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#11
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AW: Erbschein erforderlich
Also jetzt noch mal zu den Kosten:
1)Erbschein beantragen, kann man das selber mach um Kosten zu sparen oder muss dieses auch der Notar machen. Wert der Imobilie vor 20 Jahren 100000, wird hier der Zeitwert ermittel und wenn ja wie. Zusätzlich noch 50000 Barvermögen. Wieviel würde das nun genau Kosten. 2) Grundbuchänderung Mit Erbschein zum Notar und dann die Grundbuchänderung veranlassen, da die 2 Jahre abgelaufen sind müssen die Kosten selber getragen werden. Wieviel würde das nun genau Kosten, ich meine komplett Notar und Grundbuchamt. |
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#12
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AW: Erbschein erforderlich
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#13
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AW: Erbschein erforderlich
Danke cruncc genau so wie du sehe ich das auch und bestätigt auch meine Recherchen hier im Internet.
Also werde ich wie folgt verfahren: 1) Beantrag ich beim zuständigen NG ein gegenständliche Erbschein, gehen wir mal von einen heutigen Verkehrswert von 150000 Euro aus wie gesagt Immo hat vor 20 Jahren mal 100000 gekosten. Hierzu nochmal Frage: a) Muss ich den Verkehrswert belegen oder reicht hier einfach meine Angabe die Kosten fallen dann für den halben Wert an also so wie du schreibst 88,50 bei gesamt Verkehrswert 150000 Euro. 2) Da der Erbschein dann direkt zum Grundbuchamt gesandt wird müsste doch dann die Änderung automatisch eingetragen werden oder muss ich das nochmal beim Grundbuchamt so wie du schreibt formlos beantragen und wenn ja fallen zu den 88,50 Euro noch Kosten an. Das Barvermögen liegt auf Gemeinschaftskonto, wir haben morgen ein Termin bei der Bank, so wie es aussieht werden die das auch ohne Erbschein, nur mit Sterbeurkunde auch umschreiben. |
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#14
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AW: Erbschein erforderlich
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Es fallen keine weiteren Gebühren beim GBA an. Zitat:
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#15
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AW: Erbschein erforderlich
cruncc
ich denke die Fromulierung gegenständlich beschränkter Erbschein ist hier nicht ganz richtig: http://dejure.org/gesetze/BGB/2369.html Leider ist § 2369 BGB nicht anwendbar. Diese Vorschrift regelt lediglich die Verfahrensweise, wenn ein Erblasser, auf den ausländisches Erbrecht anwendbar ist, stirbt, der aber einzelne Vermögensgegenstände in Deutschland hat. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Ich glaube der Richtige Begriff wäre : "Erbschein für Grundbuchzwecke". |
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#16
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AW: Erbschein erforderlich
Das ist richtig (war vll etwas spät gestern
) siehe http://dejure.org/gesetze/KostO/107a.htmlKlarstellung: Durch die "Grundbuchberichtigung" stehen lediglich die Erben zur Hälfte "-in Erbengemeinschaft-" im Grundbuch. Für die Auseinandersetzung unter den Erben (z.B. der Übertragung auf den Vater) müsste ein notarieller Vertrag beurkundet werden. Ich sehe darin allerdings (auch von steuerlicher Seite) keinen Sinn. |
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#17
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AW: Erbschein erforderlich
Von mir aus kann auch alles so stehen bleiben wie es ist. Ich will überhaupt nicht im Grundbuch stehen. Habe nur gedacht es sinnvoller ist das alles zu bereinigen.
Mir geht es bloß um folgendes: 1) Das Haus bei evtl. Heimunterbringung ohne Schwierigkeiten verkaufen zu können. Hier müssten dann alle oben aufgeführten Schritte im nachhinein nachgeholt werden, was vielleicht eine Menge Zeit kostet. 2) Das es später nach den Ableben meines Vaters keine Schwierigkeiten für mich gibt das Erbe anzutreten, da ich ja dann noch nachträglich einen Erbschein für meine Mutter nachbeantragen muss. Ob dieses dann vielleicht in 20 - 30 Jahren noch möglich ist (mein Vater ist 63 Jahre) oder ob dann vielleicht irgendwelche Fristen versäumt wurden und vielleicht irgendetwas verfällt ist mir nicht bekannt. wie gesagt im liebsten ist mir wir machen gar nichts mit den Grundbuch und meine Mutter bleibt da noch drin stehen. |
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#18
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AW: Erbschein erforderlich
Sie sind Miteigentümer am Grundstück und bilden eine Erbengemeinschaft.
Das Grundbuch wird automatisch durch den Tod des bisherigen Eigentümers unrichtig. Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken in dem die Eigentumsverhältnisse zu dokumentieren sind. Mit der Grundbuchordnung gibt es den Grundbuchberichtigungszwang § 82 Verpflichtung zur Antragstellung § 82a Berichtigung von Amts wegen § 83 Mitteilungspflichten des Nachlassgerichts |
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#19
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AW: Erbschein erforderlich
Wahrsager:
mag ja alles richtig sein. Aber solange keine Aufforderung seitens Grundbuchamt oder Nachlassgericht kommt und die wäre ja nach über 2 Jahre gekommen, kann man sich doch einfach auf Unkenntnis berufen und alles so lassen. Somit erspare ich meinen Vater unnötige Aufregung. Eine andere Frage habe ich noch: 1) was passiert wenn mein Vater nach über 30 Jahren stirbt und wir bis dahin meine Mutter im Grundbuch lassen, verfällt dann mein Erbanspruch gegenüber meiner Mutter und wer würde den dann bekommen, wie gesagt ich bin einziges Kind. Würde ich dann nicht troztdem das komplette Haus erben. Geändert von loelli06 (20.08.2009 um 12:11 Uhr). |
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#20
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AW: Erbschein erforderlich
Auf eineige Punkte möchte ich nicht eingehen und berichtigen.
Das NG weiß von dem Erbfall nichts und kann sich deshalb nicht melden. |
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