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| Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,... |
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Themen-Optionen |
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#1
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Mahlzeit,
SV: Der Vermieter A ist selbst Anwalt und besitzt zusammen mit seiner Frau ein Mehrfamilienhaus. Der Mieter B möchte nun ausziehen, hat aber zwei zurückliegende Monatsmieten trotz Mahnung nicht bezahlt. Mit der Bestätigung über den Erhalt der Kündigung weist der A nochmals auf die fällige Miete hin und rechnet dafür nach RVG seine Anwaltskosten dazu. Unter Hinweis darauf, dass er die Eheleute A vertritt, erfolgt folgende Anwaltskostenabrechnung: Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG (1,3) + Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern. Ist diese Erhöhung der Gebühren zulässig? mfg Moriarty. |
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#2
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AW: Erhöhungsgebühr VV 1008 - Eheleute=2 Personen?!
Ich möchte Sie bitten Ihr Anliegen in einem Forum für Anwaltsrecht zu stellen!
![]() Wer ist der Vermieter, die Ehefrau der Rechtsanwalt? Meines Erachtens können keine erhöhten kosten anfallen. Es gibt einen Vermieter und es dürfte egal sein, wieviel Personen dahinterstecken. Ob der RA nach RVG Kosten abrechnen kann, wenn er selbst Vermieter ist, bezweifle ich. Miete bezahlen, erspart viel Ärger. Auch ohne Mahnung ist man in Verzug. |