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#1
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Erst einmal guten Tag, aber der meine ist nach dem Gang zum Briefkasten verdorben!
Nehmen wir einmal an, ein 19 Jähriger geht im Internet auf die im Titel erwähnte Seite und ist sich 100%ig sicher, dass er dabei keinesfalls irgendwo ein "OK" angeklickt hat. Dies war einmalig im Juli d.J. Im August kommt per Post eine letztmalige Zahlungserinnerung über gesamt 92,50 Euro, Sitz der Firma ist Dubai, Reklamationen gehen in die Schweiz. Vorher kamen keinerlei Rechnungen.Der junge Mann hat sofort nach der Mahnung per Einschreiben lt- eines Musterbriefes der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz widersprochen, da er sich wissentlich arglistig getäuscht sieht. Nun ist die Angelegenheit bei einem Inkassobüro und der Betrag inzwischen bei 123,41 Euro . Wie soll man bei so einer Angelegenheit verfahren? Ich bin für einen Rat sehr dankbar! Zahlen? Oder es darauf ankommen lassen, aber ein Inkassobüro prüft ja nicht, die ziehen nur die Forderung ein und was hätte das evtl. für Auswirklungen? Mfg |
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#2
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AW: fuehrerscheincheck.com
Schreiben der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv):
Vielen Dank für Ihre Zuschrift. Wir bitten um Verständnis, dass wir auf Grund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen mit diesem Formschreiben antworten. Es ist für unsere Arbeit äußerst wichtig, über Unregelmäßigkeiten bzw. Geschäftspraktiken zum Nachteil der Verbraucher frühzeitig Kenntnis zu erhalten. Die von Ihnen geschilderte Problematik ist uns aufgrund einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verbraucherbeschwerden hinlänglich bekannt. Seit geraumer Zeit gehen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten gegen wettbewerbswidrige Angebote im Internet vor. Möglicherweise haben wir gegen den von Ihnen genannten Anbieter bereits ein Abmahnverfahren hinsichtlich der irreführenden Gestaltung der Website eingeleitet oder ein solches ist in Vorbereitung. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass die unsererseits gegen den verantwortlichen Anbieter der Website eingeleiteten rechtlichen Schritte keine direkten Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den verantwortlichen Anbietern und Ihnen haben. Unser Ziel kann es nur sein, die wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher zukünftig zu verhindern und diese vor finanziellen Schäden zu bewahren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist jedoch satzungsgemäß nicht befugt, individuelle Rechtsberatung/-besorgung durchzuführen. Hinsichtlich der Beratung in Ihrem Einzelfall könnten Sie sich an die zuständige Verbraucherzentrale in Deutschland wenden. Informationen zur Beratung der Verbraucherzentralen erhalten Sie über die jeweiligen Homepages, zu denen Sie über den Link www.verbraucherzentrale.info gelangen. Die Verbraucherzentrale NRW bietet darüber hinaus zur Information ein kostenloses Faltblatt “Erst durchblicken - dann anklicken” zum download an: http://www.verbraucherzentrale-nrw.d...big/30612A.pdf Musterbriefe zum Einspruch gegen Rechnungen und Mahnungen bietet u.a. die Verbraucherzentrale Bayern kostenlos zum Download unter folgendem Link an: http://www.verbraucherzentrale-bayer...nk303142A.html Um vor weiteren Kostenfallen gefeit zu sein, empfehlen wir zudem einen Blick auf die aktuelle Übersicht unserer Verfahren zum Thema. Diese erreichen Sie über folgenden Link: http://www.vzbv.de/go/dokumente/568/1/3/index.html Zur Kenntnisnahme weisen wir zudem auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az. : 161 C 23695) hin. Das Gericht hat im konkreten Fall einen wirksamen Vertragsschluss verneint. Genaueres können Sie der entsprechenden Presseerklärung vom 19.02.2007 unter www.ag-m.bayern.de entnehmen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich diese Entscheidung nicht pauschal auf alle (vermeintlichen) Kostenfallen übertragen lässt. |
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#3
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AW: fuehrerscheincheck.com
Ihre Zahlungsaufforderung vom ___.___.200_
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung vom … … … … . und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde. Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt wird, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag. Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt steht. Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen. Letztlich mache ich hiermit hilfsweise von meinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch. Ihre Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist. Bitte beachten Sie, dass ich auf weitere Schreiben nicht mehr reagieren werde. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] |
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#4
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AW: fuehrerscheincheck.com
Erst einmal vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückantwort! Ich habe gestern ja auch noch ein wenig gegoogelt und mir sind die Augen übergegangen, wie viele Leute in diese Fallen tappen! Aber letztendlich kann man daraus ja keine Rückschlüsse ziehen, wie man nun richtig verfahren sollte!
Nun nur noch eine Frage, bzw. 2. Wir hatten ja bereits per Einschreiben aufgrund des ersten Schreibens dieser dubiosen Firma (letztmalige Zahlungserinnerung) mit einem Formschreiben widersprochen. Sollte man jetzt noch einmal an das Inkassobüro diesen Widerspruch wie o.a. erklären? Meine zweite Frage..............zeige ich so einen Fall bei der Verbraucherberatung an und anderswo? Und wenn, wie? Genügt da ein Anruf oder bedarf es der schriftlichen Form? |