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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #11  
Alt 02.04.2010, 13:39
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Gasleitung Kundenanlage

Besteht eine Grunddienstbarkeit oder Baulast, dann ist sie auch in den entsprechenden Akten vermerkt. Wenn dort nur ein Wegerecht bzw. eine Wasserver/ -entsorgung eingetragen ist, dann gilt diese nur hierfür und nicht für die Gasleitung.
Normalerweise wird ein Leitungsrecht als Sammelbegriff verwendet.
Die Frage stellt sich, wo liegt das Kabel für den Stromanschluss, die Telefonleitung?

Bei der Ummeldung des Eigentümers wird nur der neue Vertragspartner gemeldet. Das Andere interessiert nicht. An der Anlage wird nichts geändert.

Dass die Stadtwerke den Zähler ablesen können und auch die Versorgung dort über das Grundstück geht, kann sich aus dem Nachbarschaftsrecht ergeben.

Als Beispiel das Nachbarschaftsrecht Baden-Württemberg, § 7 e Leitungen. Dort wird ausgesagt, dass der Nachbar die Leitung im gewissen Umfang dulden muss. Die Leitungen liegen und es gab hiermit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen.

Eine Grunddienstbarkeit, Baulast kann man ohne Gericht nicht erzwingen, durchsetzen. Der Nachbar kann diese „freiwillig“ geben. Nur ein Gericht kann durch ein Urteil ein Notleitungsrecht dem Nachbarn auferlegen. Hier bestimmt das Gericht, wo die Leitung verlegt wird. Es kann ein ganz anderer Weg sein, als der, den man sich selbst ausgesucht hat.

Besteht eine Grunddienstbarkeit, so hängt diese am Grundstück und geht deshalb immer auf den neuen Eigentümer über. Eine Ausnahme, wenn Bedingungen benannt sind die auf Personen bezogen sind oder eine zeitlich abhängige Grunddienstbarkeit.
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  #12  
Alt 31.05.2010, 23:05
Andre240677 Andre240677 ist offline
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Andre240677 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Gasleitung Kundenanlage

Die Leitungen zu meinem Haus: (Wasser Ver und Entsorgung ist als Baulast in der Akte eingetragen, Gasleitung ist eine Privatleitung des Nachbarn, er haftet dafür).
Ene Grunddienstbarkeit besteht nicht, zumindest ist nirgendswo schriftlich davon die Rede.
Nun will der Nachbar von mir eine schriftliche Zustimmung haben in der ich mich verpflichte eigene Anschlüsse auf meine Kosten verlegen zu lassen.
Ansonsten wird er die Privatleitung die nun ihm gehört durch Gasversorger (Stadtwerke) stilllegen .
Kann/darf er das von mir verlangen?
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  #13  
Alt 03.06.2010, 21:39
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Gasleitung Kundenanlage

Es läuft fast immer so ab:
Es besteht ein Vertrag mit dem Grundversorger für die Erstellung des Gasanschlusses. Dieser legt nach dem Anschlusswert des Grundstücks die Versorgungsleitung aus. Diese Kosten zahlt der Grundstückseigentümer.
Nun bestimmt der Grundversorger jedoch einen größeren Querschnitt der Leitung um weitere Grundstück anzuschließen zu können. Diese zusätzlichen Kosten trägt der Grundversorger.
Für diese Versorgungsleitung behält sich der Versorger vor, weitere Anschlüsse dort anzubinden.
In den Verträgen ist aufgenommen, dass andere Grundstücke an diese Versorgungsleitung angeschlossen werden können.
So ist unser Anschluss ausgelegt.

Hier sollte mit dem Gaslieferanten (Grundversorger) die Sache besprochen werden. Der Gaslieferant muss nicht Grundversorger sein.
__________________
Ein gesundes, glückliches Jahr 2012
wünscht allen Usern
Wahrsager
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