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#1
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Erbberechtigt oder nicht ?
Hallo
Bräuchte Infos für folgende Konstellation: Eine Mutter hat einen Bruder der eine Wohnung und ein Haus besitzt. Diese beiden Besitztümer hat er im Testament auf die beiden noch lebenden Schwestern verteilt. Der Sohn der dritten bereits verstorbenen Schwester erhebt nun Ansprüche und meint er sei "berechtiger Erbe". Hat er Recht ? Muss er einen Teil bekommen ? Besten Dank Gruss Edi |
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#2
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Es besteht ein Erbanspruch über den sogenannten Pflichtteil für Ihre Mutter.
Wenn der Bruder keine Kinder oder Ehefrau hat, geht die Erbfolge rückwärts. D.h. erst erbt die Mutter, wenn diese verstorben ist die Geschwister zu gleichen Anteilen in diesem Fall je 1/3. Da hier ein Testament vorliegt (bitte prüfen ob dieses auch rechtskräftig ist - entweder handgeschrieben oder notariell beglaubigt) haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil (50% von 1/3) von Ihrer Mutter. |
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#3
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Hallo Uetli
Vielen Dank für Deine Antwort. Vielleicht habe ich die Dinge falsch geschildert. Ich versuche es nochmal Meine Mutter hat einen Bruder der nicht verheiratet ist und keine Kinder hat. Und noch zwei Schwestern. Eine dieser Schwestern ist schon gestorben. Es bleiben: Der Bruder meiner Mutter und zwei Schwestern. Die zwei noch lebenden Schwestern bekommen jeweils das Haus und die Wohnung. Der Sohn der bereits verstorbenen Schwester kann also Ansprüche stellen trotz des handgeschriebenen Testaments ? Besten Dank für die Klärung...ist ja nicht immer einfach das alles zu verstehen Gruss Edi Geändert von Edi (05.06.2007 um 12:49 Uhr). |
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#4
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Dieses Forum dient dazu, Erfahrungen auszutauschen und allgemeine Rechtsprobleme zu diskutieren. Individuelle, konkrete und kostenlose Rechtsberatung ist hingegen in Internetforen gesetzlich verboten. An dieser Rechtslage können wir nichts ändern.
Wenn Sie möchten, daß wir Ihre Frage hier diskutieren können, dann sollten Sie Ihre Frage deshalb als eine allgemeine Frage von generellem Interesse formulieren. Nur dann dürfen wir Ihre Frage hier diskutieren. Von Gesetzes wegen nicht zulässig sind etwa Fragen wie:"Mein Vermieter hat... Mein Nachbar sagt..." Antworten werden Sie jedoch erhalten, wenn Sie allgemein und abstrakt etwa wie folgt formulieren: "Hallo, folgender Fall: A ist ein Vermieter, B ein Mieter. Wenn A dem B einen Brief schickt..." |
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#5
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Hallo
Also nochmal: A hat einen Bruder B und zwei Schwestern C und D. Schwester D ist bereits verstorben hat aber einen Sohn D1 und eine Tochter D2 hinterlassen. Von B erbt nun A das Haus und C die Wohnung. Können D1 und D2 Anspruch auf das Haus und die Wohnung stellen trotz des handgeschriebenen Testaments das B verfasst hat ? Hoffe habe jetzt alles richtig geschrieben Danke Gruss |
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#6
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Ja es besteht ein Erbanspruch (50% auf den gesetzlichen Erbteil) und dieser besagt, dass alles rückwärts gerechnet wird.
D.h. wenn die Mutter des Bruders verstorben ist, treten als gesetzliche Erben die Geschwister ein. Lebt ein Geschwisterteil nicht mehr, treten als gesetzliche Erben wiederum deren Kinder ein. Auch ein Testament kann das Gesetz nicht ausschließen daher hat jeder gesetzliche Erbe Anspruch auf 50% des gesetzlichen Erbteils. Ausnahmen: echte Schenkungen, die mind. 10 Jahre zurückliegen |
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#7
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Hallo Uetli
Vielen Dank für deine Antwort Gruss |
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#8
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Hallo nochmal
Das heisst aber dass das Testament von B nur zum Teil Anwendung findet ? B weiss dass D noch zu deren Lebzeiten einiges erhalten hat, und B will nicht dass D noch von der Wohnung und dem Haus profitiert ? Danke Gruss |
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#9
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Hallo
Nach dem folgenden Text sieht das aber wieder etwas anders aus ? Danke für Info Gruss Pflichtteil: 3. Pflichtteilsberechtigter Personenkreis (HaufeIndex: 1407073) Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt auch der Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG). Entferntere Abkömmlinge (z. B. Enkel) sind aber nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, der sie bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB).[/b]Praxis-Beispiel Erblasser E hat seinen Neffen N zum Erben eingesetzt. Als Verwandte ist Sohn S und dessen Tochter T (Enkelin von E) vorhanden. Durch die Erbeinsetzung des N sind Sohn S und Enkelin E enterbt. Pflichtteilsberechtigt ist aber nur Sohn S. Der Enkelin E steht hier kein Pflichtteilsrecht zu, da S der Enkelin vorgeht (§ 2309 BGB). Auch die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, welcher sie als gesetzlicher Erbe ausschließen würde oder den Pflichtteil verlangen kann (§ 2309 BGB). Praxis-Beispiel Erblasser E hinterlässt Tochter T und die Mutter M. Zur Alleinerbin hat E seine Freundin F eingesetzt. Durch die Einsetzung der Freundin F zur Alleinerbin sind Tochter T und Mutter M enterbt. Pflichtteilsberechtigt ist aber nur die Tochter T. Für M besteht kein Pflichtteilsrecht, da hier ein Abkömmling von E vorhanden ist (die Tochter T), die sie als gesetzliche Erbin ausschließen würde (§ 2309 BGB, § 1924 Abs. 1 BGB, § 1930 BGB). Abwandlung des vorigen Beispiels: Erblasser E hinterlässt nur seine Mutter M. Zur Alleinerbin hat E seine Freundin F eingesetzt. Durch die Einsetzung der Freundin F zur Alleinerbin ist Mutter M enterbt. Da Erblasser E keine Abkömmlinge hinterlassen hat, steht der M der Pflichtteil zu. Keine pflichtteilsberechtigten Personen sind z. B. Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern und deren Abkömmlinge. |
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#10
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AW: Erbberechtigt oder nicht ?
Hallo Edi,
dies gilt aber nur, wenn die pflichtteilberechtigten Personen noch leben. Sind diese verstorben, geht der Pflichtteil an deren Erben. Ist ein ziemlich komplexes Thema - ich weiss Gruß Uetli |
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