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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 20.04.2008, 10:37
Bellakind Bellakind ist offline
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Bellakind befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Erbrecht des Adoptivkindes

Vater A stimmt der Adoption von Kind A schriftlich zu. Es besteht keinerlei Kontakt. Vater A ließ sich scheiden, verstarb später. Vater A hatte 30 Jahre eine Lebensgefährtin, diese war im Testament bedacht. Lebensgefährtin starb vor dem Ableben von Vater A.
Kind B, leiblich, beantragt nun einen Erbschein, da Vater A das Adoptierte Kind A nie erwähnt hatte und keinerlei Kontakt zu Kind A bestand.

Ist Kind A (unbekannt) nun auch erbberechtigt, oder erbt Kind A von seinen Adoptiveltern?
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  #2  
Alt 21.04.2008, 18:26
jonatha jonatha ist offline
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jonatha befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Zitat:
Zitat von Bellakind
Vater A stimmt der Adoption von Kind A schriftlich zu.
Was heißt das denn? Dass A das Kind A adoptiert hat? Oder dass das leibliche Kind von A von Seiten anderer Eltern adoptiert wurde?
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  #3  
Alt 22.04.2008, 13:10
Bellakind Bellakind ist offline
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Bellakind befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Kind A wurde mit Einverständniserklärung von Vater A und der Kindesmutter direkt nach der Geburt zur Adoption freigegeben. Dieses Kind wurde von der Klinik aus direkt zu Pflegeeltern gegeben die es 2 Jahre später an Kindes statt angenommen (adoptiert) haben. Die Akten sind mit einem Sperrvermerkt belegt. Kind A trägt den Namen der Adoptiveltern.
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  #4  
Alt 23.04.2008, 20:31
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Mit der Adoption eines Minderjährigen erlöscht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern. Untereinander bestehen keine Rechte und Pflichten mehr.
Kind A erhält mit der Adoption die Stellung eines leiblichen Kindes, Namen, Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Es ist nun auch erbberechtigt gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern.

Kind A ist bei seinen leiblichen Eltern somit nicht erbberechtigt, außer es wird per Testament zum Erben bestimmt.

Erwachsenen Adoption sieht etwas anders aus.
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  #5  
Alt 24.04.2008, 09:07
Bellakind Bellakind ist offline
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Bellakind befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Hallo,

gilt das auch für Kinder die 1973 mit Vertrag und Sperrvermerk adoptiert wurden? Kind A war seit seiner Geburt 1970 bei Pflegeeltern aufgezogen, diese haben Kind A 1973 adoptiert. Leiblicher Vater mußte zustimmen per Vertrag (notariell).

1976 soll doch dieses Gesetz eine Änderung erfahren haben? In welchem Zusammenhang steht hier eine Volladoption?
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  #6  
Alt 24.04.2008, 20:30
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Der Sperrvermerk verhindert, dass das Adoptivkind vor seinem 16. bzw. 18. Lebensjahr Informationen über seine Herkunft erhält.
Die Reform des Adoptionsrechtes wurde 1976 durchgeführt. Hier wurden nur einige Sachen anders benannt wie die Annahme an Kindes statt in Adoption umbenannt.
Das adoptierte Kind erlangt die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. Die neue Minderjährigen-Adoption ist eine Volladoption.
Ansonsten gilt m. E. das oben gesagte.
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  #7  
Alt 07.05.2008, 13:41
Bellakind Bellakind ist offline
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Bellakind befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Hallo,

hab da nochmal eine Frageas Amtsgericht sucht nach Adoptionsunterlagen, da evtl. ein Anspruch auf das Erbe von gesetzlichem Vater A bestehen könnte.
Von verschiedenen Ämtern wird nun darauf hingewiesen das es keine Unterlagen mehr unter dem angegebenen Aktenzeichen von Kind A gibt.

Ist damit die Voraussetzung gegeben das Kind B (leibl.) jetzt Alleinerbe ist?

Die Gesetzeslage ist wohl strittig ob nicht doch noch ein Erbanspruch an die leiblichen Eltern besteht.

Vielen Dank
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  #8  
Alt 07.05.2008, 18:13
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Schwierig!
Es dürfte umgekehrt sein, wenn kein Nachweis der Adoption erbracht werden kann, dann besteht für Kind A noch das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater. Die Frage wäre, wie erfolgte die Namensannahme?
Wenn es keine Unterlagen gibt, Standesamt, Vormundschaftsgericht, dann können meines Erachtens auch Zeugen benannt werden, die die Adoption bezeugen. Dann wäre Kind B alleiniger Erbe.
Ich hoffe jetzt nichts vertauscht zu haben!
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  #9  
Alt 23.05.2008, 16:14
Bellakind Bellakind ist offline
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Bellakind befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Hallo,
es wurden keine Adoptionsunterlagen von Kind A mehr gefunden. Der leibliche Sohn also Kind B ist Alleinerbe.

Vielen Dank
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  #10  
Alt 07.11.2010, 11:03
KleineZicke KleineZicke ist offline
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KleineZicke befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Erbrecht des Adoptivkindes

Hallo an alle,


ich bin nach einer woche meiner geburt zu meinen Adoptiv-eltern gekommen.Die Adotion ist aber erst im Oktober des drauf folgenden jahres bestättigt durchs Gericht.Ich bin des Kindesstatt angenommen.Das war 1974.Jetzt zu meiner frage.Da meine Mama gestorben ist und sie kein Testament gemacht hat bin ich da Erbberechtigt?Mein Vater sagt die beerdigung war so teuer er hätte nichts mehr über um mir was auszuzahlen.Ich weis aber das mein Vater ein geizhals ist und immer war.Ich weis das meine Mama mindestens 30 jahre eine Lebensversicherung hatte.Da meine Mama nicht immer selbst eingezahlt hat,wegen Hausfrauen dasein, hat mein Vater das dann immer getan.Wie ist das muss mein Vater mir das offenlegen was meine Mama hatte?Steht mir nicht auch der Totesschein zu?Bitte klärt mich auf.


Mit lieben Grüßen

die Kleine Zicke
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