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#1
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Erneut Wasserschäden
Hallo!
Ich hoffe sehr, dass mir die Fragen beantwortet werden können, denn die Situation ist ziemlich verzwickt. Am Sonntag den 19.12. gab es in der Wohnung unserer Bekannten/Freundin einen Wasserrohrbruch des Heizungsrohres in der Wand. Die Wohnung ist zweigeschossig, sodass das Untergeschoss zum großen Teil unter Wasser stand und auch das obere Geschoß nicht richtig bewohnbar ist. Die Wohnung ist jetzt wegen den Arbeiten darin für einige Zeit nicht bewohnbar und diese Frau muss mit ihren 3 Kindern im Schulalter ausziehen und sich eine Bleibe für mindestens 3-4 Wochen suchen. Der Vermieter hat sie jetzt mündlich benachrichtigt, dass er/die Firma keine Ersatzwohnung zur Verfügung haben. Die Frau hat, wie es Zufall so will, ihre Hausratversicherung gekündigt und sagte mir, dass die neue erst ab dem 1.3.11 in Kraft treten wird. Zum welchen sie die alte Versicherung kündigte, konnte sie mir nicht sagen. Ob die Kündigung und Anfang des neuen Versicherungsverhältnisses ineinander greifen, kann ich auch nicht sagen. Zurzeit ist dann nur die Haftpflichtversicherung vorhanden. Welche Kosten übernimmt diese? Wenn diese Frau sich eine Ferienwohnung oder Hotelzimmer mietet, wer muss für die Kosten aufkommen? Wie hoch kann die Mietminderung in diesem Fall sein? Wenn diese Frau und die drei Kinder bei mir für eine Woche einziehen, während meine Familie im Urlaub ist, wer muss uns die entstehenden Kosten bezahlen? Ich danke euch im Voraus für die Antworten und wünsche ein frohes Fest ohne Rohrbrüche! ![]() |
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#2
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AW: Erneut Wasserschäden
Den Schaden am Haus reguliert die Gebäudeversicherung, den Schaden am Hausrat die eigene Hausratversicherung.
Liegt ein verschulden des Vermieters vor, so kann die Haftpflichtversicherung des Vermieters einspringen. Während der Instandsetzung kann Mietminderung, entsprechend der Beeinträchtigung, gemacht werden. Ist die Wohnung nur teilweise nicht nutzbar, dann kann nur entsprechend gemindert werden. Bei völliger Unbewohnbarkeit kann um 100 Prozent gemindert werden. Zusätzliche Kosten für das Einmieten in einer Pension können dem Vermieter in Rechnung gestellt werden. Er wird diese dann seiner Versicherung weiterreichen. Zitat:
![]() Die Frage ist, was für Kosten entstehen, wenn die Wohnung in dieser Zeit von Ihnen nicht benutzt wird?
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Erneut Wasserschäden
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Strom/Gas kosten, Untermietung usw. denn, wenn wir weg sind und in unserer Wohnung etwas passiert, gibt es einen erneuten "Fall", der uns allen Nerven und Geld kosten wird. |
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#4
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AW: Erneut Wasserschäden
Wenn kein Verschulden des Vermieters, Sorgfallspflicht, vorliegt, das kann von hier nicht geprüft werden, dann sollte schnellstens die Hausratversicherung der Schaden gemeldet werden.
Ausziehen nur, wenn die gesamte Wohnung nicht bewohnbar ist. Handelt es sich nur um Zimmer, die bewohnbar und nacheinander renoviert werden können, dann berechtigt dies nicht zum Auszug. Der Schaden ist nicht bekannt, deshalb kann hier auch wenig ausgesagt werden. Hier sollte in google nach Mietminderung gesucht werden. Der Vermieter hat eine zum vertragsgemäßen Gebrauch taugliche Wohnung zur Verfügung zu stellen, kann er dies nicht kann Schadensersatz gefordert werden, BGB § 536§, BGB 536a. Untervermietung ist Ihrem Vermieter zu melden. Bei Untervermietung sind div. Dinge zu beachten.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Erneut Wasserschäden
Zitat:
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