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| Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,... |
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#1
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Erbteilberechnung Stieftochter
Hallo zusammen,
ein Ehepaar (keine Ehevertrag vereinbahrt, also gesetzlicher Güterstand) hat keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau war schon einmal verheiratet und sie hat aus dieser Ehe 1 Tochter, die weit entfernt wohnt. Das Ehepaar kauft vor 1 Jahr ein Haus für ca. 200.000 €, das auf beider Namen zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen ist. Finanziert wurde das Haus zu 25 % gemeinsames Eigenkapital, in ca. 3 Jahren bekommt der Mann seine Lebensversicherung ausbezahlt, das wiederum 25 % abdeckt. Die restlichen 50 % durch Bankkredit. An Bargeld sind auf gemeinsamen (Eheleute)-Konten ca. 20.000 €. Folgender Fall der unklar ist: Die Ehefrau verstirbt plötzlich. Erbberechtigt ist der Ehemann und die Tochter aus 1. Ehe der verstorbenen Ehefrau. Wie ist die Berechnung ? Stieftochter fordert Ihr Erbe. Das würde bedeuten, daß als "Erbmasse" das Haus und das Bargeld berechnet werden. Ehemann gehört sowieso 50 % davon. Von den restlichen 50 % erbt der Ehemann 25 % und die Stieftochter 25 %. Beim Bargeld erbt Stieftochter 5.000 €. Wie ist es mit dem Haus ? Bezahlt sind erst ca. 25 % = 50.000 € (Die Lebensversicherung des Mannes ist noch nicht fällig und die Stieftochter hat auch vermutlich darauf keinen Anspruch) Wird da gerechnet, wieviel am Haus bereits abgezahlt wurde, also 50.000 € und als Erbe erhält die Stieftochter dann 25 % = 12.500 € ? Der Kaufwert des Hauses = 200.000 € kann ja wohl nicht berechnet werden, da das Haus ja auch noch nicht zu 75 bezahlt ist. Oder ist die Berechnung ganz anders beim Erbteil der Stieftochter ? Vielen Dank für die Klärung |
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#2
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AW: Erbteilberechnung Stieftochter
Vorausgesetzt, es gibt kein Testament!
Der Ehepartner und die Stieftochter werden per Gesetz eine Erbengemeinschaft, BGB. Hier ist der Ehepartner mit 50 % an dem gemeinsamen Vermögen, aber auch an den Schulden Eigentümer. Dies bleibt sein Eigentum. Zusätzlich erhält er das Voraus wie Hochzeitsgeschenke, Haushaltsgeräte, Möbel, evtl. auch das Auto. Die restlichen 50 % (Vermögen und Schulden) des verstorbenen Ehepartners gehen in den Nachlass. Hiervon stehen beiden die Hälfte zu, wieder Vermögen / Schulden. Zum Erbteil gehört der gesamte Nachlass, so dass keiner alleiniges Recht an einen Nachlassgegenstand hat. Somit sind beide bis zur Auseinandersetzung gemeinsame Eigentümer und können nur gemeinsam bestimmen. Jeder kann die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Bei der Immobilie hat der Miterbe ein Vorkaufsrecht zum „ortsüblichen“ Preis. Ein Käufer macht ein Angebot und zu diesem Preis kann der Miterbe einsteigen. Wird keine Einigung erzielt, kann eine Teilungsversteigerung herbeigeführt werden. Die Lebensversicherung geht nicht ein. Die erhält bei Zuteilung und Erlebensfall der Ehemann oder den in der Lebensversicherung benannten Verfügungsberechtigten. Bei Tod des Mannes kann diese auch in die Erbmasse fallen. |