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#1
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Gartenweg Verkehrssicherungspflicht?
4 Gartengrundstücke (4 Eigentümer) sind mit einem gemeinsamen Weg verbunden. In der Teilungserkl. ist ein Wegerecht untereinander eingetragen.
1.Frage: Sind die jeweiligen Eigentümer der 4 Gärten verpflichtet, den Weg begehbar zu halten. Z.B. lose Gehwegplatten befestigen, Laub räumen, etc.? 2.Frage: Was ist, wenn ein Schild existiert "Betreten auf eigene Gefahr" ? Aber die Eigentümer den Weg ständig benutzen müssen? Kann man sich so aus der Pflicht mogeln? Wer haftet, wenn ein Besitzer zu Schaden kommt? Grüßle aus Stuggi....Hardy |
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#2
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AW: Gartenweg Verkehrssicherungspflicht?
Bitte um Klärung:
Sind die Gartengrundstücke eine Kleingartenkolonie, dann gilt das Kleingartengesetz. Stutzig macht die Aussage: in der Teilungserklärung. Der Begriff Teilungserklärung wird eigentlich nur im Wohneigentumsrecht benutzt! Sind es 4 eigenständige Grundstücke oder ist es ein großes Grundstück? Der Weg, ist dieser ebenfalls ein eigenständiges Grundstück oder führt der Weg über eines oder mehrere dieser 4 Grundstücke. Die Aussage, ein Wegerecht untereinander ist eingetragen deutet auf eine Grunddienstbarkeit hin. Ein Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ bringt nichts!
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Gartenweg Verkehrssicherungspflicht?
Die 4 Grundstücke sind eigenständige Grundstücke und Teile des Wegs gehören anteilig zu den 4 Grundstücken (Wegbreite 1m). Es war früher (vor der Teilung) ein Gesamtgrundstück. Es ist Keine Kleingartenanlage! Der Weg muß von JEDEM Eigentümer benutzt werden, um zu seinem Grundstück zu gelangen.
Beste Grüße...Hardy |
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#4
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AW: Gartenweg Verkehrssicherungspflicht?
Die Teilungserklärung passt nicht in das Schema!
http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungserkl%C3%A4rung Wenn in der "Teilungserklärung" Punkte aufgenommen worden sind, und diese nicht ins Grundbuch oder als Baulast eingetragen worden sind, dann ist es ein Vertrag unter den Eigentümern. Dieser muss, beim Wechsel zu einem neuen Eigentümer, nicht mehr gelten. Es sind 4 selbständige Grundstücke. Über diese Grundstücke führt der Weg. Für einige Grundstücke besteht eine Grunddienstbarkeit oder Baulast um diesen Weg zu nutzen. Es besteht keine Regelung, über die Herstellung, Instandhaltung, Verkehrssicherheit. Dann ist keiner für den anderen verantwortlich. Jeder hat nur für sich und seine Besucher die Verkehrssicherungspflicht.
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| verkehrssicherungspflicht |
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