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#1
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Geh und Fahrtrecht
Hallo,
wenn im Grundbuch steht: Der Eigentümer von b hat ein Geh und Fahrtrecht auf Grundstück a. Dort steht nich der Eigentümer von b und seine Rechtsnachfolger. Hat dann wirklich nur der der im Grundbuch von b steht das Geh und Fahrtrecht. |
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#2
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AW: Geh und Fahrtrecht
Der Eigentümer von b ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Wenn der Eigentümer wechselt, dann ist doch dieser Neue, Eigentümer vom b.
Die Grunddienstbarkeit ist nicht personenbezogen sie hängt am Grundstück! Bei einer personenbezogen Grunddienstbarkeit steht der Name, Martin Mustermann, und nun ist dort Klaus Anders neuer Eigentümer, dann hat Klaus Anders kein Recht. |
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#3
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AW: Geh und Fahrtrecht
Danke für die Antwort, das ist klar. Aber wenn dort steht der Eigentümer ist damit auch immer der Mieter gemeint, auch wenn dieser vor dem Haus parken und durch die Haustüre auf den öffentlichen weg gelangen kann.
Bitte um antwort |
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#4
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AW: Geh und Fahrtrecht
Normalerweise können Mieter und Besucher diesen Weg nutzen.
Das BGB § 1020 sagt jedoch schonende Ausübung. Dies könnte zumindest für Besucher zutreffend sein, die durch den direkten Zugang vom öffentlichen Straßenland ins Haus kommen. |
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#5
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AW: Geh und Fahrtrecht
Aber wenn jemand auf das Geh und Fahrtrecht gelangen möchte dann müssten sie über einen teil des Grundstücks gehen auf dem kein Geh und Fahrtrecht liegt.
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#6
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AW: Geh und Fahrtrecht
Siehe Ihre andere Frage
http://www.recht1.de/forum/geh-fahrtrecht-3094.html |
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#7
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AW: Geh und Fahrtrecht
Danke, aber wenn auf einem teil kein Geh und Fahrtrecht eingetragen ist dann muss man ja auch keinen dort hin lassen, oder
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