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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 06.10.2005, 11:09
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Beiträge: n/a
Gepflanzte Bäume

Hallo, unser Nachbar hat direkt an die Grundstücksgrenze Tujabäume gepflanzt und unserer Meinung den Abstand zur Grenze nicht eingehalten. Die Bäume sind ca. 1 m groß. Welcher Abstand muß eigentlich zur Grundstücksgrenze eingehalten werden? Vielen Dank für eine Antwort.

Luise Steinel
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  #2  
Alt 06.10.2005, 11:11
Unregistriert
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Beiträge: n/a
AW: Gepflanzte Bäume

Noch ein Zusatz, wir wohnen in Hessen

Luise Steinel
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  #3  
Alt 06.10.2005, 16:48
Unregistriert
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Gepflanzte Bäume

Schauen Sie im Nachbarschaftsrecht Hessen nach. Einfach googlen
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  #4  
Alt 06.10.2005, 19:47
Katja
Gast
 
Beiträge: n/a
AW: Gepflanzte Bäume

ELFTER ABSCHNITT


Grenzabstände für Pflanzen


§ 38 Grenzabstände für Bäume Sträucher und einzelne Rebstöcke


Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzuhalten:


1. mit Allee- und Parkbäumen, und zwar


a). sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichischen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca) 4 m,

b). stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m,

c). allen übrigen Allee- und Parkbäumen 1,5 m,

2. mit Obstbäumen, und zwar


a). Walnußsämlingsbäumen 4 m,

b). Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen 2 m,

c).Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume 1,5 m,

3. mit Ziersträuchern, und zwar


a). stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fuscorubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis) 1 m,

b). allen übrigen Ziersträuchern 0,5 m,

4. mit Beerenobststräuchern, und zwar


a). Brombeersträuchern 1 m,

b). allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m,

5. mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m.


§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken


(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 40 - folgende Abstände einzubehalten:


a). mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,

b). mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,

c). mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.


§ 40 Ausnahmen


(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die


dem Weinbau dienen,

landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 35 Baugesetzbuch) liegen oder

durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.

(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für


Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen,

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,

Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.

(3) § 16 Abs. 4 und 5 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130), bleibt unberührt.


§ 41 Berechnung des Abstandes


Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.
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  #5  
Alt 13.10.2005, 12:55
Unregistriert
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Lächeln AW: Gepflanzte Bäume

Vielen Dank für alle Antworten. Das hat uns weitergeholfen.

Luise Steinel
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