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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 04.11.2011, 10:48
Ernst Ernst ist offline
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Beiträge: 41
Ernst befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Erbteil bei Nießbrauch

Ein Ehepaar hat 3 Kinder und als Vermögen 1 Wohnhaus und div. Ländereien.
Der Ehemann stirbt und hinterlässt ein „Berliner Testament“, zugunsten seiner Ehefrau.
Die Ehefrau stirbt nach 30 Jahren und hinterlässt ein Testament, in dem ein Kind den Nießbrauch für die Immobilie erhält und die beiden anderen Kinder jeweils zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt werden.
Wie errechnet sich das Erbteil, wenn eines der beiden Kinder (ohne Nießbrauch) auf seinem Anteil im Geldwert besteht?
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  #2  
Alt 04.11.2011, 22:02
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Erbteil bei Nießbrauch

Zitat:
Zitat von Ernst
Der Ehemann stirbt und hinterlässt ein „Berliner Testament“
Das Berliner Testament erstellen Ehepaare und setzen sich gegenseitig als Erben ein. Dann wird bestimmt wer mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen den Nachlass erhalten soll. Das Testament kann mit dem ersten Erbfall, ein Ehepartner stirbt, nicht mehr geändert werden. Außer es wird im Testament ausdrücklich darauf hingewiesen.
Zu klären ist, ob die Ehefrau ein neues Testament erstellen durfte. Wenn nein, dann zählt das, was im Berliner Testament festgeschrieben ist.
Zitat:
Zitat von Ernst
Die Ehefrau stirbt nach 30 Jahren und hinterlässt ein Testament, in dem ein Kind den Nießbrauch für die Immobilie erhält und die beiden anderen Kinder jeweils zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt werden.
Wie errechnet sich das Erbteil, wenn eines der beiden Kinder (ohne Nießbrauch) auf seinem Anteil im Geldwert besteht?
Mal angenommen das Testament ist so gültig!
Anscheinend wurde ein Kind enterbt und ist Vermächtnisnehmer. Dann hat dieses Kind evtl. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe des Vermächtnisses wird aus den statistischen Daten und weitere Komponenten berechnet. Ist der Betrag weniger als der Pflichtteilanspruch, dann besteht Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Zwei Kinder sind Erben und teilen sich dann den Rest. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Aus dem Nachlas wird die Höhe des Geldwertes berechnet. Gibt es keine Einigung, dann kann die Teilungsversteigerung, Auflösung der Erbengemeinschaft, bei Gericht beantragt werden.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 06.11.2011, 10:01
Ernst Ernst ist offline
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Registriert seit: 16.03.2007
Beiträge: 41
Ernst befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbteil bei Nießbrauch

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Das Berliner Testament erstellen Ehepaare und setzen sich gegenseitig als Erben ein. Dann wird bestimmt wer mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen den Nachlass erhalten soll. Das Testament kann mit dem ersten Erbfall, ein Ehepartner stirbt, nicht mehr geändert werden. Außer es wird im Testament ausdrücklich darauf hingewiesen.
Zu klären ist, ob die Ehefrau ein neues Testament erstellen durfte. Wenn nein, dann zählt das, was im Berliner Testament festgeschrieben ist.
Mal angenommen das Testament ist so gültig!
Anscheinend wurde ein Kind enterbt und ist Vermächtnisnehmer. Dann hat dieses Kind evtl. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe des Vermächtnisses wird aus den statistischen Daten und weitere Komponenten berechnet. Ist der Betrag weniger als der Pflichtteilanspruch, dann besteht Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Zwei Kinder sind Erben und teilen sich dann den Rest. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Aus dem Nachlas wird die Höhe des Geldwertes berechnet. Gibt es keine Einigung, dann kann die Teilungsversteigerung, Auflösung der Erbengemeinschaft, bei Gericht beantragt werden.
Danke, Wahrsager!
Ich habe dazu noch 2 Fragen:
1. Es wurde praktisch niemand der 3 Kinder enterbt.
Wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst würde, errechnet sich dann ein evtl. Pflichtteilsanspruch für die beiden Erben (ohne Nießbrauch) aus dem Gesamtvermögen (Ländereien und Wohnhaus), oder nur ohne dem Wohnhaus (weil Nießbrauch)?
2. Wer ist bei Nießbrauch für die Unterhaltung und Instandhaltung des Wohnhauses zuständig?
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  #4  
Alt 07.11.2011, 10:22
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
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AW: Erbteil bei Nießbrauch

Oben wird ausgesagt, es sind 2 Erben und ein Vermächtnisnehmer. Ein reiner Vermächtnisnehmer ist „kein Erbe“.
Wie nun mitgeteilt, sind es 3 Erben und einer davon auch Vermächtnisnehmer.

Es ist dann eine dreier Erbengemeinschaft und alle erben zu gleichen Teilen aus dem gesamten Nachlass. Keiner kann über einen bestimmten Teil verfügen! Der Nießbraucher erhält seinen Nießbrauch.
http://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft

Der Nießbrauch ist dem Erben, der Nießbraucher ist, anzurechnen auf seinem drittel Erbteil.

Es wurde keiner enterbt, deshalb kann es keinen Pflichtteil geben. Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist etwas anderes.

Die Unterhaltung, die regelmäßig auftritt, wird dem Nießbraucher auferlegt. Die Instandhaltung des Wohnhauses, große Maßnahmen, liegt hier in der Hand aller drei Erben, als Erbengemeinschaft.
http://de.wikipedia.org/wiki/Nie%C3%9Fbrauch
Siehe dort unter "Rechtsfolgen und praktische Bedeutung"
__________________
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Wahrsager
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