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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 17.08.2009, 19:42
loelli06 loelli06 ist offline
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loelli06 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Erbschein erforderlich

Meine Mutter ist vor 2 Jahren gestorben. Bis dato habe ich mit meinen Vater, über Vermögensangelegenheiten nicht gesprochen, da er aufgrund des Todes meiner Mutter psychisch sehr angeschlagen war. Aufgrund eines längeren KKH Aufenthaltes meines Vaters, habe ich nun (natürlich mit seiner Erlaubnis) auch Einblick in seine Vermögensverhältnisse erhalten, des Weiteren hat mein Vater mir auch eine Vorsorgevollmacht erteilt, auch aufgrund seiner Krankheit. Weiterhin ist mein Vater jetzt auf mich zugekommen und er möchte, dass ich für seine Konten eine Vollmacht erhalte. Es hat sich jetzt rausgestellt, das sämtliche Konten noch als Gemeinschaftskonto auf seinen und meines Mutters Namen laufen, weiterhin ist das vorhandene, unbelastete Haus, im Grundbuch auch noch auf beide Namen eingetragen. Mir ist bekannt, dass mir gemäß gesetzlicher Erbenfolge ein Teil des Vermögens meiner Mutter zusteht. Ich möchte aber, dass alles auf meinen Vater übergeht, da ich das einzige Kind bin und falls mein Vater stirbt, ich dann sowieso der alleinige Erbe bin. Meine Frage ist:

1. Ist es notwendig einen Erbenschein zu beantragen um die Gemeinschaftskonten auf meinen Vater umzuschreiben, und wenn ja, ist es jetzt 2 Jahre nach Tod meiner Mutter noch möglich.

2. Muss im Grundbuch meine Mutter ausgetragen werden, falls mein Vater zu Lebzeiten das Haus noch verkaufen möchte.

3. Kann es später nach den Tod meines Vaters noch Schwierigkeiten geben, wenn im Grundbuch noch meine Mutter eingetragen ist.
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  #2  
Alt 18.08.2009, 11:16
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Erbschein erforderlich

So wie geschildert, haben Sie die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen verstreichen lassen. Sie haben das Erbe angetreten!

http://www.internetratgeber-recht.de...lagung/ade.htm

http://www.internetratgeber-recht.de...Annahme/an.htm

Für das Grundstück wird ein Notar benötigt. Alle Fragen sollten dann dort besprochen werden.
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  #3  
Alt 18.08.2009, 22:22
cruncc cruncc ist offline
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cruncc befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbschein erforderlich

Zitat:
1. Ist es notwendig einen Erbenschein zu beantragen um die Gemeinschaftskonten auf meinen Vater umzuschreiben
Ja, die Banken können einen Erbnachweis verlangen.
Zitat:
ist es jetzt 2 Jahre nach Tod meiner Mutter noch möglich.
Ja, für die Beantragung eines Erbscheines gibt es keine Frist.
Zitat:
2. Muss im Grundbuch meine Mutter ausgetragen werden, falls mein Vater zu Lebzeiten das Haus noch verkaufen möchte.
Nein.

Allerdings wäre die Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren seit dem Todestag der Mutter gebührenfrei, später fallen Gebühren an. Ist die Mutter schon länger als 2 Jahre verstorben?

Einen etwaigen Kaufvertrag muss von Ihrem Vater sowie Ihnen unterschrieben werden, da Sie Miterbin sind. Falls Sie eine umfassende notarielle Generalvollmacht haben, können Sie den KV auch für Ihren Vater unterschreiben.

Zitat:
3. Kann es später nach den Tod meines Vaters noch Schwierigkeiten geben, wenn im Grundbuch noch meine Mutter eingetragen ist.
Nein, es werden dann zwei Erbnachweise benötigt (1 x nach der Mutter und 1 x nach dem Vater).

Geändert von cruncc (18.08.2009 um 22:24 Uhr).
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  #4  
Alt 19.08.2009, 11:25
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Erbschein erforderlich

Zitat:
Ja, die Banken können einen Erbnachweis verlangen.
Fordern Banken keinen Erbschein, dann müssen sie auch für Fehler haften. Banken werden immer einen Erbschein verlangen. Der Mitinhaber kann enterbt worden sein und räumt das Konto ab. Die Bank wird das Konto sperren, wenn irgendein Hinweis über den Tod erfolgt. Bei uns war es eine Zurückbuchung des Rentenversicherungsträgers.

Zitat:
Ja, für die Beantragung eines Erbscheines gibt es keine Frist.
Siehe jedoch:
§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
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  #5  
Alt 19.08.2009, 19:15
loelli06 loelli06 ist offline
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AW: Erbschein erforderlich

Zitat:
Zitat von cruncc Beitrag anzeigen
Ja, die Banken können einen Erbnachweis verlangen.


Allerdings wäre die Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren seit dem Todestag der Mutter gebührenfrei, später fallen Gebühren an. Ist die Mutter schon länger als 2 Jahre verstorben?


Meine Mutter ist schon über 2 Jahre Tod, was würde dann eine Grundbuchberichtigung kosten (Wert der Immobilie ca 150000 Euro).
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  #6  
Alt 19.08.2009, 19:51
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Erbschein erforderlich

Ich bin zwar nicht cruncc kann aber auch Antworten!
Nach meinem Kenntnisstand fallen bei 150000 € für die Testamentseröffnung 141 €, Gerichtsgebühr 282 € und Notar 335 €.

Der Erbschein wird jedoch mehr kosten weil der gesamte Nachlass als Grundlage dient.

Erbschaftssteuern sind evtl. auch nach Anzug der Freigrenzen zu bezahlen. Es kommt eben auf die Höhe des Nachlasses an, Konten Immobilie usw.. Wobei die Freigrenzen sehr hoch sind.
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  #7  
Alt 19.08.2009, 20:01
loelli06 loelli06 ist offline
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AW: Erbschein erforderlich

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Ich bin zwar nicht cruncc kann aber auch Antworten!
Nach meinem Kenntnisstand fallen bei 150000 € für die Testamentseröffnung 141 €, Gerichtsgebühr 282 € und Notar 335 €.

Der Erbschein wird jedoch mehr kosten weil der gesamte Nachlass als Grundlage dient.

Erbschaftssteuern sind evtl. auch nach Anzug der Freigrenzen zu bezahlen. Es kommt eben auf die Höhe des Nachlasses an, Konten Immobilie usw.. Wobei die Freigrenzen sehr hoch sind.
1)Wozu fallen Kosten für eine Testamentseröffnung an, es gibt kein Testament ???

2) Wie ich es sehe genügt ein Erbschein der nur auf die Grundbuchberichtigung beschränkt ist, das würde wohl reichen.

3) Muss man es über einen Notar machen die 335 Euro kann man doch sparen
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  #8  
Alt 19.08.2009, 20:32
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Erbschein erforderlich

Was nicht benötigt wird, läßt man weg und bezahlt nicht. Es war nur zur Vollständigkeit genannt, für andere User.

Man erbt entweder alles oder nichts. Man kann sich keinen Anteil selbst aussuchen. Sie sind mit dem Miterben, hier der Vater eine Erbengemeinschaft.

Das Gericht will eine Aufstellung des Vermögens am Todestag was zum Nachlass gehört wie Kontoauszüge, Immobilien, Wertpapiere, Schmuck, evtl. Pkw usw.
Das Finanzamt will dies natürlich auch wissen.

Die Kosten für den Notar hätten Sie sich sparen können, wenn Sie innerhalb der 2 Jahre gehandelt hätten.
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  #9  
Alt 19.08.2009, 20:57
loelli06 loelli06 ist offline
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AW: Erbschein erforderlich

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Was nicht benötigt wird, läßt man weg und bezahlt nicht. Es war nur zur Vollständigkeit genannt, für andere User.

Man erbt entweder alles oder nichts. Man kann sich keinen Anteil selbst aussuchen. Sie sind mit dem Miterben, hier der Vater eine Erbengemeinschaft.

Das Gericht will eine Aufstellung des Vermögens am Todestag was zum Nachlass gehört wie Kontoauszüge, Immobilien, Wertpapiere, Schmuck, evtl. Pkw usw.
Das Finanzamt will dies natürlich auch wissen.

Die Kosten für den Notar hätten Sie sich sparen können, wenn Sie innerhalb der 2 Jahre gehandelt hätten.
1)Die Aufstellung des Vermögens würde das Gericht doch nur feststellen, wenn der Erbschein auf alles beantragt wird und nicht wenn es sich nur auf die Grundbuchänderung beschränkt.

2) Das mit den 2 Jahren ist ja richtig, bis dahin wäre eine Grundbuchänderung umsonst. Also fallen jezt Gerichtskosten erbschein an und für was brauche ich dann den Notar (habe mal was von eidesstattlicher Versicherung) gelesen ????
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  #10  
Alt 19.08.2009, 22:12
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Erbschein erforderlich

Zitat:
1)Die Aufstellung des Vermögens würde das Gericht doch nur feststellen, wenn der Erbschein auf alles beantragt wird und nicht wenn es sich nur auf die Grundbuchänderung beschränkt.
Wie festgestellt, es ist ein Erbschein der beantragt wird. Das Erbe besteht nicht nur aus der Immobilie, sondern es ist der ganze Nachlass der Verstorbenen. Man kann sich nicht nur einen Teil aussuchen. Wenn z. B. Schulden da sind, erbt man diese auch! Tritt man das Erbe an, was Sie gemacht haben, dann ist man Erbe, kann man dann nicht sagen, die Schulden erbe ich nicht, sondern nur das Vermögen, auch nicht einen Teil des Nachlasses. Der Erbschein bezieht sich eben auf alles, was die Verstorbene an Vermögen und Schulden gehabt hat.
Ich hoffe, dass dies so besser rüberkommt.

Zitat:
2) Das mit den 2 Jahren ist ja richtig, bis dahin wäre eine Grundbuchänderung umsonst. Also fallen jezt Gerichtskosten erbschein an und für was brauche ich dann den Notar (habe mal was von eidesstattlicher Versicherung) gelesen ????
Nur ein Notar kann eine Änderung im Grundbuch beantragen, außer man läßt es in den 2 Jahren machen
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