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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Gelände abfangen
Grundstückstseigentümer A hat sein Grundstück bei dem ursprünglichen Höhenniveau beibelassen. Die benachbarten Grundstückseigentümer B und C haben Ihre Gelände abgetragen bzw. angefüllt.
Grundstückseigentümer B hat das Garten/ Hausniveau ca 1m abgesenkt; Grundstückseigentümer C hat das Gartenniveau ca 50cm angehoben. Grundstückseigentümer A hat die Baulücke zwischen B und C als leztes gefüllt. Welcher der Grundstückseigentümer muss die Höhenunterschiede zwischen den einzelnen Baugrundstücken abfangen? |
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#2
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AW: Gelände abfangen
Zuerst ist in die Bauordnung zu schauen, ob ohne Baugenehmigung eine Erhöhung oder Absenkung des Niveaus durchgeführt werden kann.
A hat keine Veränderung des Niveaus durchgeführt. In beiden Fällen muss A nichts machen! Es gilt wie immer das Verursacherprinzip, zum Zeitpunk der Maßnahmen! |
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#3
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AW: Gelände abfangen
Sind Verantworlichkeiten von A,B und C für die Geländeabsicherung im Baurecht oder im Nachbarschaftsrecht niedergelegt?
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#4
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AW: Gelände abfangen
Im Baurecht und hier fängt es an, kritisch zu werden. Eine Geländenivellierung und Aufschüttung oder Abgrabung darf nicht ohne Genehmigung erfolgen, da hier die Sicherheit der anderen Baugrundstücke beeinträchtigen könnte. Es kann aber auch auf Grund einer Hanglage bereits im Baugenehmigungsverfahren dazu kommen, dass durch den Entwurfsverfasser (das ist der Architekt oder Bau-Ing der den Bauantrag ausarbeitet und für die Errichtung des Objektes zuständig ist) bereits bei Antragstellung auf eine Geländenivellierung hingewiesen hat. Dann muss hier auch ggf. eine Stützmauer zur Sicherung der anderen Grundstücke ( die ggf. darunter liegen) errichtet werden. Jeder Grundstückseigentümer ist im übrigen verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass von seinem an einem Hang liegenden Grundstück keine Erde auf ein anderes Grundstück gelangen kann.
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#5
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AW: Gelände abfangen
Auch eine Absenkung oder Aufschüttung kann ohne Baugenehmigung erfolgen. Die meisten Bauordnungen sagen aus, bis 1 m ist genehmigungsfrei. In die Bauordnung schauen.
Die Absicherung muss keine Mauer sein sondern kann auch mit einem Böschungswinkel erfolgen, der auf dem Grundstück des Verursachers sein muss. Was evtl. noch wichtig ist, wenn B und C Sicherungsmaßnahmen durchgeführt haben und A nun danach an der Grenze was bauen will und dadurch ein erhöhter Erddruck entsteht, dann ist A der Verursacher und hat Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. |