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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 12.04.2011, 16:28
Popo Popo ist offline
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Popo befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Garagenabriss auf Grenzbebauung

Guten Tag ans Forum,

vielleicht kann mir jemand bei folgendem Sachverhalt weiterhelfen:

Eigentümer A hat ein Grundstück, an dessen rechter Seite von Eigentümer B eine Garage als Grenzbebauung vor ca. 20 Jahren errichtet worden ist.

Das Grundstück von B fällt in der Tiefe, von der Strasse aus gesehen, ca. 1m nach unten ab. Die Garageneinfahrt von B ist somit ca. 1m tiefer als die Grundstückoberfläche von A.

Das Grundstück von B wurde verkauft und der neue Besitzer möchte die Garage abreißen, weil er an einer anderen Grenze eine Doppelgarage bauen möchte.

Wenn er die Garage abreißt, dann hätte das Grundstück von A keine Seitenbefestigung mehr und würde auf das Grundstück von B abrutschen.

Da A für die Befriedung der rechten Seite zu B verantwortlich ist, stellt sich die Frage, wer die Seitenbefestigung und den neuen Zaun bezahlen muss.

Falls B die Kosten tragen muss, kann er einen "einfachen" Maschendrahtzaun o.ä. nehmen, oder muss er die Bauart des Zauns von A fortführen?
Der Zaun von A wurde vor 8 Monaten neu erstellt. Die Fortführung des Zauns um die Garagenlänge würde rund 1.500 Euro Kosten.

Vielen Dank für Ihre Auskünfte.
Beste Grüsse
Popo
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  #2  
Alt 12.04.2011, 18:48
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Garagenabriss auf Grenzbebauung

Die Fragen sind zu klären:
Wer hat aufgeschüttet oder abgetragen.
Warum wird die Garagenwand von B für die Sicherung von Grundstück A genutzt?

Anscheinend hat B das Niveau verändert und die Wand gleichzeitig als Sicherung genutzt. Dann müsste auch B die Sicherung gegen Abrutschen erstellen.
Hat jedoch A die Wand als Sicherung genutzt, dann müsste A die Sicherung erstellen. Dies hätte A dann bereits bei der Aufschüttung tun müssen.

Wer die Einfriedung erstellen muss, könnte strittig sein.
A war nicht verpflichtet, entlang der Garage eine Einfriedung zu erstellen. Hiermit war das Nachbarschaftsrecht erfüllt.
Ich vergleiche es mal mit dem Abriss einer Nachbarwand!
B hat eine Änderung durchgeführt und müsste nun die Einfriedung erstellen.

Welche Ausführung erforderlich ist, geht auch aus dem Nachbarschaftsrecht oder der Ortsüblichkeit hervor.

Eine Einigung, damit die vorhandene Einfriedung weitergeführt wird sollte herbeigeführt werden. Es schadet sonst das ganze Bild des Gartens!
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 12.04.2011, 19:15
Popo Popo ist offline
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Registriert seit: 12.04.2011
Ort: 30851 Langenhagen
Beiträge: 2
Popo befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Garagenabriss auf Grenzbebauung

Vielen Dank Wahrsager für die schnelle Antwort.

Zu den offenen Fragen:
1. Wer hat aufgeschüttet oder abgetragen?
2. Warum wird die Garagenwand von B für die Sicherung von Grundstück A genutzt?

zu 1+2. Wer aufgeschüttet oder abgetragen hat, kann nicht mehr schlüssig nachvollzogen werden. Wenn man sich die restlichen Nachbargrundstücke ansieht, ist davon auszugehen, dass B ehemals abgetragen hat. Die Wand seiner Garage dient als Sicherung gegen das Abrutschen.

A hat das Grundstück vor 5 Jahren gekauft. Da war die Situation mit der Garage des Nachbarn B schon so. Der Eigentümer von B hat das Grundstück vor knapp 1 Jahr erworben.
Beide Parteien haben also die Situation so vorgefunden wie sie jetzt ist.
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  #4  
Alt 12.04.2011, 20:31
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.871
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AW: Garagenabriss auf Grenzbebauung

Auf dem Katasteramt könnten noch alte Höhenkoten vorhanden sein.

Da die Wand immer als Sicherung geben abrutschen genutzt wurde, könnte man schon davon ausgehen, dass B abgesenkt hat.
Welcher Nachbar wird seine Wand schon hierfür hergeben, da auch Wasserschäden entstehen können.

Da beide Neue sind, sollte man sich gütlich einigen. Man lebt bestimmt ein Lebenslang miteinander.
__________________
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Wahrsager
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garagenwände, grenzbebauung


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