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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 07.11.2007, 08:18
Elke Sohns Elke Sohns ist offline
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Registriert seit: 06.11.2007
Beiträge: 1
Elke Sohns befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Daumen hoch Erbrecht

Ist es möglich dass durch Nießbrauch im Erbrecht kein Bargeld ausgezahlt werden muss ?

Was sollte ein Ehepaar im Erbfalle unternehmen um nicht den zu letzt versterbenden, in diesem Fall die 2. Ehefrau in ein finanzielles Unglück zu stürzen?

Dazu muss man folgendes sagen der Ehemann einer Frau war schon einmal verheiratet und hat 2 Kinder aus 1. Ehe.

Das neue Paar hat sich bei seiner 2. Eheschließung zur Gütertrennung entschlossen. Ihr gehört also alles was sie mit in die Ehe gebracht hat und was sie in der Ehe gekauft hat.

Kinder gingen aus dieser 2. Ehe nicht hervor.

Jetzt wurde diesem Paar schon das Zweifamilienhaus seiner Eltern auf beide Eheleute je zur Hälfte überschrieben. Die Eltern des Ehepartners haben Nießbrauchrecht auf Lebenszeit eintragen lassen und die Eltern leben nun noch in einer Wohnung des Zweifamilienhauses.

Das Ehepaar hat ein gemeinsames Berliner Testament geschrieben und sich gegensätzlich zum Erben eingesetzt.

Es geht jetzt um die Frage, kann der Ehemann seine Kinder als Nacherben für seine Haushälfte einsetzen, aber für die jetzige Ehefrau für seine Haushälfte Nießbrauch eintragen lassen.

Es soll nämlich vermieden werden, dass die Ehefrau bei einer sofortigen Erbschaft die Kinder der 1. Ehe auszahlen. muss. Die Kinder sollen also auch erst nach ihrem Tod das Erbe der Haushälfte bekommen.

Gibt es noch eine andere Lösung für so einen Fall? Damit es nicht zu einem finanziellen Problem nach dem Tode des Ehemannes kommt?
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  #2  
Alt 10.11.2007, 12:47
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Erbrecht

Hier kann auch angeraten werden, der Weg zum Notar.
Wegen der Eintragung des Nießbrauchs muss man zum Notar!
Es würde sonst schon einer Beratung gleichkommen, die hier nicht erlaubt ist.
Hier können auch Pflichtanteile eine Rolle spielen. Auch die Erbengemeinschaft kann aufgehoben werden. Das Erbrecht bei Gütertrennung müsste erklärt werden und, und, und
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