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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 07.02.2009, 10:40
Lilo2009 Lilo2009 ist offline
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Lilo2009 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Generalvollmacht über den Tod hinaus

Vor Wochen verstarb meine Mutter, aus Überlastungsgründen konnte das Standesamt bis jetzt keine Sterbeurkunden senden. Damit könnte dann das notariell erstellte und hinterlegte Testament eröffnet werden, also abwarten.
Doch welche Berechtigung hat mein Bruder mit seiner (wichtigen) Generalvollmacht über den Tod hinaus??? Kann er mein Erbe angreifen, oder nur die Organisation und Bezahlung der Bestattungskosten? Er hat sich jetzt sehr schwer getan, mir überhaupt in alles einen Einblick zu gewähren und glaubt, er müsste mir dann meinen Erbteil überweisen??? Wer weiß was???
mfg. Lilo
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  #2  
Alt 08.02.2009, 18:26
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Die Vollmacht gilt weiter, solange sie von den Erben nicht widerrufen wird.

Der Berechtigte der Vollmacht kann also weiter handeln. Er kann sich an dem Nachlass nicht selbst bereichern. Er hat über Alles den Nachweis gegenüber den Erben zu erbringen BGB § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht.
Was vor dem Todestag gemacht worden ist, muss nur in Ausnahmefällen offen gelegt werden.

Leider können Sie nicht handeln, denn Sie könnten enterbt worden sein.
Sobald Sie wissen, dass Sie Erbe sind muss die Vollmacht zurückgezogen werden, muss Einsicht in Alles was am Todestag vorhanden war gegeben werden.

Es wurde schon einmal im Forum behandelt:
http://www.recht1.de/forum/generalvo...ament-202.html
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  #3  
Alt 16.02.2009, 11:13
Lilo2009 Lilo2009 ist offline
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AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Ich danke für den Beitrag. Lilo2009
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  #4  
Alt 19.02.2009, 10:39
Lilo2009 Lilo2009 ist offline
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Lilo2009 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Die erste Anwort war schon hilfreich, doch noch Unklarheiten. Es sind 3 für mich unangenehme Sachen passiert. Mein Bruder hat meine kürzlich verstorbene Mutter (88Jr. blind und taub) ohne mein Wissen, veranlasst, ein neues Testament zu meinen Ungunsten zu errichten, ein paar Jahre später, eine Generalvollmacht über den Tod hinaus, ohne mein Wissen, in Gegenwart eines in die Wohnung gekommenen Notars auszustellen. Die Testamentseröffnung ist erst in einigen Wochen. Nun erfahre ich wieder eine Veranlassung hinter meinem Rücken, mein Bruder hat sich die Grabstelle zur alleinigen Nutzung übertragen lassen. Lt. Testament wird das Bargeld geteilt, alles andere zu meinen Ungunsten. Dieses Bargeld benutzt er nun, um für sich selbst unverhältnismäßig hoch (die Kosten sollen 14.000 € betragen) , die Grabstelle erneuern zu lassen, unter dem Deckmantel "alles für meine Mutter". Die Beerdigungskosten u.a. werden selbstverständlich geteilt und das normale Grab herrichten natürlich auch. Aber hier geht es eher um sein Grab, nicht um das meiner Mutter, er hat bei der gleichen Grabstelle als mein Vater starb, keine Initiative gezeigt. Kann ich als Erbe denn die Generalvollmacht über den Tod hinaus kündigen, wenn der Bevollmächtigte auch Erbe ist. Bis zur Testamentseröffnung wird das vererbte Geld nicht mehr vorhanden sein. mfg. Lilo
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  #5  
Alt 19.02.2009, 19:39
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Gegen das Testament spricht zuerst nichts. Wurde das Testament vom Notar erstellt? Wenn nein, ist zu prüfen, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments schon blind war, bzw. das Geschriebene nicht eigenständig lesen konnte.
Wenn ja, muss, wenn das Testament Gültigkeit erlangen soll, das Testament von einem Notar beglaubigt werden.

Die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB lag auch nicht vor.

Wurde beim Tod des Vaters schon testamentarisch etwas festgelegt, evt. war die Mutter nur Vorerbin und konnte ein evtl. bestehendes Testament nicht ändern.

Solange das Testament nicht eröffnet worden ist, können Sie nichts widerrufen.
Erst dann steht fest, wer Erbe ist.

Jeder kann mit seinem Vermögen machen was er will. Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit.

Es kann doch sein, dass Sie enterbt worden sind. Dann trägt der Erbe, der im Testament geerbt hat die Beerdigungskosten. Sind beide Erbe, dann tragen beide die Beerdigungskosten.
Für die Vollmacht wurde ein Notar beauftragt, der wegen der Blindheit der Mutter, die Vollmacht notariell beglaubigt hat. Auch hier spricht nichts dagegen.

Mit der Vollmacht kann der Bruder handeln. Ob dies in der Höhe rechtens ist, kann nicht ausgesagt werden. Es könnte im Testament doch eine Verfügung zur Herrichtung vorhanden sein. Er darf Erbmasse nicht schädigen.

Meines Erachtens reicht es, wenn ein Erbe, der Sie noch nicht sind, die Vollmacht widerruft.

Was ist denn zu Ihrem ungunsten? Ich kann nur entnehmen, dass das Bargeld geteilt wird.

Als Hinweis:
Wenn Sie enterbt worden sind, dann steht Ihnen der Pflichtteil zu.

Wurden Sie im Testament berücksichtigt und der Wert ist unter dem Wert des Pflichtteilsanspruch, steht Ihnen ein Pflichtteilergänzungsanspruch als Ausgleich zu.
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  #6  
Alt 20.02.2009, 10:21
Lilo2009 Lilo2009 ist offline
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Lilo2009 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Herzlichen Dank für die Nachricht und hier meine Antwort:
Zu Lebzeiten meiner Mutter, die alleinige Erbin meines Vaters (gest.1988)war -, wurde in Gegenwart meines Bruders ein neues notarielles Testament gemacht, welches auch hinterlegt ist. Vor ein paar Jahren erfuhr ich von meiner Mutter, nach meiner Frage nach dem (1.) Testament, dass auf Drängen meines Bruders schon längst ein neues Testament –zu meinen Ungunsten- existiert, was mich sehr erschüttert hat. Aus diesem Grunde habe ich mir eine Kopie des neuen Testamentes gemacht, daher weiß ich, dass ich Erbe der Eigentumswohnung bin, o h n e Wertausgleich gegenüber dem vererbten Haus an meinen Bruder---
Meine Mutter wohnte seit 13 Jahren wieder im eigenen 3-Fam.Haus, vorher in ihrer Eigentumswohnung. Ihre Sehkraft wurde Jahr für Jahr weniger, 2% hatte sie noch vor 5-10 Jahren. Mein Bruder wohnt seit ca. 20 Jahren im gleichen Haus (nach Scheidung). Die Begründung für den Nicht-Wertausgleich waren handwerkliche Eigenleistungen, die tatsächlich in den Jahren Ende der 80, Anfang der 90 erfolgt sind. Danach war er kränklich, als Studienrat seit 20 Jahren Frühpensionär, danach normal in Pension, da 66 Jahre.
Danach wurden stets Handwerker beauftragt, meine Mutter zahlte diese Rechnungen, meist aufgrund von Überredung, nicht alle Handwerksaufträge waren unbedingt vonnöten. Man kann jetzt von einem gut renovierten Haus „sprechen“ . Ansonsten hat mein Bruder für meine Mutter keine besonderen Leistungen erbracht, obwohl er m i e t frei wohnte.
Meine Mutter ist von verschiedenen bezahlten Kräften aufgrund ihrer Behinderungen, gut versorgt worden, einschl. Essen auf Rädern. Zitat meiner Mutter: Dein Bruder kommt nur zu mir, wenn er was bezahlt haben will. Wehren konnte sie sich nur gegen die Kosten für einen errichteten Dachgarten angrenzend an seine Wohnung. Ansonsten sagte sie stets. „Ja, was soll ich denn machen“…
Meine Nerven reichen nicht zur Testamentsanfechtung. Es ärgert mich jedoch sehr, dass er sehr selbstherrlich mit seiner Generalvollmacht umgeht. --- Ich möchte schon, dass meine Mutter ein angemessenes Grab erhält (mit dem vorhandenen Grabstein) oder wenn es unbedingt ein neuer Grabstein sein soll, dann einen wesentlich günstigeren. Eine neue Grabanlage ist keineswegs erforderlich lt, Friedhofsverwaltung. Aber dass, was mein Bruder jetzt von dem (meinem) vererbten Geld vorhat, sprengt meine sämtliche Vorstellungen, hier scheint er eher sich ein Denkmal setzen zu wollen, anstatt meiner Mutter, sprich Grabstein. ----
Nach jahrelanger Beobachtung hat er immer nur seine Vorteile gesucht. Mehr als verwundert war ich, als die Friedshofsverwaltung auf meinen Anruf hin mitteilte, dass er sich das alleinige Nutzungsrecht für die Grabstelle übertragen ließ, wann auch immer.
Ich werde jetzt die Vollmacht widerrufen. Das kann ich doch v o r Testamentseröffnung, oder??? Falls Sie noch Hinweise für mich haben, im voraus besten Dank.
Die Veränderung im Grundbuch, kann ich das in Kürze selbst beantragen oder kann das nur ein Notar?
Für Ihre Bemühungen nochmals herzlichen Dank. Lilo 2009
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  #7  
Alt 20.02.2009, 12:47
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Es wäre ratsam, sich Anwaltlich beraten zu lassen. Eine Beratung kostet nicht so viel.
Es sind doch viele Punkte zu klären die hier nicht zu klären sind.

Dann kann entschieden werden, ob und welcher Weg gegangen werden kann.
Wenn die Eltern kein Testament hatten sind die Kinder Erben beim Vater.
Evtl. besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, usw..
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  #8  
Alt 20.02.2009, 13:27
Lilo2009 Lilo2009 ist offline
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AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Zitat:
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Es wäre ratsam, sich Anwaltlich beraten zu lassen. Eine Beratung kostet nicht so viel.
Es sind doch viele Punkte zu klären die hier nicht zu klären sind.

Dann kann entschieden werden, ob und welcher Weg gegangen werden kann.
Wenn die Eltern kein Testament hatten sind die Kinder Erben beim Vater.
Evtl. besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, usw..


DANKE! Lilo2009
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  #9  
Alt 21.02.2009, 12:37
Lilo2009 Lilo2009 ist offline
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Berliner Testament

Ich würde gerne noch eine Frage stellen.
Vor diesem besagten Testament gab es ein sogenanntes Berliner Testament.
Ich habe gelesen, dass der überlebende Ehegatte nichts mehr an den Anordnungen ändern kann. Heißt das, das ein weiteres für einen Erben ungünstigeres Testament gar nicht gültig ist? Lilo 2009

Bisher hatte ich Informationen betr. Generalvollmacht eingeholt usw.
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  #10  
Alt 21.02.2009, 16:59
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AW: Generalvollmacht über den Tod hinaus

Es ist der gemeinsam letzte Wille was im Berliner Testament steht. Es kommt nun auf den Inhalt an, es gibt unbefreite oder befreite Vorerbschaft.
Siehe hier:
http://www.internetratgeber-recht.de...chaft/vun4.htm
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