Recht1   [Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum]
Anzeige
Loading

Zurück   Recht1 > Recht1 > Erbrecht

Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

Antwort
 
Themen-Optionen
  #1  
Alt 04.03.2010, 12:19
AndreasE AndreasE ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 8
AndreasE befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Fehlende Informationen / keine Auskunft

Folgender Fall:
A stirbt. Der Ehepartner von A ist schon gestorben. A hat 4 Kinder AA, AB, AC und AD. AA ist schon vorher gestorben und hat 3 Kinder AAA, AAB und AAC. Jetzt soll das Erbe aufgeteilt werden.

Ich habe schon in Erfahrung bringen können, dass AAA, AAB und AAC einen Anspruch auf einen Pflichtanteil haben. AB, AC und AD halten sich mit Informationen zur Höhe des gesamten Erbes zurück. Nach Androhung eines Anwalts wird AAA, AAB und AAC ein Betrag angeboten. Sie haben aber Zweifel an der Angemessenheit des Betrags und vermuten, dass ihnen etwa das dreifache zusteht.

Welche Möglichkeiten haben AAA, AAB und AAC, um in Erfahrung zu bringen, wie hoch das gesamte Erbe ist und wie hoch ihr tatsächlicher Anspruch ist?
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 04.03.2010, 13:51
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.805
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Ihr Titel passt hierzu:
Fehlende Informationen / keine Auskunft

Es werden die Aussagen benötigt:
Sind die Kinder vom Ehepaar A?
Hatte das Ehepaar A ein Testament, mit welchem Inhalt? Wurde dort jemand enterbt?
Lebte AA noch als der Ehepartner A verstarb.
Hatte A ein Testament, mit welchem Inhalt? Wurde dort jemand enterbt?
Erfolgten Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre?

Sie teilen mit, es wird ein Pflichtteil gefordert.
Mit dieser Aussage wird ausgesagt, dass die Kinder AAA bis AAC enterbt worden sind.

Über den gesamten Nachlass besteht Anspruch auf Auskunft, § 2314 BGB.
Von den Erben kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, dass die Angaben richtig sind. Die Auskünfte können auch eingeklagt werden.
Die Kosten werden vom Nachlass bezahlt.

Hier kann es auch nachgelesen werden:
http://www.internetratgeber-recht.de...htteil/pta.htm
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 04.03.2010, 14:22
AndreasE AndreasE ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 8
AndreasE befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Okay, ich wusste es nicht besser.

Zitat:
Sind die Kinder vom Ehepaar A?
A war nur einmal verheiratet und hat nur eheliche Kinder. Also ja.

Zitat:
Hatte das Ehepaar A ein Testament, mit welchem Inhalt? Wurde dort jemand enterbt?
Das wissen wir nicht genau. Wir wissen nur das es ein Testament von A gab bevor AA starb, aber nach dem Tod von As Ehepartner. Es gab also ein neues Testament nach dem der Ehepartner von A gestorben ist.

Zitat:
Lebte AA noch als der Ehepartner A verstarb.
Die Reihenfolge ist Ehepartner von A stirbt, dann stirbt AA und jetzt ist A gestorben.

Zitat:
Hatte A ein Testament, mit welchem Inhalt? Wurde dort jemand enterbt?
Es müsste ein Testament geben, aber AAA bis AAC kennen den Inhalt nicht, weil AB, AC und AD uns keine Auskunft geben wollen.

Zitat:
Erfolgten Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre?
Geldgeschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten und Ostern, um 50 Euro an AAA bis AAC.

Zitat:
Sie teilen mit, es wird ein Pflichtteil gefordert.
Mit dieser Aussage wird ausgesagt, dass die Kinder AAA bis AAC enterbt worden sind.
Dann könnte es ein Missverständnis sein. A hat AAA bis AAC erzählt, dass sie im Testament erwähnt werden. Aber da AAA bis AAC das Testament bisher nicht einsehen konnten, haben sie keine Ahnung, was im Testament steht.

Zitat:
Über den gesamten Nachlass besteht Anspruch auf Auskunft, § 2314 BGB.
Von den Erben kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, dass die Angaben richtig sind. Die Auskünfte können auch eingeklagt werden.
Die Kosten werden vom Nachlass bezahlt.
Welchen Umfang muss die Auskunft haben bzw was steht da drin oder wird einem nur ein Betrag genannt? Eone eidesstaatliche Erklärung wird wohl nur nötig sein, wenn sich die Angaben immer noch in einen unwahrscheinlichen Bereich liegen, aber AAA bis AAC haben also mindestens Anspruch auf diese Information. Falls es nur um einen Betrag geht ist dies schon erfolgt. Kann man es ansonsten einklagen? Kann man auch ins Testament Einblick erstreiten? Vielleicht haben AAA bis AAC noch mehr als nur ein Recht auf den Pflichtanteil.
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 04.03.2010, 17:17
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.805
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Wenn ein Testament bestand, muss dies beim Amtsgericht abgegeben werden. Eine Unterschlagung ist strafbar.
Das Gericht wird dann klären, wer Erbe ist.
Das Gericht wird Sie dann informieren, wenn Sie Erbe geworden sind.

Um Sicherheit zu bekommen, soll beim Amtsgericht, letzter Wohnort von A, ein Erbschein beantragt werden.
Liegt kein Testament vor, oder kann nicht vorgelegt werden, sind Sie Erbe.
Dann bilden Sie, die Kinder von AA mit AB, AC und AD eine Erbengemeinschaft.
Sie haben dann alle Möglichkeiten Informationen über den Nachlass einzusehen.

Die Geschenke um 50 € sind zu vernachlässigen.
Es geht auch um Zuwendungen an AA bis AD in den letzten 10 Jahren.
AB, AC und AD sind auch hier verpflichtet Auskunft zu erteilen.

Wenn Sie dann wissen, was vorliegt, erben oder enterbt, dann kann weiter vorgegangen werden.

Stellt sich heraus, Sie sind enterbt worden, per Testament, dann muss der gesamte Nachlass aufgezählt werden. Schenkungen der letzten 10 Jahre auch. Hier sollte dann darauf hingewiesen werden dass eine eidesstattliche Versicherung aller Erben abzugeben ist.
Die Auskunft steht nach dem Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Sträuben sich die Erben, kann ein RA in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden dem Nachlass entnommen.

Es sollte jedoch beim Pflichtteil überlegt werden, ob diese Angelegenheit weiter um jeden Preis betrieben werden soll.

Vom Nachlass erhält jedes Kind (AA bis AD) 1/4. Das 1/4 von AA wird zu je 1/3 auf dessen Kinder (AAA, AAB und AAC) aufgeteilt. Dies wäre der gesetzliche Erbteil. Von dem gesetzlichen Erbanteil erhält jedes Kind die Hälfte in bar.
Kind AAA, AAB und AAC würden vom Nachlass je ~ 4,17 % zustehen.
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 04.03.2010, 17:21
AndreasE AndreasE ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 8
AndreasE befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Der Erbschein ist schon beantragt. Heißt dass das AAA bis AAC dann jetzt nichts unternehmen müssen bis sie vom Gericht Post bekommen?
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 04.03.2010, 17:40
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.805
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Wenn AAA bis AAC einen Erbschein beantragt haben, wird das Gericht sich melden. Sollte nach einiger Zeit nichts geschehen, würde ich nachfragen.
Ansonsten kann jetzt nichts unternommen werden. Es muss doch erst feststehen, ob Sie Erbe sind oder nicht. Danach richtet sich die weitere Vorgehensweise.

Solange das Testament nicht eröffnet ist, dürfen AB, AC, AD nicht an den Nachlass.
Es könnten mit dem Testament diese enterbt worden sein.
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 04.03.2010, 20:04
AndreasE AndreasE ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 8
AndreasE befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Okay, dann haben AB bis AD wahrscheinlich nur probiert AAA bis AAC zu verunsichern als sie den Betrag nannten. Gut zu wissen.
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 06.03.2010, 20:46
AndreasE AndreasE ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 8
AndreasE befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Hallo,
es gibt ein Schreiben vom Amtsgericht in dem mitgeteilt wird, dass AAA bis AAC erbberechtigt sind. Ansonsten keine weiteren Informationen. Ist das nur eine Information, dass der Erbschein bearbeutet wurde oder was hat das zu bedeuten?

Ich hoffe, dass die Informationen vollständig sind. Ich bin auch nur ein Freund von AAA und kümmer mich darum, weil AAA bis AAC noch so in Trauer sind, dass sie unfähig sind sich darum zu kümmern.
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 06.03.2010, 21:21
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.805
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Dann sind AAA bis AAC Erben.
Sie bilden mit AB bis AD eine Erbengemeinschaft.

Alle, AB bis AD und AAA bis AAC, können nur gemeinschaftlich über den gesamten Nachlass verfügen.

Sie können mit dem Schreiben AB bis AD nun auffordern keine Handlungen vorzunehmen, die nicht mit Ihnen abgesprochen worden sind.

Sie können nun in allen Unterlagen, Bankauszügen usw. Einsicht nehmen.

Zuerst sollten Vollmachten, z. B. bei den Banken widersprochen werden.

Zu überlegen ist, ob Sie zum Gericht gehen und die Haftung auf den Nachlass begrenzen lassen. Beim Gericht wird man hierzu Hilfestellung geben.

Sie sind nun Erben, dadurch steht ihnen kein Pflichtteil zu. Nur wer enterbt worden ist, kann einen Pflichtteil fordern. Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, gibt es.
Mit Zitat antworten
  #10  
Alt 15.03.2010, 22:06
AndreasE AndreasE ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.03.2010
Beiträge: 8
AndreasE befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Fehlende Informationen / keine Auskunft

Es hat sich viel aufgeklärt. Der genannte Betrag beträgt 75% des tatsächlichen Erbes. Es hat sich herraus gestellt, dass AAA bis AAC nicht von AB bis AD informiert wurden, sondern nur von AC und AD. Das Verhältnis zu AB ist so schlecht, dass man den Kontakt von beiden Seiten gemieden hat,

AB ist der Vormund von A gewesen und hatte somit AC und AD Einblick in die Unterlagen gewährt, hatte aber gleichzeitig ein zweites Konto verschwiegen auf dem die restlichen 25% liegen.

Dank Erbschein konnten AAA bis AAC dies in Erfahrung bringen und mussten weiterhin feststellen, dass regelmäßig über einen längeren Zeitraum kleinere Beträge aus dem Sparvermögen entnommen wurden, so dass es zu dem großen Unterschied zwischen erwarteten Erbe und tatsächlichen Erbe kam.

Die Vermutung ist, dass der Vormund AB diese Beiträge ohne Wissens von A abhob, allerdings vermuten AAA, AAB, AAC, AC und AD, dass es nicht beweisbar ist, dass die Gelder zweckentfremdet wurden. Kann man in der Richtung erfolgreich klagen? Was sind die Bedingungen? Aber aus den Abhebungen kann man auch schließen, dass A sich einen teuereren Lebenwandel geleistet hat, obwohl AAA, AAB, AAC, AC und AD sich darin einig sind, dass A niemals auf die Idee gekommen wäre ihr Vermögen dafür anzurühren. Lohnt sich in diesen Fällen ein Anwalt? Oder muss man das zähneknirschend hinnehmen?
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Informationen von Lehrern an Eltern? Didoline Alle anderen Rechtsfragen 0 27.08.2009 13:21
Verwalter gibt keine Auskunft Baxter Nachbarschaftsrecht 1 10.12.2008 12:32
fehlende Dämmung durch Abriss Nachbarhaus-Anbau kadina617 Nachbarschaftsrecht 2 13.02.2008 22:50
Grundsätzliche Informationen zum Themenkomplex Elternunterhalt Stand: 17.06.2007 Betroffener Familienrecht 0 07.12.2007 14:53
Fehlende Terrassenabtrennung Unregistriert Baurecht 7 28.04.2006 11:55


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 00:28 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO 2.4.0
(c) 2005-2008 Recht1