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#1
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Erbrecht bei Adopitvkindern
Hallo,
ich habe da mal eine Frage. Vor kurzem ist mein Vater gestorben. Nun tauchte eine Vorsorgevollmacht auf, in der auf der letzten Seite unter Schlusserklärung der Vermerk steht, daß ich als Adoptivtochter lt. Adoptionsrecht (ich wurde im Juni 1974 adoptiert) im Erbfall nicht pflichtteilsberechtigt bin. Zwischenzeitlich habe ich allerdings gelesen, daß 1977 ein neues Gesetz rausgekommen ist, welches diesen Zusatz für ungültig erklärt und auch ein Adoptivkind welches vor 1977 adoptiert wurde, pflichtteilsberechtigt ist. Kann mir hierzu jemand weiterhelfen und mir evtl. den genauen § mitteilen, in dem hierzu eindeutige Angaben gemacht werden? Oder betrifft dieses Gesetzt nur Adoptivkinder, die nach 1977 adoptiert wurden. Ich danke schon mal im Voraus. Gruß Sonja |
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#2
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AW: Erbrecht bei Adopitvkindern
Die Vorsorgevollmacht hat mit dem Erbrecht nichts zu tun!
Google: Erbrecht Adoption vor 1977 Dort sind div. Links die es erklären. http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/ado..._erbrecht.html
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Erbrecht bei Adopitvkindern
Hallo,
es geht mir auch nicht um die Vollmacht, sondern darum, ob ich als Adoptivkind auch pflichtteilsberechtigt bin, da dieses in den Adoptionsunterlagen damals ausgeschlossen wurde. Ich war zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig. Ein Erbrecht besteht jedoch weiterhin. |
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#4
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AW: Erbrecht bei Adopitvkindern
Wenn kein Testament vorhanden ist, mit dem Sie enterbt worden sind, sind Sie gesetzlicher Erbe. Entweder allein oder bilden mit anderen gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft.
Wer nicht enterbt worden ist, kann keinen Pflichtteil fordern. Er ist dann Erbe. Er kann das Erbe ausschlagen, es steht dann aber kein Pflichtteil zu.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager Geändert von Wahrsager (10.08.2010 um 19:54 Uhr). |
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#5
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AW: Erbrecht bei Adopitvkindern
Hallo,
es ist ein Testament vorhanden, in dem meine Tante als Alleinerbin eingesetzt wurde. Ein Teil der Verwandschaft und ich wurden als Vermächtnisnehmer eingesetzt. Wieso kann ich keinen Pflichtteil erhalten, wenn ich Erbe bin? Zudem beantwortet es nicht meine Frage, ob die Klausel im alten Adoptionsrecht "Ausschluß des Pflichtteilsrechts" überhaupt noch gültig ist, oder nach dem Übergangsrecht von 1977 hinfällig wurde. Danke. |
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#6
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AW: Erbrecht bei Adopitvkindern
Ihre Frage wurde beantwortet, bekommt jedoch durch neue Informationen andere Blickwinkel!
Ein Erbe kann keinen Pflichtteil fordern. (Eine Ausnahme, die hier nicht zutrifft, gibt es) Er kann das Erbe ausschlagen, aber dann keinen Pflichtteil fordern, die Angelegenheit ist damit erledigt. Wer per Testament enterbt worden ist, und unter die Pflichtteilsberechtigten fällt, kann den Pflichtteil fordern. Das Erbrecht bei Adoption wird in diesem bereits genannten Link beschrieben http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/ado..._erbrecht.html Dass in der Vollmacht der Entzug des Pflichtteils steht, ist nichtig. Den Pflichtteil kann man nicht so ohne weiteres entziehen. Neu ist nun: Sie sind nun kein Erbe sondern Vermächtnisnehmer. Sie können das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil fordern. BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses Nehmen Sie das Vermächtnis an, kann kein Pflichtteil gefordert werden. Ist der Wert des Vermächtnisses unter dem Pflichtteil, kann ein Rest-Pflichtteil verlangt werden. Noch einmal zum Nachlesen http://www.anwaltskanzlei-menzel.de/aprint.php?id=128
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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