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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 18.04.2006, 14:08
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Fehlende Terrassenabtrennung

Hallo,
in einer Wohneinheit liegen 8 Eigentumswohnungen nebeneinander und alle haben zur gleichen Seite hin eine Terrasse. Die Terrassen sind im Einzelnen nicht voneinander abgetrennt (kein Sichtschutz, kein Geländer) und gehen fließend ineinander über, so dass sich alle Wohneinheiten quasi eine riesige Terrasse teilen.
Der Bauträger/Baufirma hat keine Abtrennungen vorgesehen aber trotzdem die Hälfte der Terrassenfläche zur Wohnfläche gezählt:
Frage:
- darf, obwohl keine räumliche Trennung zum Nachbargrundstück vorhanden ist, die Terrasse zur Hälfte zur Wohnfläche gezählt werden?
- ist diese Terrasse dann nicht Gemeinschaftseigentum?

Danke für Info!
Grüße,
Roland
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  #2  
Alt 18.04.2006, 20:42
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AW: Fehlende Terrassenabtrennung

Es ist Gemeinschaftseigentum und kann kein Sondereigentum werden.
Wenn in der Teilungserklärung die Terrasse als Sondernutzungsrecht ausgewiesen ist, dann nutzen nur Sie Ihre Terrasse. Steht nirgends Sondernutzungsrecht, dann setzen Sie sich eben irgendwoanders hin, beim Nachbarn vorm Fenster.

Auch wenn aus der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht hervorgeht, benötigen Sie die Zustimmung alles Miteigentümer für die Aufstellung des Sichtschutzes. Es ist eine Veränderung die den baulichen Karakter ändert.
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  #3  
Alt 19.04.2006, 14:02
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AW: Fehlende Terrassenabtrennung

Hallo,
danke für die Antwort. Bedeutet das also, dass die Terrasse NICHT zur Wohnfläche gezählt werden darf? Dann hätte der Verkäufer (Bauherr) ja betrogen.
Danke für Info und Grüße
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  #4  
Alt 21.04.2006, 18:41
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AW: Fehlende Terrassenabtrennung

Eine Wohnung ist Sondereigentum!
Eine Terrasse kann kein Sondereigentum werden nur ein Sondernutzungsrecht können Sie erhalten.
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  #5  
Alt 27.04.2006, 12:03
Gina Gina ist offline
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AW: Fehlende Terrassenabtrennung

Natürlich kann eine Terrasse auch ohne Sichtschutz oder Abtrennung Sondereigentum sein. Hier kommt es einzig und allein a) auf den Kaufvertrag an, was Sie gekauft haben und wie der Kaufgegenstand beschrieben worden ist und b) kommt es auf die Teilungserklärung bei Errichtung der Eigentumswohnungen in dem Block an. Diese Teilungserklärung müsste ihnen als Eigentümer eigentlich beim Kauf mit ausgehändidigt werden. Viele Bauträger machen das aber nicht. Sie können als Eigentüme jederzeit eine Kopie der Teilungserklärung vom Grundbuchamt gegen Gebühr erhalten. Aus der Teilungserklärung geht ganz eindeutig hervor, was alles zum Sondereigentum jeder einzelnen Wohnung gehört und was Gemeinschaftseigentum ist.
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  #6  
Alt 27.04.2006, 14:00
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AW: Fehlende Terrassenabtrennung

Es kann nur ein umbauter Raum Sondereigentum werden. Freiflächen wie Parkplatz, Terrassen nie, diese sind eben nur im Sondernutzungsrecht zu nutzen!
Ein Tiefgaragenplatz nur in dem Fall, wenn eindeutig Abgrenzungen erkennbar sind.
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  #7  
Alt 28.04.2006, 09:38
Gina Gina ist offline
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AW: Fehlende Terrassenabtrennung

Das ist so nicht richtig. Stellplätze für Eigentumswohnanlagen müssen nicht grundsätzlich markiert (gestrichelt oder farblich abgesetzt) werden, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, und doch können diese, sofern es in der Teilungserklärung festgelegt ist, zu einem Sondereigentum gehören (Behindertenparkplatz für einen behinderten Eigentümer), wobei die "Markierung" hier nur ein Behindertenschild beinhalten muss.
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  #8  
Alt 28.04.2006, 10:55
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AW: Fehlende Terrassenabtrennung

Rechtsgrundlage ist § 3 und 5 WEG.
@Gina, damit ich nichts neu erfinden muss, schauen Sie hier unter Garagen nach. Vielleicht hilft Ihnen dies zukünftig auch weiter.

Gemeinschafts-/Sondereigentum, Zusammengestellt und teilweise kommentiert von Ingo Dittmann
http://www.dittmann-wohnungsverwalte...ndereigent.pdf
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