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#1
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Frage zur Berechnung Selbstbehalt
Hallo,
ich habe eine Frage zur Berechnung des Selbstbehaltes bei meinen Unterhaltszahlungen an meine 2 Kinder und meine Frau. An anderer Stelle habe ich dazu gefunden: ---- Berechnung des Selbstbehalts: Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - Mindestselbstbehalt (1400 Euro) - Summe der abzuziehenden Belastungen = ..... (SUMME) Mindestselbstbehalt (1400 Euro) + 50% von ..... (SUMME) = tatsächlicher Mindestselbstbehalt Berechnung der Unterhaltsverpflichtung: Summe des Familieneinkommens - Summe der abzuziehenden Belastungen = Bereinigtes Einkommen / (geteilt) durch 2 nach dem Halbteilungsgrundsatz (bei Ehegattenrechnung) - tatsächlicher Mindestselbstbehalt = Zahlungsverpflichtung ---- Fragen: Ist der Mindestselbstbehalt von EUR 1.400,- noch aktuell? Ich habe auch mal was von EUR 1.000,- gelesen. Wovon ist der Selbstbehalt ggf. abhängig? Kann mir jemand die Rechnung mit folgenden fiktiven Zahlen aufzeigen? Gehalt Netto: EUR 2.400,- Einnahme Miete: EUR 400,- Darlehen Immobilie: 1.100,- Krankenversicherung: EUR 600,- Vorteil mietfreies Wohnen: EUR 425,- Vorteil Dienstwagen: EUR 350,- Hieraus ergibt sich meiner Meinung nach ein unterhaltrechtliches relevantes Nettoeinkommen von EUR 1.875,- Kindesunterhalt: Düsseldorfertabelle Stufe II, 2 Kinder zusammen EUR 571,- (2x EUR 82,- Kindergeld bereits abgezogen) Beim Ehegattenunterhalt werden dann die Kinderunterhaltsbeträge angesetzt, also EUR 1.875,- minus EUR 571,- Kindesunterhalt minus 1/7 Erwerbstätigenbonus minus Verdienst Ehefrau (inkl. berufsbedingte Aufwendung und 1/7 Erwerbstätigenbonus) EUR 326,- ergibt EUR 891,71, davon theoretisch 50% Unterhaltsanspruch (EUR 445,86). Und jetzt komm ich nicht weiter ... Unterschreite ich mit dieser Zahlung meinen Selbstbehalt? Danke an diejenigen, die bis hier mitgerechnet haben und 'sachdienstliche Hinweise' geben können. Gruß Carsten |
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#2
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AW: Frage zur Berechnung Selbstbehalt
Hallo,
der vom Forenteilnehmer dargestellte Selbstbehalt gilt n u r für Kinder, die gegenüber einem Elternteil ( z.B. Vater und / oder Mutter ) unterhaltspflichtig sind und daher zum Elternunterhalt herangezogen werden. Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 900,00 EUR, während er bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten1.000,00 EUR beträgt. Freundliche Grüsse Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt ) |
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