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#1
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Fassadenanstrich Doppelhaushälfte
Hallo,
A und B sind jeweils Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Das ganze ist auch mit Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung etc. im Grundbuch eingetragen. A streicht ohne B zu fragen die Fassade seiner Haushälfte neu an, wobei er keine aufdringliche oder stark vom alten Farbton abweichende Farbe nimmt. Die Kosten dafür hat er allein getragen. B behauptet, dass das die einheitliche äußere Gestaltung des Doppelhauses nicht mehr gewahrt sei. Welche Ansprüche hat B? Wenn A die Kosten selbst getragen hat, würde sich das doch auf die Instandhaltungsrücklage von B nicht auswirken, dass eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung durchgeführt worden ist, oder? Könnte A gezwungen werden, das Haus anders zu streichen, nur weil B die Farbe nicht gefällt? Gruß, Demetris |
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#2
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AW: Fassadenanstrich Doppelhaushälfte
Wie beschrieben, ist es eine WEG. Es ist demnach ein Grundstück mit einem Doppelhaus bei dem jeder ein Sondernutzungsrecht hat.
Dann kommt es auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung an, ob der Nachbar eine Umgestaltung der Fassade, ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer durchführen kann. Wenn hierüber keine Regelung vorliegt, kann der Nachbar das äußere Bild nicht verändern, ohne Zustimmung aller Miteigentümer. Miteigentümer der WEG sind alle die im Grundbuch eingetragen sind. Bei Eheleuten eben beide. Notfalls, kann der Urzustand oder Rückbau bei baulichen Veränderungen verlangt werden. Wenn es gravierende Abweichungen sind, die tatsächlich das Gesamtbild verändert, dann streicht A auch die Hausseite von B. Dies wird dann bestimmt ein Gericht entscheiden.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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