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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Nachbar A wäre gezwungen, aufgrund von baulichen Veränderungen seines Wohnhauses, ein Fenster (doppelt, wenn nicht sogar dreiteilig) in die Hauswand an der Grundstücksgrenze einzubauen. Nachbar B ist damit einverstanden und bestätigt ihm dies mit seiner Unterschrift.
Erwähnenswert wäre, dass es sich bei Nachbar B nur um den Vorerben des Grundstücks handelt, nach seinem Tod sollen seine Kinder alles erhalten, die Angehörigen haben Nutzungs- und Wohnrecht. Muss Nachbar A weitere Anträge für dieses Vorhaben stellen? Können die Kinder von Nachbar B oder dessen Angehörige das Vorhaben ablehnen, wenn Nachbar B zustimmt? Bzw. können sie später Einspruch einlegen? Wie sieht es aus, wenn das Haus nach dem Tod von Nachbar B verkauft wird, kann der neue Besitzer darauf bestehen, dass das Fenster von Nachbar A wieder entfernt wird oder hat dieses Bestandsrecht aufgrund der Zustimmung von Nachbar B? Die gleiche Frage stellt sich bei dem Bau einer Schutzmauer für die Terrasse auf der Grenze. Wie hoch darf diese in Ba-Wü sein, dass es keiner Zustimmung des Nachbarn B bedarf? Wenn eine Zustimmung benötigt wird, wie verhält es sich dann mit den Angehörigen mit Nutzungsrecht, den Kindern und evtl. einem späteren Käufer? Besten Dank im Vorfeld! |
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#2
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AW: Fenster und Mauer auf Grenze
Was sagt denn das Bauamt zu dem Vorhaben Fenster, Brandschutz usw..
Für Fenster gilt das Nachbarschaftsrecht. Nachteile für den Nacherben dürfen nicht entstehen. Der Vorerbe verwaltet nur den Nachlass. Ob eine Mauer gezogen werden kann, ist ebenfalls beim Bauamt anzufragen. Es gibt Ortssatzungen, die hier nicht bekannt sind. |
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#3
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AW: Fenster und Mauer auf Grenze
Letzten Endes hat also das Bauamt das Sagen und ohne geht nichts (wo kein Kläger, da kein Richter... gut dieses Variante ist für die Zukunft eher ungeeignet).
Das Fenster würde nicht direkt an ein anderes Gebäude zeigen, sondern lediglich auf den Garten und das Wiesengrundstück des Nachbarn B, daher denke ich, dass es bzgl. Brandschutz keine Probleme geben würde. Wer entscheidet, ob für den Nacherben Nachteile entstehen, vor allem wenn die Nacherben zum heutigen Zeitpunkt minderjährig sind? |
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#4
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AW: Fenster und Mauer auf Grenze
Wenn Grenzbebauung ist, muss der Nachbar auch an der Grenze bauen. Dann ist das Fenster dunkel.
Was steht im Nachbarschaftrecht des Bundeslandes. Anscheinend wird es bauantragspflichtig sein. Dann wird sowieso die Unterschrift des Nachbarn benötigt. |
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| Stichworte |
| fenster, grenze, mauer |
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