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Gartenaufschüttung bis zur Grenze?
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und hoffe, dass ich alles richtig mache. Ich habe hier einen Fall, welcher mich sehr interessiert. Nehmen wir mal an, dass in einem Ort in Baden-Württemberg ein neues Baugebiet entsteht. Nach einem Jahr haben fast alle Grundbesitzer ihr Haus gebaut. Nun will Besitzer A seinen Garten von einer Gärtnerei erichten lassen, da das Haus von Besitzer A an einem Hang liegt, will er seinen Garten eben zur Terasse anlegen lassen und nach hinten mit einer ca. 1,80m hohen Steinmauer direkt zum Nachbargrundstück abschliessen. Alle NAchbarn um dieses Grundstück haben genau diese Bauweise für Ihren Garten entschieden. Natürlich will Besitzer A mit seinen NAchbarn alles besprechen, alle haben kein Problem damit bis auf Grundstücksbesitzer B, welcher sein Grundstück am Hang unter Besitzer A hat. Er hätte also die Mauer von 1,80m vor seinem Haus. Besitzer B schreibt an Besitzer A einen Brief, in dem er ihn auffordert, dass er (laut Paragraph 4, Nachbarschaftsgesetz) seine Aufschüttung nicht bis an die Grundstücksgrenze machen darf, sondern min. 1,80m von der Grenze weg bleiben muss. Besitzer B droht nun Besitzer A mit einem Termin vor Gericht, sollte Besitzer A seinen Garten bis an die Grundstücksgrenze auf 1,80m hoch aufschütten lassen. Zusammengefasst: Hat Besitzer B diesen Paragraphen 4 überhaupt zurecht anprangert. Denn ich verstehe diesen Paragraphen nicht wirklich. Könnt ihr mir diesen ggf. erklären?Ich weiss dasss darin sinngemäss steht:"Man muss 1,80 Meter von der Grundstücksgrenze weg bleiben mit seiner Erdaufschüttung. Allerdings nur wenn diese den Nachbarn beeinträchtigt". Inwiefern ist dieses "beeinträchtigt" zu verstehen? Hat Besitzer A denn kein "Gewohnheitsrecht" da alle anderen Nachbarn auch diese Aufschüttung im Garten haben? |