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Erbrecht
Meine Mutter ist vor 2 Jahren verstorben, ich habe eigentlich ein gutes Verhältnis zu meinem Vater ( bin aber nicht der leibliche Sohne wurde von ihm adoptiert und habe den Namen angenommen)
Meine Frage: Meine Mutter und mein Vater hatten ein gemeinsames Konto, auf dem auch das Gehalt meiner Mutter und die Einnahmen meines Vaters (selbstständig) eingingen. Auch eine Einmalzahlung ihres Arbeitgebers nach dem Tod. Zudem bestand eine Lebensversicherung. Ebenso erfolgte eine Rentenauszahlung nach dem Tod auf dieses Konto. Habe ich als Kind Anspruch auf einen Teil des Geldes,der LV, oder der Rentenauszahlung? Ich kenn mich damit leider überhaupt nicht aus, aber nachdem mein Vater nach nur einem Jahr wieder geheiratet hat denke ich darüber einfach immer mehr nach. Vielen dank für eure Mühe im Voraus |
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#2
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AW: Erbrecht
Sie sind, wenn nicht durch Testament enterbt, Erbe bei Ihrer Mutter.
Das gilt auch, wenn sie adoptiert worden sind, bei Ihrem „Vater“. Das Erbrecht zur Adoption sollte geprüft werden, ob Sie evtl. auch gesetzlicher Erbe bei Ihrem Erzeuger sind. Bei einem Oder- Konto sollte eine schriftliche Vereinbarung über die Eigentumszuordnung des Guthabens getroffen werden. Ansonsten wird es zur Hälfte geteilt was als Eigentum eines jeden zugeordnet wird, auch beim Finanzamt. Die Einmalzahlung des Arbeitgebers dürfte dem Nachlass zugerechnet werden. Die Lebensversicherung, gehört dem, der als Bezugsberechtigter für die Lebensversicherungssumme angegeben ist. Ist dort keiner angegeben, so geht die Lebensversicherung in den Nachlass. Rentenauszahlung wäre Nachlass, außer es ist die Witwerrente. |
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#3
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AW: Erbrecht
Bei einem Erbfall muss zunächst festgestellt werden, wer Erbe geworden ist.
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, dann gilt die gesetzliche Erbfolge (Erben werden z.B. der Ehegatte und die Kinder). Die Höhe der Erbquoten bestimmt sich dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, dann richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen des Testaments/Erbvertrag. Wurde ein Kind darin nicht bedacht, dann steht ihm beim Tod eines Elternteils grundsätzlich zumindest der gesetzliche Pflichtteil zu. Für Pflichtteilsansprüche gilt allerdings eine ziemlich kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren! In den Nachlass des Verstorbenen fällt immer nur das, was zu seinem Vermögen gehörte. Bei Sachen, die in gemeinschaftlichem Eigentum standen, fällt somit nur der jeweilige Anteil des Verstorbenen in dessen Nachlass. Wurde bei Lebensversicherungen ein Bezugsberechtigter bestimmt, erhält dieser zwar die Versicherungsleistung, aber der Vorgang kann unter bestimmten Voraussetzungen sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. |
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