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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Geh-,Fahr-u. Leitungsrecht - Rechte u. Pflichten
Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht
Da wir leider von der Rechtslage keine Ahnung haben, würden wir uns über fachkundige Antworten sehr freuen. Laut Grundstückskaufvertrags hat der Eigentümer des belastendenden Grundstückes (Nachbar A) 750,00 € für das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erhalten. Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für den Weg obliegt ausschließlich den Eigentümern des berechtigten Grundstücks (Nachbar B). Folgende Fragen haben sich ergeben: 1.)Nachbar A betreibt auf seinem Grundstück ein Baugewerbe und sein Haus befindet sich noch im Bau. Dementsprechend lagern hier diverse Baumaterialien. Nachbar B hätte gerne eine Einfriedung zwischen dem Weg und seinem Grundstück, da er kleine Kinder hat und befürchtet, dass sie oder ihre kleinen Freunde sich dort verletzen könnten. Kann Nachbar B eine solche Abgrenzung von Nachbarn A verlangen oder hat Nachbar B zumindest das Recht diese Abgrenzung selber vorzunehmen? 2.)Muss durch Nachbar B ein Tor direkt an der Straßenfront gesetzt werden oder kann das Tor auch eingerückt errichtet werden (bzw. an beliebiger Stelle auf dem Weg) damit beim Öffnen nicht der komplette Gehweg und die halbe Fahrbahn blockiert ist. 3.)Ist es Nachbar B überlassen wie der Belag des Weges beschaffen ist oder kann Nachbar A einen Belag vorschreiben. Im Moment ist der Weg fest und gut begeh- und befahrbar da dort Betonrecycling (Rest der Baustrasse) aufgebracht ist. Vielen Dank |
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#2
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AW: Geh-,Fahr-u. Leitungsrecht - Rechte u. Pflichten
B hat ein Wegerecht um das Grundstück von A zu überqueren.
Spielen der Kinder ist dort nicht erlaubt. Im Weg darf A kein Baumaterial lagern. B kann also nur den Weg benutzen. Wenn er Angst um Kinder hat, kann er zwischen dem Grundstück A und B ein Tor setzen und abschließen. Eine Einfriedung kann B nicht fordern, jedoch hat A seine Baustelle und auch sein Grundstück zu sichern. Es ist sein Grundstück, das gegen Betreten gesichert sein soll. Siehe auch Versicherungsverträge! A fordert ein Tor von B, an der Straßenfront. Tore haben sich in Richtung Grundstück zu öffnen und nicht Richtung Gehweg, öffentliches Land. Wenn keine Vereinbarung besteht, hat A das Recht die Ausführung zu bestimmen. Es handelt sich um eine normale Ausführung und nicht um eine Luxusausführung. Die Befestigung darf das Grundstück nicht verschandeln. Es geht hier um vorübergehend eingebrachte Sachen, BGB § 95, die im Eigentum von B bleiben. Sollte es eine Feuerwehrzufahrt sein, dann gibt die Bauordnung für die Belastung. !2 t Fahrzeuge müssen dort fahren können.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Geh-,Fahr-u. Leitungsrecht - Rechte u. Pflichten
Vielen Dank schonmal für die Antwort.
Wenn B ein Tor zwischen seinem Grundstück und dem Weg setzt, kann A dann auch noch verlangen, dass zusätzlich am anderen Ende des Weges zum Gehweg hin ein Tor durch B gesetzt wird? |
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#4
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AW: Geh-,Fahr-u. Leitungsrecht - Rechte u. Pflichten
Das andere Ende des Weges ist dann der Straßenbereich.
A hat das Recht sein Grundstück einzufrieden, setzt einen Zaun. Wegen der Einfahrt muss ein Tor gesetzt werden. Hat der Dienstbarkeitsberechtigte die alleinige Befugnis zur Benutzung des Weges, dann bezahlt er das Tor. Hier könnte man sich einigen und die Aufrechnung Tor gegen Zaun vornehmen. B hat sich verpflichtet, die Kosten zu tragen. Zitat:
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| einfahrt, einfriedung, unterhaltungspflicht, verkehrssicherungspflicht |
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