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  #1  
Alt 06.09.2011, 13:30
Demetris Demetris ist offline
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Registriert seit: 12.03.2010
Beiträge: 23
Demetris befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Gewährleistungsrechte des Wohnungseigentümers

A ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Mit wirksamem Beschluss beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Sanierung der Aussenfassade und Teile der Balkone des Gebäudes.

Die Sanierung erfolgte nicht sachgerecht mit zahlreichen Mängeln. Zudem wurden eigene von A installierte Teile wie zB Steckdosen und Schalter an seinem Balkon entfernt und nicht wieder eingesetzt.

Gegenüber wem kann A seine Gewährleistung durchsetzen? Gegenüber dem Werkunternehmer oder gegenüber der Eigentümergemeinschaft?

Kann er allein den Werkunternehmer in Anspruch nehmen? Oder muss dies die gesamte Eigentümergemeinschaft nach einer gemeinsamen Beschlussfassung?

Gruß, Demetris
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  #2  
Alt 06.09.2011, 15:46
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Gewährleistungsrechte des Wohnungseigentümers

Zitat:
Zitat von Demetris
Zudem wurden eigene von A installierte Teile wie z. B. Steckdosen und Schalter an seinem Balkon entfernt und nicht wieder eingesetzt.
Steckdosen und Schalter können nach deutschem Recht nur von einem zugelassener Elektroinstallationsbetrieb ausgebaut und wieder eingesetzt werden. Der Gesetzgeber hat diese Arbeiten in die gefahrgeneigte Arbeiten eingeordnet, die zur Ausführung eine Konzession benötigen.
Die Frage muss geklärt werden, welcher Auftragsumfang ging an welche Firma. Es kann nur ausgeführt werden, was in Auftrag gegeben worden ist. Sanierung der Außenfassade einschließlich der Elektroarbeiten.

Zitat:
Zitat von Demetris
Gegenüber wem kann A seine Gewährleistung durchsetzen?
Wenn eine Gewährleistung besteht, wer hat die Arbeiten abgenommen? Vor einer Abnahme kann keine Gewährleistung eintreten.
Gibt es einen Verwalter, der alles in die Hand genommen hat, dann ist es auch seine Pflicht ordentliche Arbeit abzunehmen.
Wer diese Mängel abgenommen hat, kann sich evtl auch haftbar gemacht haben, es müßte geprüft werden.

Zitat:
Zitat von Demetris
Kann er allein den Werkunternehmer in Anspruch nehmen? Oder muss dies die gesamte Eigentümergemeinschaft nach einer gemeinsamen Beschlussfassung?
Es reicht, wenn ein Miteigentümer bzw. der Verwalter dies durchsetzt. Eventuell muss ein Beschluss gefasst werden, wenn ein Gutachter eingesetzt werden soll.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager

Geändert von Wahrsager (06.09.2011 um 15:58 Uhr).
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