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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 12.06.2007, 09:47
Jörg Schneider Jörg Schneider ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.06.2007
Beiträge: 1
Jörg Schneider befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
erneuerter und zusätzlicher Balkon

Moin, Moin,
Nach dem Hauskauf möchte der Käufer X einen Balkon im 1. Stoch erneuern und etwas vergrößern und im zweiten Stoch einen zusätzlichen Balkon errichten. Die Nachbarn Y und Z wollen dem auf keinem Fall, ohne angabe konkreter Gründe, zustimmen. Der Käufer X ist der Ansicht den Nachbarn keine unzumutbare Beeinträchtigung zuzumuten. Ein Gespräch über eine gütliche Einigung scheint nicht mehr möglich.
Was kann X tun?
Gibt es Balkonkonstruktionen die nicht beantragt / zugestimmt werden muß?
Was geschieht mit einem Bauantrag ohne Zustimmungen der Nachbarn?
Gibts zu dem Fall Kommentare oder Urteile.
Gruß von Jörg Schneider
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  #2  
Alt 12.06.2007, 14:06
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.804
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: erneuerter und zusätzlicher Balkon

Am Besten ist es, das Projekt wird beim Bauamt vorgestellt, anrufen, Termin machen! Es gibt baurechtlich viele Dinge zu berücksichtigen die den Rahmen hier sprengen, Einige Angaben sind aus dem Bebauungsplan zu entnehmen, den wir hier sowieso nicht kennen. Bauing oder Architekt heißen auch die Leute, die etwas davon verstehen.

Skizze mit Maße mitnehmen!
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  #3  
Alt 12.06.2007, 14:17
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: erneuerter und zusätzlicher Balkon

Derartige Bauten sind immer genehmgiungspflichtig, da es hier auch um die Frage der Standsicherheit der zu errichtenden Balkone geht. Oftmals ergibt sich doch eine beeinträchtigung der Nachbarn, da durch Balkone Einsicht in die nachbarlichen Grundstücke genommen werden.
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