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#1
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Gemeinsames Haus
Ich habe vor einigen Jahren mit meinen Eltern zusammen ein Haus gekauft, das wir hauptsächlich über drei unterschiedliche Bausparverträge finanzieren. Im Grundbuch steht mein Name allerdings noch nicht. Da ich noch 3 Geschwister habe stellt sich die Frage wie es wie es mit dem Pflichtanteil in diesem Falle aussiet. Im Testament wird mir das Haus vererbt.
Hat es eine auswirkung wenn ich das Haus komplett überschrieben krige (Eltern wohnen ja mit im Haus)? Macht es evtl. sinn die Sparsumme der Bausparverträge zu ändern um meinen Anteil am Haus zu erhöhen? |
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#2
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AW: Gemeinsames Haus
Sie haben keine Immobilie gekauft, sonst würden Sie als Miteigentümer im Grundbuch stehen!
Wenn Sie eine Mitfinanzierung vorgenommen haben, dann könnte eine Grundschuld in dieser Höhe eingetragen werden. Diese würde dann im Erbfall herausgerechnet werden. Wird die Immobilie überschrieben, gilt die 10 jährige Verjährungsfrist. Der Wert wird dann mit den Jahren abgespeckt mit 1/10 pro Jahr. Lassen sich die Eltern einen Nießbrauch eintragen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Erbfall und die Immobilie geht voll in den Nachlass. Es könnte auch ein Vertrag mit den Eltern geschlossen werden, in dem ein Betrag geschuldet wird und die Rückzahlung mit dem Nachlass verrechnet wird. Die Rückzahlungsmodalitäten sollten benannt werden, damit die 3 jährige Verjährung nicht greif. Ein Notar sollte für eine Beratung aufgesucht werden.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Gemeinsames Haus
Läuft die 10 Jährige frist überhaubt wenn die Eltern im Haus wohnen oder läuft sie nur nicht wenn ein Nießbrauchsrecht eingetragen ist?
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#4
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AW: Gemeinsames Haus
Also ich meine wenn das Haus teilweise oder Vollständig auf mich Überscrieben wird.
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#5
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AW: Gemeinsames Haus
Man könnte sich mit seinem Anteil auch als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Dann wäre es keine Schenkung. Dann wäre es gekauft.
Wegen einer Umschreibung muss ein Notar aufgesucht werden. Dieser kann dann Vorschläge unterbreiten, was für Sie am Sinnvollsten ist. Bei der Schenkung läuft die 10 Jahresfrist mit der Schenkung. Wenn die Eltern sich einen Nießbrauch eintragen lassen, dann beginnt für den Teil der Schenkung die Verjährungsfrist erst mit dem Ableben der Eltern! Ein Nießbrauch ist eine Absicherung der Eltern, nicht ausziehen zu müssen. Sie sind dann nicht mehr Eigentümer, sie tun so als ob sie Eigentümer sind. Nebenkosten übernehmen die Eltern!
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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