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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#11
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AW: Geh und Fahrtrecht
Man kann dem Nachbarn, ohne ein Gericht einzuschalten, eine Verpflichtungserklärung zusenden, die er unterschreiben soll. Sind die Nachbarn Eheleute oder mehrere Eigentümer, so müssen alle angeschrieben werden und auch alle diese unterschreiben.
Der oder die Nachbarn verpflichten sich, mit Unterschrift, das Tor sofort nach dem Durchgang zu schließen. Verweigert der oder die Nachbarn die Unterschrift, geht das zum Gericht und es wird eine Unterlassungsklage gestellt. Das Gericht wird einen Termin ansetzen, beide Parteien hören und entscheiden. Anscheinend sind Sie beim RA, der Sie bestimmt gut berät!
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#12
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AW: Geh und Fahrtrecht
Dann wäre der vergleich ja aber ohne sinn.
Ist bei einer solchen Entscheidung die Vereinbarung und die frühere Zustimmung zum zumachen des Tores vom Anwalt des Gehrechtsinhabers von bedeutung? Der Eigentümer kann doch verlangen das das Tor zugemacht wird, welche entscheidung kann dann ein Gericht anders treffen? Eine Absprache über Ausnahmen will der Inhaber des Geh und Fahrtrechtes ja nicht, dann kann ein Gericht doch wohl nicht sagen das auf bleiben muss,oder? |
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#13
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AW: Geh und Fahrtrecht
Der Vergleich ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien. Es ist ein Urteil.
Was vereinbart worden ist, hält der Richter im Protokoll fest. Der Richter liest es vor und beide Parteien stimmen zu. Der Richter schreibt nur das, was vereinbart worden ist. Der Richter vermittelt nur, um die Streitigen zu schlichten. Wenn dort steht, das Tor wird sofort nach dem Durchgehen oder Fahren geschlossen, dann ist dies der Vergleich. Was dort vereinbart worden ist, kann Ihnen der RA doch sagen! Der Richter kann anstelle eines Vergleiches auch bestimmen, was mit dem Tor passieren soll. Entfernen, offen lassen, schließen, abschließen usw..
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#14
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AW: Geh und Fahrtrecht
Im Vergleich steht ....das vorhandene Tor bleibt, das Schloss muss abmontiert werden so das nur noch zugemacht aber nicht mehr abgesperrt werden kann.
In einem schreiben davor wurde von der gegnerischen Anwältin dem Zumachen zugestimmt. In der Klage der Gegenseite hieß es das das Tor weg muss, wenn das Tor bleiben darf dann nicht zusperren sondern nur zumachen. Nach der Klageeinreichung gab es dann den vergleich. Dem Vergleich wurde zugestimmt weil dem zumachen ja bereits früher zugestimmt wurde. Leider macht der Inhaber des Geh und Fahrtrechtes bzw. sein Mieter nie zu, eine Absprache wann auf bleiben kann wollen sie auch nicht. Jetzt stellt sich mir die Frage was ich noch machen soll. Danke für die Antworten |
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#15
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AW: Geh und Fahrtrecht
Ein RA sollte aufgesucht werden!
Hier hatten wir uns mit dem anderem Thema ebenfalls im Kreis gedreht.
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