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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Geh und Fahrtrecht
Hallo,
ich bitte euch um eure tipps zu folgendem angenommenem fall. A ist Grundstückseigentümer und B ist Inhaber des Geh und Fahrtrechtes über das Grundstück von A. A und B haben einen Vergleich über das Gericht geschlossen in dem u.a. steht: ".... das vorhandene Tor auf dem Grundstück von A darf bleiben, das Schloss muss entfernt werden so das nur zugemacht, aber nicht zugesperrt werden kann....", nun hat A das Schloss sofort nach Zustimmung beider seiten für den Vergleich das Schloss ausgebaut, der Inhaber des Geh und Fahrtrechtes weigert sich aber immer noch das Tor zuzumachen. Nehmen wir mal die Vorgeschichte an das A immer schon das zumachen des Tores von B verlangt hat, B gegen das Tor geklagt hat ( Klageschrift; das Tor muss entfernt werden oder wenn dies nicht weg muss wenigstens nur zugemacht werden), darauf hin der Vergleich vom Richter vorgeschlagen und von beiden seiten so zugestimmt wurde. Wie kann nun A das zumachen gegen B durchsetzen. A hat alles aus dem Vergleich erfüllt, B weigert sich. Das Haus von B ist ein Einfamlienhaus und wird nicht von B selbst bewohnt sondern ist vermietet. Der Mieter weigert sich. Die Frage ist welche möglichkeiten hätte in seo einem fall der Eigentümer ( also A) Danke im Voraus |
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#2
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AW: Geh und Fahrtrecht
Warum ein Vergleich? Wenn ich es möchte, wird das Grundstück abgeschlossen! Es ist meine Verkehrssicherungspflicht. Es könnte grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn z. B. ein Kind in einen Swimmingpool, Teich fällt und einen Schaden nimmt.
Ansprechpartner ist nicht der Mieter sondern der Eigentümer des Grundstücks. Dieser ist Vertragspartner mit dem Mieter. Es liegt ein Titel vor, deshalb besteht Kostenerstattung für Abmahnkosten einschließlich der Anwaltsgebühren. RA aufsuchen, der dies in die Wege leitet! Eine Abmahnung ist die Durchsetzung einer Unterlassung! Aus Abmahnungen muss der Vergleich erkennbar sein, und der tatsächliche Rechtsverstoß. Dieser sollte durch Zeugen beweisbar sein! Der Ehepartner kann auch Zeuge sein. Ein Gerichtstermin könnte den Richter umstimmen, dass das Tor nun abgeschlossen wird. ![]()
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Geh und Fahrtrecht
Danke für die Antwort.
Verstehe ich das richtig, das ein Vergleich der durch den Richter vorgeschlagen wurde dann als Volltreckbarer Titel gilt? Im Vergleich steht ja nicht das zugemacht werden muss, sondern nur kann, der Eigentümer besteht aber schon vor dem Vergleich auf zumachen. Reicht die schriftliche Aufforderung ( über Monate, und nochmals direkt nach dem Vergleich) des Eigentümers aus um dies durch den Vergleich Vollstrecken zu können? Wenn das Tor trotz aufforderung nicht zugemacht wird liegt dann die Haftung nicht bei dem der das Tor auflässt und somit gegen die Verkehrssicherheitspflicht verstösst? Gibt es dafür irgendwelche Gesetze oder Urteile als Beispiel? Danke für eine Antwort |
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#4
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AW: Geh und Fahrtrecht
Ganz Ehrlich, wär ich Mieter von Objekt B, hätt ich da auch kein Nerv zu, 10 mal am Tag das Tor auf und zu zu machen, je nachdem, wie oft man rauf und runter will/muß.
Also Grundsätzlich sollte eine Regelung getroffen werden, das das Tor z.B. von 7 Uhr Morgens, bis 19 Uhr offen ist, und in der restlichen Zeit zu. Ausserdem, wenn A das so doll stört, kann er ja das Tor halt zu machen. |
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#5
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AW: Geh und Fahrtrecht
Das ist doch nicht die Frage, man kann immer alles absprechen.
Aber der Mieter muss sich an das halten was sein Vermieter und der Grundstückseigentümer vereinbaren, oder nicht? Sagen wir mal der Eigentümer des Grundstücks hat dem Inhaber des Geh und Fahrtrechtes angeboten das man über alles sprechen kann, dieser will aber nicht muss doch der Mieter dies so hinnehmen oder auf seinen Vermieter einwirken. Sonst muss der Mieter das Tor zumachen. |
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#6
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AW: Geh und Fahrtrecht
Das Wegerecht ist keine Bequemlichkeitsrecht sondern ein Recht das Grundstück zu überqueren. Auch wenn es 20-mal überquert wird, öffnet und schließt der Nachbar das Tor 20-mal.
A kann sein Grundstück zu seinem Schutz vollständig einzäunen, um es zu schützen. Sei es zum Schutz seiner Kinder, seiner Tiere auf dem Grundstück und zum Betreten Fremder. Dies macht er so dass das Wegerecht nicht beeinträchtigt wird. Für das Verschließen mit dem Schloss händigt man dem Nachbarn Schlüssel aus. Wie viel, ist gleichzusetzen mit einer Mietwohnung. Es geht nicht darum, dass das Tor zwischen 7 Uhr und 19 Uhr abgeschlossen wird, sondern schlicht darum, dass das Tor nach dem Durchqueren sofort in den geschlossenen Zustand gebracht wird. Wenn jetzt ohne abzuschließen jemand das Grundstück betritt, oder das Tor, weil kein Schloss mehr vorhanden offen ist, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich wenn auf seinem Grundstück etwas passiert. Dies gilt nicht für den Eigentümer B und seine Gäste. Hierfür, für sich und seine Gäste ist B für die Verkehrssicherheit zuständig. Ein Vergleich ist ein Titel und wird umgesetzt. Die Betroffenen haben sich auf etwas geeinigt. Zitat:
Was ist im Wohnhaus an der Wohnung? Eine Tür. Es wird wohl kein Loch in der Tür sein an dem ein Schild befestigt ist, nicht betreten. Zitat:
Wenn der Mieter, das Tor nicht schließt, dann wendet sich A an den Eigentümer des Grundstücks. Er hat seinen Mieter anzuhalten, dies durchzuführen! Zitat:
@Deichgraf, hier mal zur Unterstützung ein Link http://www.arzinger.de/publikationen...ationen-56.pdf
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager Geändert von Wahrsager (24.07.2010 um 20:15 Uhr). |
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#7
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AW: Geh und Fahrtrecht
Wie hab ich mir die Gegegebenheiten Eigentlich vorzustellen?
Ist das A Grundstück total offen? Also könnte der Mieter von B Theoretisch ohne Hindernisse zum Haus, Terasse in den Garten spazieren? Weil bei mir z.B. sind die 100 m komplett zu, Teils durch Gebäude,teils durch Hecken, der rest durch einen Zaun, also der Weg wirklich nur ein Weg ist. Geändert von Deichgraf (24.07.2010 um 22:19 Uhr). |
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#8
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AW: Geh und Fahrtrecht
Die Grundstückssituation ist folgende:
Dort wo das Geh und Fahrtrecht liegt ist eine Durchfahrt zwischen Haus und Garage von A. Dort hat B ein Geh und Fahrtrecht. Die länge beträgt 15m. Der Mieter von B hat aber von der Straße eine Haustüre und einen Zugang zu seinem Garten. Der Mieter von B hat kein Auto, nur der Besuch. Somit ist wenn der Mieter von B durchgeht ja dies auch keine frage der Nerven wenn diese einen Teil des Tores aufmacht und dann auch gleich wieder zu. Das Tor ist auch ein schutz für den Mieter von B da dieser ein kleines Kind hat und wenn das Tor bei A auf ist das Kind ungehindert auf die stark befahrene Hauptstraße laufen kann. Der Eigentümer von B weigert sich ein Tor oder ähnliches bei sich zum schutz des Kindes seiner Mieter anzubringen. Unter anderem aus diesem Grund ist das Zumachen des Tores zwingend notwendig. Sonst würde ja A für etwas haftbar gemacht obwohl der Verursacher B oder dessen Mieter ist. Der Eigentümer von B hat auch dem tor und dem Zumachen zugestimmt. Ausnahmen wann das Tor auf bleiben kann sind von A immer vorgeschlagen worden und von B kam nie eine Reaktion. Daraus ist zu schließen das B keine Ausnahmen braucht. Natürlich kann es sein das der Mieter von B diese braucht, dies muss dieser aber mit seinem Vermieter klären. A wurde bereits mehrfach vom Mieter von B übelst beschimpft und bedroht, deshalb ist auch nur der Eigentümer von B der Ansprechpartner. A ist immer für Absprachen offen, auch wenn Beleidigungen und Drohungen im raum stehen. Ruhe könnte nur mit einer Regelung einkehren, aber daran müsste sich jeder halten. Man sieht aber an einem Vergleich wie sich jemand an Absprachen hält. |
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#9
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AW: Geh und Fahrtrecht
Unwichtig ist die Grundstückssituation.
B hat ein Geh- und Fahrrecht welches er schonend ausüben muss. Unwichtig ist, ob er einen weiteren Zugang zu seinem Grundstück hat. A kann das gelegentliche Überfahren durch Besucher nicht ganz unterbinden. Besucher haben nicht über das Grundstück von A zum Grundstück B mit dem Pkw zu fahren wenn auf der öffentlichen Straße, in der Nähe, Parkmöglichkeiten sind! Hier gibt es die Ausnahme, wenn es unzumutbar ist, wie z. B. etwas Unhandliches zu transportieren. Ein Werkzeugkoffer ist nicht unhandlich. Siehe http://www.finanztip.de/recht/immobilien/ur23p00030.htm A friedet sein Grundstück ein ob es B passt oder nicht. A fordert B auf das Tor zu schließen. Besteht Einfriedungspflicht zwischen Grundstücken! Wer zwischen A und B eine Einfriedung zu setzen hat, zu dem auch ein Tor gehört, steht im Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes. Jedenfalls kann A ein Tor auch dort setzen, bzw. verlangen, wenn der Nachbar einfrieden muss, bzw. wenn beide einfrieden müssen, damit kein Fremder (Kind) sein Grundstück von dieser Seite aus betreten kann. Das Wegerecht ist hiervon nicht betroffen! Ein Vergleich ist ein Urteil, an dem sich alle Beteiligten halten müssen. Gehen Sie zum RA der den Vergleich durchsetzt. Ein Anschreiben an den Eigentümer, das Tor immer nach dem Durchgehen oder Durchfahren sofort zu schließen mit Androhung einer Unterlassungsklage wirkt Wunder. Wird diese Anordnung das Tor zu schließen nicht eingehalten, wird die Unterlassungsklage gestellt, wenn es nicht schon durch den Vergleich geregelt ist. In dem Link http://www.arzinger.de/publikationen...ationen-56.pdf wird von mehreren Gerichten ausgesagt, ein Tor ist zu schließen und sogar abzuschließen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#10
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AW: Geh und Fahrtrecht
Was versteht man in dem Zusammenhang unter einer Verpflichtungsklage.
Wenn ein Anwalt sagt das man um den Vergleich Vollstrecken zu können erst eine Verpflichtungsklage einreichen muss. Wie läuft diese ab, ist es nicht so das ich mit dem Vergleich und dem § 1020 BGB eine Unterlassungsklage einreichen könnte um das zumachen des Tores zu erreichen. Gibt es bei einer Verpflichtungsklage eine mündilche Anhörung oder wird nur auf grund des Vergleiches und des § 1020 entschieden. Danke für die Antwort |
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