Recht1   [Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum]
Anzeige
Loading

Zurück   Recht1 > Recht1 > Baurecht

Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

Antwort
 
Themen-Optionen
  #1  
Alt 22.07.2008, 15:37
Baerbel Baerbel ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.07.2008
Beiträge: 1
Baerbel befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Erwerb einer Immobilie über Zwangsversteigerung

Hallo Zusammen,

habe folgende Fallkonstellation:
A möchte eine Immobilie über eine Zwangsversteigerung erwerben.
Das Haus ist direkt an die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut, Dach hängt zum Teil über die Grenze drüber. Ferner ist in der Grenzwand ein Fenster eingebaut, der Füllstutzen für die Ölheizung befindet sich auch dort.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt besteht eine Baulast welche die Grenzbebauung zulässt, aber auch nicht mehr. ( kein Wegerecht etc. )
Ferner wurde mitgeteilt, dass Fenster als auch Dachüberhang unzulässig sind.

Nun meine Fragen:
-> Das Haus muss Wärmegedämmt werden, was ist mit der Grenzwand ?
-> Ohne betreten des Nachbargrundstücks ist eine Ölbefüllung ausgeschlossen. Wie geht denn sowas ?
-> Ich habe gelesen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Wie kann jemand eine Immobilie veräußernt welche teilweise so gar nicht genehmigt ist ?? ( besteht nicht eine gewisse Pflicht für den Verkäufer ? Ist ja in diesem Falle die Bank )

Für eine kurze Rückmeldung schon mal vielen Dank !!!

Gruß
Bärbel
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 22.07.2008, 19:35
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Erwerb einer Immobilie über Zwangsversteigerung

Es besteht Grenzbebauung. Ein Anbringen einer Wärmedämmung bedeutet einen Überbau und es müsste der Nachbar eine Baulast hierfür übernehmen.

Es entsteht ein Überbau, den der Nachbar nicht hinnehmen muss. Das Nachbarschaftsrecht regelt nichts. Das BGB regelt zwar einen Überbau, aber nur für einen bereits ausgeführten, nicht für einen Überbau der erst entstehen soll. Normen finden auch keine Anwendung.

Wenn keine Grunddienstbarkeit, Baulast, Notleitungsrecht besteht, kann nicht über das Nachbargrundstück betankt werden.
Haben die Nachbarn ein Abkommen für die Verlegung des Ölschlauchs, dann muss das Abkommen nicht für den neuen Eigentümer Gültigkeit haben. Es ist ein Vertrag der nur zwischen diesen beiden Nachbarn geschlossen worden ist.

Die Zwangsversteigerung ist kein Verkauf. Es wird so versteigert, wie es dort steht.
Es besteht eben ein Risiko.
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 10:01 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO 2.4.0
(c) 2005-2008 Recht1