![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen | Thema bewerten |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Findling in der Einfahrt
Hallo Zusammen,
ich bitte zu folgender Geschichte um Rat: In Brandenburg liegen die Zufahrten für zwei benachbarte Grundstücke direkt nebeneinander. Die Grundstücksgrenzen befinden sich ca. 3-4 Meter von der asphaltierten Straße (ohne Gehweg). Zwischen Grundstück und Straße sind die Zufahrten befestigt: bei dem einen gepflastert (privat veranlaßt) bei dem anderen asphaltiert (vermutlich im Rahmen der Straßenbefestigung vor ?? Jahrzehnten erfolgt). Die Ausfahrten sind eher schmal (ca. 3-3,5 m). Welche Konsequenzen hätte es, wenn der Nachbar mit der Pflasterung einen großen Stein (Durchmesser ca. 50-70 cm) genau in der Flucht der Grundstücksgrenzen, also auf die Linie, wo Asphalt und Pflsterung aufeinander treffen, legen würde? (Also der Stein des Anstoßes befände sich überwiegend auf dem Pflaster, aber direkt neben der Straße, einen Abstand gäbe es hier nicht. keine besondere Markierung, es ist nicht ortsüblich) Der Stein ist somit ein Hindernis, erschwerend ist er praktisch nicht sichtbar, wenn man in das in der Einfahrt geparkte Fahrzeug einsteigt. Es besteht die Gefahr, daß man dagegen fährt. Könnte sich der Nachber erfolgreich weigern, den Stein wieder zu entfernen? Müßte er zumindest Mindestabstände zur Straße und zur Einfahrt des Nachbarn mit der Asphaltzufahrt einhalten? Hätte er Verkehrssicherungspflichten zu tragen? Wäre er Verursacher für einen Schaden durch versehentliches Gegenfahren und müßte er für den Schaden aufkommen? Für ein paar Tips, wie man einen solchen Nachbarn zum Einlenken bewegen könnte, wäre ich dankbar. Praktisch wäre es, wenn jemand vergleichbare Fälel kennt, auf die man sich berufen könnte. Vielen Dank C3PO |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Findling in der Einfahrt
Es gibt eine Grundstücksgrenze. Ab hier ist es öffentliches Straßenland.
Dort hat keiner etwas abzulegen! Damit wäre das Thema beantwortet. Nun noch etwas zu Abstände zur Fahrbahn. Zu Fahrbahnen besteht ein Abstand der einzuhalten ist. Die genaue Angabe liegt mir im Moment nicht vor, dürfte bei 50 / 60 cm liegen. Nachzumessen bei Laternen! |
|
#3
|
|||
|
|||
|
AW: Findling in der Einfahrt
"Es gibt eine Grundstücksgrenze. Ab hier ist es öffentliches Straßenland.
Dort hat keiner etwas abzulegen! Damit wäre das Thema beantwortet." Gibt es evtl. gerichtliche Entscheidungen, die man zitieren kann? Es gibt wohl ein "seitliches Lichtraummaß" von 50 cm - so die Stadtverwaltung - (wenn das greift) ... gilt das dann auch für den Bereich von der einen Einfahrt zur anderen? (dann läge der Stein ganz unpraktisch "mitten" auf der Pflasterung und es bliebe keine Alternative zum wegräumen) Nur der Schaden am Fahrzeug ... sich da durchsetzen zu wollen ist sicher nicht lustig Vielen Dank für die schnelle Antwort c3po |
|
#4
|
|||
|
|||
|
AW: Findling in der Einfahrt
Zitat:
Das Tiefbauamt wäre Ansprechpartner, um eine Genehmigung einzuholen dort etwas zu deponieren. Auch eine Überfahrt ist beim Tiefbauamt zu beantragen. Man hat nicht einfach das Recht dort von dem Fahrdamm aufs Grundstück zu fahren. Die Pflasterung oder Asphaltierung bezahlt der Grundstückseigentümer im Voraus an das Tiefbauamt. Diese vergeben dann den Auftrag. So ist der normale Weg. Das Tiefbauamt kann delegieren. Es wird dann die Ausführungsart vorgegeben und der Grundstückseigentümer vergibt dann den Auftrag selbst. Das öffentliche Land ist ein anderes Grundstück und so wie jemand ohne meine Einwilligung einen Findling nichts auf mein Grundstück legen kann, so gilt dies auch dort. Zwischen zwei Einfahrten gibt es keinen Abstand der einzuhalten ist. Wenn es das Grundstück des Nachbarn wäre, dann kann er bis zur Grundstücksgrenze alles belegen. Es ist aber dort nicht Nachbars Grundstück! In sehr engen Straßen ist es oft so, dass die gegenüberliegende Straßenseite vor Einfahrten freigehalten werden muss. Dies ergibt sich aus der Straßenbreite, Fahrradius. |
|
#5
|
|||
|
|||
|
AW: Findling in der Einfahrt
Zitat:
Vielerorts sind die inzwischen menschlich genug, die Sache nach kurzer Schamfrist zu genehmigen. (Selbst erlebt!) Natürlich gibt's einen Text in Beamtenchinesisch mit irgendwelchen Auflagen und Vorbehalten. Zu guter Letzt kommt noch ein ganz wichtiger Mitarbeiter auf dem Fahrrad vorbei und veranstaltet eine förmliche Abnahme. Dabei sieht der wichtige Mensch dann auch gleich noch die zahlreichen anderen ungenehmigten Zufahrten und Gehwege, die er sofort wieder vergisst. Zitat:
Außerdem muss man dem lieben Nachbarn nachweisen können, dass er den Findling dort abgelegt hat, wenn man ihn verantwortlich machen will. Meist kann man das nicht. Für öffentliches Land ist jedoch in diesem Fall das Tiefbauamt zuständig und der erste Ansprechpartner. Also wäre der korrekte Weg: Aufforderung ans Tiefbauamt, die Klamotte wegzuräumen. Die wundern sich dann erstmal und schreiben routinemäßig den Anlieger an, er möge den unbefugt abgelegten Stein vor seinem Grundstück entfernen. Daraufhin kann der Übeltäter, sofern er eine ehrliche Haut ist, den ursprünglichen Zustand herstellen oder, falls er ein Trickser ist, sich doof stellen und so tun, als ob er damit nichts zu tun hätte. Das wäre zwar hinterhältig, aber wirksam. Denn dann müsste das Tiefbauamt selber tätig werden, was jedoch schon aus Geldmangel oft ausfällt. |
|
#6
|
|||
|
|||
|
AW: Findling in der Einfahrt
nun, in meinem überaus "fiktiven" Fall
legt der Nachbar großen Wert darauf, daß bekannt ist, daß er den Stein dort ablegte.Ich habe mich für die Strategie der kleinen Schritte entschieden und mit einem höflich-sachlichen Schreiben (Zustandsbeschreibung,darstellung wie der Stein hindert und was passiert ist und Bitte um Findlingsbeseitigung und Schadensregulierung bis ...) begonnen. Der Tip mit dem Tiefbauamt ist gut, an die Jungs werde ich mich als nächstes halten. ![]() |