassen. Ohne Frage nach Beseitigung und in unserer Anwesenheit warf Eigentümer B diese auf unser Grundstück. Hätte uns Eigentümer B kurz gefragt, ob wir das Gefährt wegnehmen könnten, wäre das selbstverständlich gewesen. Muß die Zufahrt immer immer frei sein, selbst wenn wir zu Hause sind bzw. Kinder draußen spielen? 3) Darf Grundstückseigentümer B einem Dritten auch ein zusätzlich GFL-Recht einräumen? Es handelt sich um das Nachbargrundstück rechts von B, welches eigentlich von der dahinterliegenden Parallelstraße erschlossen wird. 4) Der Grundstückeigentümer B möchte nun die Zuwegung mit einem 1,20m Zaun abgrenzen. Ist er dazu verpflichtet und wie verhält es sich mit der dann resultierenden Unterschreitung der Zufahrtsbreite von aktuell 3m? 5) Ist Eigentümer B verpflichtet seine Zufahrt aufgrund des Eigentümer A gewährten GFL-Rechts im Winter permanent schnee- und eisfrei sowie gestreut zu halten? Haben wir anrecht auf eine geräumte Zufahrt? Wir hoffen, jemand kann uns bald antworten. Vielen DANK vorab. Lenschow |
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#2
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zu klaren ist, ob Einfriedungspflich besteht, wer für die Einfriedung zuständig ist. Dies geht aus dem Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes hervor. Vielleicht Sie oder der Nachbar oder sogar beide. Zitat:
Zitat:
Besteht keine Vereinbarung, so ist jeder für sich verantwortlich. Keiner braucht für den anderen Schnee zu fegen. Sie sind sogar verpflichtet zusammen mit Ihrem Nachbarn das öffentliche Straßenland in der Breite des Weges zu fegen. Dort sind A und B verantwortlich. Für Ihre Grundstücksbreite sind Sie es bestimmt sowieso. Das Straßenreinigungsgesetz schreibt dies vor. B könnte A an den Kosten für die Befestigung des Weges beteiligen, wenn keine Regelung besteht.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Danke für die schnelle Rückmeldung! Eine Frage bleibt noch offen für uns:
Durch eine Einzäunung der Zufahrt würde die Zufahrtsbreite von jetzt 3m auf 2,95 m eingeschränkt. Wie verhält es sich, wenn wir kaufvertrags- und grundbuchamtlich 3m Zufahrtsbreite zugesprochen bekommen haben, auf die wir nicht verzichten möchten und auch nicht können. Lenschow |
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#4
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Erstaunlich ist, als ich Ihren Beitrag gelesen habe, dass der Nachbar eine Grunddienstbarkeit eintragen ließ. Sie haben Zugang von der Straße und können das Grundstück von dort betreten.
Dass durch Bauten der Weg nach hinten versperrt ist, ist selbst verschuldet. Sie würden auch kein Notwegerecht einklagen können. Sie setzen Dinge voraus, die Sie noch nicht geprüft haben. Wer muss Einfrieden? Erst dann steht fest, wo die Einfriedung steht. Wenn Sie die Einfriedung nach dem Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes setzen müssen, dann steht diese auf Ihrem Grundstück und engt den Weg nicht einen Millimeter ein. Die Zufahrtsbreite ist mit max. 3 m angegeben. Der Fahrstreifen wird für die Nutzung mit einem Einfamilienhaus festgelegt. Die Gerichte setzen Breiten von 2,5 m bis 3 m als ausreichend an. Wenn kein Maß angegeben ist, kann auch nicht über das ganze Grundstück gefahren werden. Das Gericht wird im Streitfall prüfen, ob das Bedürfnis besteht, genau 3 m Fahrweg zu haben, ob durch die 5 cm Einengung das Wegerecht unangemessen einschränkt wird und dadurch eine Behinderung gegeben ist. Was zählt, ist die Bauordnung in der für eine Feuerwehrzufahrt 3 m Breite vorgegeben wird. Bei einem normalen EFH kann ich mir nicht vorstellen, dass es eine Feuerwehrzufahrt ist.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Bei mir wäre das eine Ähnliche Situation, ich wäre dann Nachbar B, und habe auch eine GFL beim Bauamt eingetragen, seit 10 Jahren ca. nutze ich den 72 meter langen Weg alleine, könnte sich aber nun Täglich ändern.
Würden da irgendwelche Fahrräder im Weg rumliegen, würde mich das auch stören, genauso wie ein Tor, das ich ewig auf und zumachen müßte. Das ganze andere Grundstück ist da komplett eingezäunt, und ich hab meine 3 m Breite, wenn ich mich um die Hecken da auf dem Weg selbst drum kümmere, ansonsten würd die nie einer schneiden. |
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#6
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
@Deichgraf, kleiner Hinweis:
Zitat:
Auch BGB § 922 i.V.m. § 746 kann greifen. Es ist sein Grundstück. Er kann Sie auch für die Instandhaltungs- und Wartungskosten heranziehen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Ich weiss nicht, ob ich Sie Recht verstanden hab, ein Tor einbauen kann er, klar, aber ich hab verfügungsgewalt auf das Tor, ich müßte nicht jedesmal oben klingeln ich will nu raus, mein Paketdienst will zu mir, mein Haus brennt die Feuerwehr muß runter etc.?
Aber er könnte mich dazu verdonnern, das ich das Tor immer geschlossen halte, das meinten Sie, ja? |
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#8
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Zitat:
Selbstverständlich kann er zur Sicherung seines Grundstücks das Abschließen des Tors verlangen. Hier ein Link, der ausführlich einige Ihrer Fragen klärt. http://docs.google.com/viewer?a=v&q=...5LxKnoLigHxATw Zitat:
Sie können auch eine Klingel, oder Haustürkamera installieren. Bewegung tut gut! ![]() Zitat:
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#9
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
Vielen Dank für den sehr interessanten Link WS
![]() Kapiert hab ich daraus nur noch nicht, z.Zeit nutzen wir den Weg ja allein, und seit zig Jahren wird der Weg auch nur und auschliesslich für dieses Haus genutzt, die Hütte oben hat eine eigene Auffahrt , seit letzten Herbst gibt es dort oben Neue Eigentümer, so eine Private Wohnbaugesellschaft mit vielen Mietshäusern, Blocks etc., was ist, wenn der hier unten nun Carports oder Parkplätze baut, ist dann das Schneeschieben, Rasen mähen ,Hecke schneiden geteiltes Leid, d.h. ich kann Ihn dazu verdonnern, das wir uns das teilen, oder bin ich wie bisher alleine dafür verantwortlich, und mach dann Praktisch den Kostenlosen Hausmeister für seine Mieter? PS:Auch mit dem ist Aussprache wg. Feindschaft unmöglich. Geändert von Deichgraf (27.04.2010 um 13:31 Uhr). |
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#10
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AW: GFL-Recht / Rechte und Pflichten
@ Deichgraf,
damit es ein wenig übersichtlich bleibt, bitte ein neues Thema aufmachen. Der Link war nur als Hinweis, dass verlangt werden kann, dass das Tor auch abgeschlossen werden muss wenn es verlangt wird. Wenn ich es richtig einordne, dann haben Sie ein Wegerecht als Baulast. Sie haben deshalb kein Vertragsverhältnis mit dem Grundstückseigentümer sondern mit dem Bauamt. Das Bauamt hat das Vertragsverhältnis mit dem Grundstückseigentümer. Wünsche an den Grundstückseigentümer gehen nur über das Bauamt. Sie nutzen den Weg allein. Es wird angenommen, es besteht keine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer, wer dort fegen soll. Dann sind Sie es. Sie haben dort für sich und Ihre Besucher die Verkehrssicherung zu erbringen. Wenn die Kommune das Fegen des öffentlichen Lands dem Grundstückseigentümer übertragen hat, dann müssen Sie den Bereich der Straße, die Wegbreite, zusammen mit dem Grundstückseigentümer fegen (Straßenreinigungsgesetz). Der Eigentümer des Grundstücks kann jedem eine Baulast/ Grunddienstbarkeit geben. Diese darf nur nicht Ihr Recht behindern. Wenn nun der Weg von mehreren genutzt werden soll, dann ist jeder für sich für die Verkehrssicherung verantwortlich. Man könnte jedoch dem Neuen das vertraglich Aufbürden, dort zu fegen. Vertraglich kann man Sie im Nachhinein nicht verpflichten den Weg für den Neuen zu fegen. Besteht mit dem Neuen keine vertragliche verpflichtet dort für die Verkehrssicherheit zu sorgen, dann muss keiner für den anderen fegen. Verantwortlich ist dann jeder für sich selbst und für seine Besucher.
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| Stichworte |
| gfl, kinder, tor, zaun, zufahrt |
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