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#1
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Geh und Fahrtrecht
Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Wenn Grundstück c ( Hinterlieger)ein Geh und Fahrtrecht auf Grundstück b hat ( im Grundbuch eingetragen) ( das Geh und Fahrtrecht ist nur im Bereich zwischen Haus und Garage von Grundstück b nicht aber von der Straße dorthin) Grundstück c aber kein Geh und Fahrtrecht von der Straße auf Grundstück b aber ein anderes Geh und Fahrtrecht auf Grundstück a von der Straße bis zu dessen Tor eingetragen ist muss dann dieses Geh und Fahrtrecht was ja nichts zwischen a und b zu tun hat b berücksichtigen. Ich weis das dies sehr schwer zu verstehen ist, bitte aber trotzdem um euere tipps. Noch eine Frage; Wenn c eine Haustüre von der Öffentlichen Straße hat und dort auch ein Zugang zu seinem Garten muss ib dann das durchgehen immer hinnehmen. |
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#2
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AW: Geh und Fahrtrecht
Ich muss mal sortieren!
![]() Ein Wegerecht besteht auf einem Grundstück B zwischen dem eigenem Grundstück und dem Haus auf Grundstück B. Auf dem Grundstück B gibt es kein Wegerecht, die Anbindung zur Straße. Das Wegerecht läuft nun auf dem Grundstück A weiter bis zur Straße. Dann fährt man von der Straße zuerst auf Grundstück A und dann auf B weiter! B berücksichtigt sein und A sein eingetragenes Wegerecht! C kann das Wegerecht immer nutzen, diesen Weg hinübergehen oder hinüberfahren, auch wenn er einen eigenen Zugang von der öffentlichen Straße hat. |
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#3
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AW: Geh und Fahrtrecht
Es gibt für kein Fahrtrecht von der Straße zu dem teil wo ein Geh und Fahrtrecht ist. Wie kann dann der Inhaber des Geh und Fahrtrechts dieses nutzen wenn ohne durchgang zur Straße ja auch kein Vorteil sein kann.
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#4
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AW: Geh und Fahrtrecht
Es muss kein direkter Anschluss auf dem Grundstück zur Straße bestehen. Besteht das Anschlussstück nicht über Grundstück A?
Dann fährt man erst über A und biegt dann auf das Grundstück B ab. |
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#5
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AW: Geh und Fahrtrecht
Ja , aber davon steht nichts im Grundbuch und der Inhaber des Fahrtrechtes behauptet das die Zufahrt über b geht
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#6
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AW: Geh und Fahrtrecht
Im Grundbuch steht eine Grunddienstbarkeit, ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück A und ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück B.
Es wird vorausgesetzt, dass das Wegerecht auf Grundstück A bis an die Stelle geht, an der das Wegerecht auf dem Grundstück B problemlos weitergeführt werden kann. Hiermit wäre doch ein Weg vom öffentlichen Straßenland über das Grundstück A und dann wechselt man am Ende der Fläche auf Grundstück B über um zum Grundstück C zu gelangen. Auf Flächen, auf denen keine Grundschuld eingetragen ist, kann weder betreten noch befahren werden! |
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#7
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AW: Geh und Fahrtrecht
Danke für die Antworten, ich weis daß das ganze etwas verwirrend klingt.
Bei einem Verkauf des Grundstücks b ist der neue Besitzer aber auch nur an den Grundbucheintrag gebunden , etwaige andere Vereinbarungen des Vorbesitzers mit dem Besitzer von c gelten für den neuen Besitzer von b nicht, oder? |
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#8
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AW: Geh und Fahrtrecht
Was im Grundbuch steht, gilt für den neuen Grundstückseigentümer.
Absprachen, die nicht zum Wegerecht gehören, gelten nur unter den Parteien die es abgesprochen haben. Bei einem Wechsel muss der neue Eigentümer sich nicht an die Absprachen halten. Was sind es denn für Absprachen? |
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#9
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AW: Geh und Fahrtrecht
Eigentümer c behauptet das es eine Absprache über eine andere Wegführung für das Geh und Fahrtrecht bei b gibt, diese Absprache legt c aber b nicht vor und auch beim Kauf des Grundstücks gab es keine unterlagen darüber. Im Grundbuch steht auch nichts. Der Notar sagte das b nur den Eigentümer von c über b lassen muss.
Die angeblich vereinbarte Wegführung würde aber über eine bereits immer überbaute Fläche auf dem Grundstück b gehen ( dort war früher der Misthaufen , die Mauern sind heute noch da). |
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