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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 24.07.2008, 17:42
rechgue rechgue ist offline
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Beiträge: 2
rechgue befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Garagenflachdach ohne Weiteres als Terasse nutzbar?

Hallo, ich habe folgende Situation:

Meine Flachdachgarage und die Flachdachgarage meines Nachbarn stehen direkt nebeneinander (baulich verbunden, aber zwei Gewerke bzw. zwei Mauern. Beide waren mit Kies bedeckt.

Nun ist der Nachbar auf die Idee gekommen, sein Flachdach als Terrasse zu nutzen (die Garage ist auch an sein Haus angebaut, er kann bequem auf sein Garagen-Flachdach kommen). Dazu hat er den Kies entfernt und einen dünnen Rasenteppich direkt auf den schwarzen Dachestrich ausgelegt.

Zusätzlich hat er die Garagendachgrenze mit einem festeren Metallzaun versehen, damit sein Kind nicht vom Garagendach fällt. Die Pfösten hat er direkt auf das Garagendach geschraubt.

Da das Ganze eine wenig eintönig aussieht, hat er große Kübelpflanzen (1,5 – 2m hoch) gekauft und auf seinem Dach plaziert (hauptsächlich immergrüne Pflanzen).

Meine Fragen:

1. Ist das baurechtlich (oder ?rechtlich) überhaupt zulässig? Fällt das überhaup unter das Baurecht?

Immerhin entsteht aus der stärkeren Nutzung seines Flachdachs eine potentielle, zusätzliche Gefahr für eine Flachdachwasserschaden, der auch auf meine garage übergreifen kann.

2. Wo/wie muss man sich erkundigen, was der Nachbar baurechtlich alles darf?
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  #2  
Alt 24.07.2008, 18:27
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Garagenflachdach ohne Weiteres als Terasse nutzbar?

Erkundigen kann man sich auf dem Bauamt.

Garagen können an der Grenze errichtet werden, solange die alleinige Nutzung als Garage dient. Das Baurecht greift nun und es müßte eine Baulast der Abstandsfläche vom Nachbar übernommen werden.
Weiter ist für Terrassen ein Grenzabstand gefordert. Dies kann 2,5 m aber auch 3 m sein, je nach Bundesland. Es steht unter Fenster- und Lichtrecht.
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