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#1
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Erbteil bei Nießbrauch
Ein Ehepaar hat 3 Kinder und als Vermögen 1 Wohnhaus und div. Ländereien.
Der Ehemann stirbt und hinterlässt ein „Berliner Testament“, zugunsten seiner Ehefrau. Die Ehefrau stirbt nach 30 Jahren und hinterlässt ein Testament, in dem ein Kind den Nießbrauch für die Immobilie erhält und die beiden anderen Kinder jeweils zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt werden. Wie errechnet sich das Erbteil, wenn eines der beiden Kinder (ohne Nießbrauch) auf seinem Anteil im Geldwert besteht? |
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#2
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AW: Erbteil bei Nießbrauch
Zitat:
Zu klären ist, ob die Ehefrau ein neues Testament erstellen durfte. Wenn nein, dann zählt das, was im Berliner Testament festgeschrieben ist. Zitat:
Anscheinend wurde ein Kind enterbt und ist Vermächtnisnehmer. Dann hat dieses Kind evtl. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Höhe des Vermächtnisses wird aus den statistischen Daten und weitere Komponenten berechnet. Ist der Betrag weniger als der Pflichtteilanspruch, dann besteht Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zwei Kinder sind Erben und teilen sich dann den Rest. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Aus dem Nachlas wird die Höhe des Geldwertes berechnet. Gibt es keine Einigung, dann kann die Teilungsversteigerung, Auflösung der Erbengemeinschaft, bei Gericht beantragt werden.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Erbteil bei Nießbrauch
Zitat:
Ich habe dazu noch 2 Fragen: 1. Es wurde praktisch niemand der 3 Kinder enterbt. Wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst würde, errechnet sich dann ein evtl. Pflichtteilsanspruch für die beiden Erben (ohne Nießbrauch) aus dem Gesamtvermögen (Ländereien und Wohnhaus), oder nur ohne dem Wohnhaus (weil Nießbrauch)? 2. Wer ist bei Nießbrauch für die Unterhaltung und Instandhaltung des Wohnhauses zuständig? |
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#4
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AW: Erbteil bei Nießbrauch
Oben wird ausgesagt, es sind 2 Erben und ein Vermächtnisnehmer. Ein reiner Vermächtnisnehmer ist „kein Erbe“.
Wie nun mitgeteilt, sind es 3 Erben und einer davon auch Vermächtnisnehmer. Es ist dann eine dreier Erbengemeinschaft und alle erben zu gleichen Teilen aus dem gesamten Nachlass. Keiner kann über einen bestimmten Teil verfügen! Der Nießbraucher erhält seinen Nießbrauch. http://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft Der Nießbrauch ist dem Erben, der Nießbraucher ist, anzurechnen auf seinem drittel Erbteil. Es wurde keiner enterbt, deshalb kann es keinen Pflichtteil geben. Der Pflichtteilergänzungsanspruch ist etwas anderes. Die Unterhaltung, die regelmäßig auftritt, wird dem Nießbraucher auferlegt. Die Instandhaltung des Wohnhauses, große Maßnahmen, liegt hier in der Hand aller drei Erben, als Erbengemeinschaft. http://de.wikipedia.org/wiki/Nie%C3%9Fbrauch Siehe dort unter "Rechtsfolgen und praktische Bedeutung"
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