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#1
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Fragen zur Aufenthaltsbestimmungsrecht
Hallo in Forum ,
Habe mich gerade Angemeldet weil das Forum recht gut ist und ich einige Fragen bezüglich ABR habe. Mein Schlechtes Deutsch ist nicht legastenischer natur, sondern auf Autodidaktischen DeutschKenntnisse zurückzuführen, wenn jemand im Forum Problemen damit haben sollte schlage ich Englisch, Französisch oder Italienisch vor. Meine Frage: Die Sorgerechtreform fand 1998 statt, war vor 1998 den Begriff AUFENTAHLTSBESTIMMUNGSRECHT üblich, oder wurde erst mit der Reform zum Thema? ![]() |
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#2
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AW: Fragen zur Aufenthaltsbestimmungsrecht
Hallo,
auch vor 1998 war der Begriff "Aufenthaltsbestimmungsrecht" durchaus geläufig. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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#3
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AW: Fragen zur Aufenthaltsbestimmungsrecht
Zitat:
Aber vor 1998 hat meistens nur einen Elternteil das Sorgerecht übetragen bekommen, das Sorgerecht schliest ABR mit ein. warum wurde vor 1998 überhaupt von Aufenthaltsbestimmungsrecht gesprochen? Frohe Ostern und Freundlichen Grüßen Isidoro |
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#4
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AW: Fragen zur Aufenthaltsbestimmungsrecht
Hallo,
der Auffassung, wonach vor 1998 meistens nur ein Elternteil das Sorgerecht übertragen bekommen hat, kann diesseits nicht gefolgt werden. Ein Gericht war auch vor 1998 bei Trennung und Scheidung der Eltern weitgehend an den Willen der Eltern gebunden. Ohne abweichenden Antrag blieb das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetzes bestehen, ausser das Gericht kam im Verlaufe des Verfahrens zu der Auffassung, dass nur ein alleiniges Sorgerecht der Mutter oder des Vaters dem Kindeswohl am dienlichsten ist. Wenn ein Gericht das alleinige Sorgerecht z.B. der Mutter zusprach verblieb das ABR automatisch auch bei der Mutter, wenn der Vater nicht gleichzeitig einen Antrag auf Regelung des ABR stellte. Ungeachtet dessen ist es korrekt, dass das ABR Bestandteil des Sorgerechtes ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der bzw. des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Es ist - wie bereits angeführt - Bestandteil des Sorgerechtes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei kann es im übrigen bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben, d. h., dass Sorgerecht kann einem Elternteil allein übertragen worden sein oder beide Eltern sind Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts. Die Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind in das Ausland bringt oder der sorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes zur Ausführung des Umgangsrechts des Kindes verweigert. Die Entscheidung über eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung ergehen oder eine Sorgerechtsentscheidung nachträglich gemäß § 1696 BGB abändern. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann in begründeten Fällen auch auf einen Pfleger übertragen werden. Die aufgeworfene Frage, "Warum wurde vor 1998 überhaupt von Aufenthaltsbestimmungsrecht gesprochen", dürfte durch die Ausführungen in Absatz 1 und 2 beantwortet sein. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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#5
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AW: Fragen zur Aufenthaltsbestimmungsrecht
Andere Frage zum ABR:
Ein Kind (Beispiel 15 Jahre alt), lebt bei der Mutter, möchte jetzt jedoch zum Vater ziehen. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Kann der Vater vor dem Amtsgericht die Übertragung das Aufenthaltsbestimmungsrechts auch o h n e Anwalt durchsetzen oder ist die Inanspruchnahme eines Anwalts vorgeschrieben? |
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#6
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Hallo,
Der Vater kann vor dem Amtsgericht die Übertragung das Aufenthaltsbestimmungsrechts auch o h n e Anwalt beantragen. Allerdings sollte er dafür in der Lage sein entsprechende Anträge zu stellen, diese zu formulieren und zu begründen. Ist er hierzu in Ermangelung der erforderlichen ( Rechts ) Kenntnisse nicht in der Lage, ist die Beiziehung eines erfahrenen Fachanwalts für Familienrecht empfehlenswert. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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#7
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AW: Fragen zur Aufenthaltsbestimmungsrecht
Hallo,
Anmerkung zum vorigen Beitrag von Betroffener: Das Symbol mit dem Daumen nach unten wurde n i c h t von Betroffener eingefügt. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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