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#1
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A hat B eine Generalvollmacht für Versorgung und Vermögen erteilt.
B hat erstmals diese Generalvollmacht im Jahre 2003 in Anspruch genommen bezüglich Geldbewegungen usw. bis zum Tode 2005. Im Dez.2005 ist A verstorben. Die Erben können seitdem nicht herausfinden, welche Gelder von B seit Erteilung der Generalvollmacht ausgegeben worden sind. B räumte lediglich kleinere Beträge als Schenkung ein, die mittlerweile nicht mehr als Schenkung nachvollzogen werden können. Hat B den Erben nicht eine lückenlose Aufstellung seiner Tätigkeiten seit 2003 aufzustellen? Wenn ja, wer kann mir hier helfen und was kann ich tun, dass ich an diese Informationen kommen kann. Danke die Unbekannte |
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#2
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AW: Generalvollmacht- Was hat der Generalbevollmächtigte nach Testament......
Kann man nicht als Erbin Auskunft von der Bank bekommen, in welcher Höhe Geldbewegungen auf Grund der Generalvollmacht stattgefunden haben bzw. liegen Kontoauszüge vor, aus denn die Höhe der Geldbeträge ersichtlich sind? Da hier Rechtsauskünfte im Forum verboten sind, kann man nur raten entweder B aufzufordern, die Höhe und den Grund für die Geldbewegungen offenzulegen. Da es hier anscheinend keine ausreichende Aufdeckung durch B gibt, bleibt wohl nur der Gang zu einem Fachanwalt.
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#3
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AW: Generalvollmacht- Was hat der Generalbevollmächtigte nach Testament......
Gerade aus den Bankauszügen wurde ja bekannt, dass die Gelder verschunden sind.
Es geht nur darum, wenn B eine Generalvollmacht hatte, muß er dann nicht nach verlangen den Erben rechenschaft über die Ausgaben in der Zeit seiner Benutzung dieser Generalvollmacht, ablegen? Und vorallem wie heißt dieses Verzeichnis in der Juristensprache! |
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#4
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AW: Generalvollmacht- Was hat der Generalbevollmächtigte nach Testament......
Das kommt auch ein bischen auf die Generalvollmacht an, denn hier wurde ja der Person hat "Generalvollmacht" erteilt. Da wundert es schon, dass hier nicht einer der Erben diese Vollmacht erhalten hat, sondern offensichtlich eine Person B und ob nun diese Person den Erben alles offenlegen muss, beinhaltet eine Rechtsauskunft, die - wie schon erwähnt - hier im Forum verboten ist. Welche Rechte und Pflichten mit dieser Generalvollmacht zusammenhängen, sollten sich die Erben von einem Fachanwalt ggf. für Erbrecht im Rahmen einer Beratung erklärung lassen. Dann kann auch hier gleich geklärt werden, was zu unternehmen wäre.
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#5
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AW: Generalvollmacht- Was hat der Generalbevollmächtigte nach Testament......
Solange die Person gelebt hat, die die Vollmacht gegeben hat, muss keine Rechenschaft abgegeben werden. Es war ja im Einvernehmen.
Vollmachten können bis zum Tod oder auch nach dem Tod gelten. Wenn nach dem Tod Geld geflossen ist, muss der Bevollmächtigte den Nachweis erbringen. Dies Vollmacht über den Tod hinaus erlischt erst, wenn die Erben diese Vollmacht widerrufen. |
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#6
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AW: Generalvollmacht- Was hat der Generalbevollmächtigte nach Testament......
Einer solchen Vollmacht (die lediglich das sog. Außenverhältnis betrifft) liegt in der Regel im Innenverhältnis ein Auftrag (§§ 662 BGB) zugrunde mit entsprechenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten aus § 666 BGB.
Die Ansprüche der Vollmachtsgeberin A (=Auftraggeberin) gegenüber dem Bevollmächtigten B (=Auftragsnehmer) auf Auskunft und Rechenschaft gehen dann mit dem Tod von A auf deren Erben über. |
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