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| Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,... |
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#1
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Fehlende Informationen / keine Auskunft
Folgender Fall:
A stirbt. Der Ehepartner von A ist schon gestorben. A hat 4 Kinder AA, AB, AC und AD. AA ist schon vorher gestorben und hat 3 Kinder AAA, AAB und AAC. Jetzt soll das Erbe aufgeteilt werden. Ich habe schon in Erfahrung bringen können, dass AAA, AAB und AAC einen Anspruch auf einen Pflichtanteil haben. AB, AC und AD halten sich mit Informationen zur Höhe des gesamten Erbes zurück. Nach Androhung eines Anwalts wird AAA, AAB und AAC ein Betrag angeboten. Sie haben aber Zweifel an der Angemessenheit des Betrags und vermuten, dass ihnen etwa das dreifache zusteht. Welche Möglichkeiten haben AAA, AAB und AAC, um in Erfahrung zu bringen, wie hoch das gesamte Erbe ist und wie hoch ihr tatsächlicher Anspruch ist? |
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#2
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Ihr Titel passt hierzu:
Fehlende Informationen / keine Auskunft ![]() Es werden die Aussagen benötigt: Sind die Kinder vom Ehepaar A? Hatte das Ehepaar A ein Testament, mit welchem Inhalt? Wurde dort jemand enterbt? Lebte AA noch als der Ehepartner A verstarb. Hatte A ein Testament, mit welchem Inhalt? Wurde dort jemand enterbt? Erfolgten Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre? Sie teilen mit, es wird ein Pflichtteil gefordert. Mit dieser Aussage wird ausgesagt, dass die Kinder AAA bis AAC enterbt worden sind. Über den gesamten Nachlass besteht Anspruch auf Auskunft, § 2314 BGB. Von den Erben kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, dass die Angaben richtig sind. Die Auskünfte können auch eingeklagt werden. Die Kosten werden vom Nachlass bezahlt. Hier kann es auch nachgelesen werden: http://www.internetratgeber-recht.de...htteil/pta.htm |
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#3
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Okay, ich wusste es nicht besser.
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#4
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Wenn ein Testament bestand, muss dies beim Amtsgericht abgegeben werden. Eine Unterschlagung ist strafbar.
Das Gericht wird dann klären, wer Erbe ist. Das Gericht wird Sie dann informieren, wenn Sie Erbe geworden sind. Um Sicherheit zu bekommen, soll beim Amtsgericht, letzter Wohnort von A, ein Erbschein beantragt werden. Liegt kein Testament vor, oder kann nicht vorgelegt werden, sind Sie Erbe. Dann bilden Sie, die Kinder von AA mit AB, AC und AD eine Erbengemeinschaft. Sie haben dann alle Möglichkeiten Informationen über den Nachlass einzusehen. Die Geschenke um 50 € sind zu vernachlässigen. Es geht auch um Zuwendungen an AA bis AD in den letzten 10 Jahren. AB, AC und AD sind auch hier verpflichtet Auskunft zu erteilen. Wenn Sie dann wissen, was vorliegt, erben oder enterbt, dann kann weiter vorgegangen werden. Stellt sich heraus, Sie sind enterbt worden, per Testament, dann muss der gesamte Nachlass aufgezählt werden. Schenkungen der letzten 10 Jahre auch. Hier sollte dann darauf hingewiesen werden dass eine eidesstattliche Versicherung aller Erben abzugeben ist. Die Auskunft steht nach dem Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten zu. Sträuben sich die Erben, kann ein RA in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden dem Nachlass entnommen. Es sollte jedoch beim Pflichtteil überlegt werden, ob diese Angelegenheit weiter um jeden Preis betrieben werden soll. Vom Nachlass erhält jedes Kind (AA bis AD) 1/4. Das 1/4 von AA wird zu je 1/3 auf dessen Kinder (AAA, AAB und AAC) aufgeteilt. Dies wäre der gesetzliche Erbteil. Von dem gesetzlichen Erbanteil erhält jedes Kind die Hälfte in bar. Kind AAA, AAB und AAC würden vom Nachlass je ~ 4,17 % zustehen. |
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#5
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Der Erbschein ist schon beantragt. Heißt dass das AAA bis AAC dann jetzt nichts unternehmen müssen bis sie vom Gericht Post bekommen?
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#6
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Wenn AAA bis AAC einen Erbschein beantragt haben, wird das Gericht sich melden. Sollte nach einiger Zeit nichts geschehen, würde ich nachfragen.
Ansonsten kann jetzt nichts unternommen werden. Es muss doch erst feststehen, ob Sie Erbe sind oder nicht. Danach richtet sich die weitere Vorgehensweise. Solange das Testament nicht eröffnet ist, dürfen AB, AC, AD nicht an den Nachlass. Es könnten mit dem Testament diese enterbt worden sein. |
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#7
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Okay, dann haben AB bis AD wahrscheinlich nur probiert AAA bis AAC zu verunsichern als sie den Betrag nannten. Gut zu wissen.
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#8
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Hallo,
es gibt ein Schreiben vom Amtsgericht in dem mitgeteilt wird, dass AAA bis AAC erbberechtigt sind. Ansonsten keine weiteren Informationen. Ist das nur eine Information, dass der Erbschein bearbeutet wurde oder was hat das zu bedeuten? Ich hoffe, dass die Informationen vollständig sind. Ich bin auch nur ein Freund von AAA und kümmer mich darum, weil AAA bis AAC noch so in Trauer sind, dass sie unfähig sind sich darum zu kümmern. |
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#9
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Dann sind AAA bis AAC Erben.
Sie bilden mit AB bis AD eine Erbengemeinschaft. Alle, AB bis AD und AAA bis AAC, können nur gemeinschaftlich über den gesamten Nachlass verfügen. Sie können mit dem Schreiben AB bis AD nun auffordern keine Handlungen vorzunehmen, die nicht mit Ihnen abgesprochen worden sind. Sie können nun in allen Unterlagen, Bankauszügen usw. Einsicht nehmen. Zuerst sollten Vollmachten, z. B. bei den Banken widersprochen werden. Zu überlegen ist, ob Sie zum Gericht gehen und die Haftung auf den Nachlass begrenzen lassen. Beim Gericht wird man hierzu Hilfestellung geben. Sie sind nun Erben, dadurch steht ihnen kein Pflichtteil zu. Nur wer enterbt worden ist, kann einen Pflichtteil fordern. Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, gibt es. |
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#10
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AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft
Es hat sich viel aufgeklärt. Der genannte Betrag beträgt 75% des tatsächlichen Erbes. Es hat sich herraus gestellt, dass AAA bis AAC nicht von AB bis AD informiert wurden, sondern nur von AC und AD. Das Verhältnis zu AB ist so schlecht, dass man den Kontakt von beiden Seiten gemieden hat,
AB ist der Vormund von A gewesen und hatte somit AC und AD Einblick in die Unterlagen gewährt, hatte aber gleichzeitig ein zweites Konto verschwiegen auf dem die restlichen 25% liegen. Dank Erbschein konnten AAA bis AAC dies in Erfahrung bringen und mussten weiterhin feststellen, dass regelmäßig über einen längeren Zeitraum kleinere Beträge aus dem Sparvermögen entnommen wurden, so dass es zu dem großen Unterschied zwischen erwarteten Erbe und tatsächlichen Erbe kam. Die Vermutung ist, dass der Vormund AB diese Beiträge ohne Wissens von A abhob, allerdings vermuten AAA, AAB, AAC, AC und AD, dass es nicht beweisbar ist, dass die Gelder zweckentfremdet wurden. Kann man in der Richtung erfolgreich klagen? Was sind die Bedingungen? Aber aus den Abhebungen kann man auch schließen, dass A sich einen teuereren Lebenwandel geleistet hat, obwohl AAA, AAB, AAC, AC und AD sich darin einig sind, dass A niemals auf die Idee gekommen wäre ihr Vermögen dafür anzurühren. Lohnt sich in diesen Fällen ein Anwalt? Oder muss man das zähneknirschend hinnehmen? |
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