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| Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,... |
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#1
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Erbe gleich weiterverschenken?
Folgender Fall:
A erbt von einem Verwandten ein Haus. Einen Teil des Hauses bewohnt ein älterer Verwandter, der darin Wohnrecht hat. A hat zwei Kinder a und b. Kind a hat selbst Hauseigentum und verdient gut. Kind b hat kein Eigentum und nur Teilzeiteinkommen, da eigene kleine Kinder vorhanden sind (alleinerziehend). Im Testament steht: A ist Alleinerbe. Ersatzerbe ist a. A möchte, daß Kind a mit Enkelkindern wohnungsmäßig auch in Zukunft abgesichert ist. Im Falle des Ablebens aber wäre Kind b auszuzahlen und würde auch sehr wahrscheinlich darauf bestehen. Aus Mangel an finanziellen Rücklagen könnte Kind a das nicht leisten und würde das Haus verlieren. Was bedeutet "Ersatzerbe"? Für welchen Fall soll ein Ersatz sein? Was sind die Konsequenzen, wenn A das Erbe ausschlägt zugunsten a? Wird dann a erben? Was sind die Konsequenzen, wenn A das Erbe annimmt, aber anschließend an Kind b verschenkt? Konsequenzen für A als auch für a? Muß im Todesfall von A Kind a den Pflichtteil an Kind b leisten, also 1/4 des Wertes? Kann A die Hälfte des Haus an b verschenken, z.B. den nicht mit Wohnrecht belasteten Teil, und für sich die Wohnrechtshälfte behalten? Oder umgekehrt? Oder gibt es noch andere Möglichkeiten der Gestaltung, damit Kind b das Haus halten kann und nicht durch Auszahlen evtl. verlieren könnte und obendrein A noch etwas abgesichert ist? Ariadne |
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#2
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AW: Erbe gleich weiterverschenken?
Es sind ja sehr gegeneinander sprechende Fragen.
Zitat:
Zitat:
BGB § 2102 Absatz 2. Was ist der Ersatzerbe? Was ist wenn der Erbe wegfällt? Dort die einzelnen Abschnitte anklicken. http://www.finanztip.de/d/erbrecht/Ersatzerbe.htm Soll a abgesichert werden, so muss der Erbe das Erbe ausschlagen! Dann tritt der Ersatzerbe a sofort ein. Kind B kann keinen Pflichtteil fordern. Zitat:
Die Immobilie gehört A und A kann es verschenken. Nach 10 Jahren fällt die Immobilie nicht mehr in den Nachlass und a kann hierfür keinen Pflichtteilanteil fordern. Außer A lässt sich einen Nießbrauch eintragen. Dann beginnt die 10 jährige Verjährungsfrist erst mit dem Ableben von A. Zitat:
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Erbe gleich weiterverschenken?
Herzlichen Dank für die Antwort.
Ich sehe eben, daß mir im Anfangsbeitrag etwas durcheinander geraten ist. Bitte entschuldigt die Unklarheit. Tut mir leid. Also A ist Alleinerbe, Kind a ist Ersatzerbe. A möchte, daß Kind a das Haus finanziell halten kann, was nicht gesichert wäre, wenn es Kind b auszahlen müßte. Denn Kind b hat schon ein Haus und gesicherte Einkünfte. Noch eine Frage: Wenn A das Erbe annimmt, es nach einiger Zeit dem Kind a schenkt, aber sich von dem nicht mit Wohnrecht des Verwandten belasteten Hausteil ein Zimmer mit Mitbenutzungsrecht von Bad und Garten behält - also ein zweites Wohnrecht im Haus - geht das überhaupt? Und gilt dann auch die 10jährige Verjährungsfrist oder gilt die Verjährung wie bei Nießbrauch, also erst im Todesfall von A? Der erste Erblasser wollte eigentlich A als Vorerbe haben und Kind a als Nacherbe. Das war sein Wille, den er mündlich kurz vor seinem Tod vor zwei Zeugen geäußert hat. Aus welchen Gründen die unglückliche Formulierung mit Ersatzerbe dann zustande gekommen ist, weiß keiner. Wahrscheinlich ein Mißverständnis mit dem Notar. Vielen Dank und schönen Abend Ariadne |
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#4
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AW: Erbe gleich weiterverschenken?
Was steht im Testament, Ersatzerbe oder Nacherbe?
Der Nachlasser wird sich dabei etwas gedacht haben, warum er Kind a eingesetzt hat. Wenn A das Erbe schon angenommen hat, ist keine Änderung mehr möglich! Ansonsten könnte A auf das Erbe verzichten, dann würde der Ersatzerbe, das Kind a Erbe. Kind b ist dann nicht berechtigt für diese Immobilie den Pflichtteil zu fordern. Wenn A das Erbe antritt, dann muss A ein Testament aufsetzen und Kind b enterben. Zwar kann Kind b dann seinen Pflichtteil fordern, es wird jedoch vom Erbe ausgeschlossen. Verschenkt A die Immobilie, und behält für sich ein Nutzungsrecht an der verschenkten Sache, so beginnt die Verjährung, die 10-Jahres-Frist erst mit dem Ableben von A. Wegen der Eintragung des Wohnrechts muss der Notar aufgesucht werden, der dann gleich das Testament formulieren kann.
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