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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 08.07.2006, 20:39
Petrosilius Petrosilius ist offline
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Registriert seit: 08.07.2006
Beiträge: 1
Petrosilius befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Böse Entsorgung von Baumschnitt und Laub

Hallo,
A besitzt ein Grundstück ( in NRW) u.a. mit einer grossen Haselnuss(8-10m hoch), Baum ragt auf Grundstück von B.
Folgender Tatbestand:
1. A ist im Urlaub, B schneidet ohne Voranmeldung Baum unprofessionel über Grundstücksgrenze zurück und stutzt ausserdem großen (nur auf A´s Grundstück befindlichen) Ast wg. besserer Sonneneinstrahlung.
2. Ausserdem wird der Baumschnitt auf A´s Grundstück geworfen.
3. Laub, das andere Bäume von A auf den Garagenvorplatz von B fallen lassen wird ebenso regelmäßig "zurückgeworfen".

Darf B das? Welche Schritte kann A gegen B einleiten?
Thx 4answer
Petrosilius
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  #2  
Alt 10.07.2006, 13:37
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Entsorgung von Baumschnitt und Laub

Es ist privatrechtlich und es müssen Beweise vorgelegt werden.
Sachbeschädigung und evtl, wenn der Nachbar Ihr Grundstück betreten hat Hausfriedensbruch.

Der Nachbar muss auffordern, mit Fristsetzung, erst danach kann er Ersatzvornahme durchführen.
Ob ein Rückschnitt erlaubt ist, kann beim Grünflächenamt erfragt werden. Einige Bäume dürfen nur mit Genehmigung zurückgeschnitten werden, Baumschutzverordnung.

Äste dürfen nicht zurückgeworfen werden. Wenn der o. g. Weg eingeschlagen worden ist, dann kann der Nachbar diese auf Ihre Kosten entsorgen lassen.

Laub darf er jedenfalls nicht zurückwerfen!
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  #3  
Alt 11.07.2006, 15:14
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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Registriert seit: 09.05.2006
Beiträge: 147
Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Entsorgung von Baumschnitt und Laub

Zitat:
Zitat von Petrosilius
Hallo,
A besitzt ein Grundstück ( in NRW) u.a. mit einer grossen Haselnuss(8-10m hoch), Baum ragt auf Grundstück von B.
Wenn sich aus dem Überhang eine Beeinträchtigung (pflanzliche Immissionen wie Blätter und Samen, Verschattung von Beeten etc.) ergibt, kann B gemäß § 910 BGB verlangen, dass A die überhängenden Zweige und Äste in einer gesetzten Frist zurückschneidet.

Da eine Beeinträchtigung fast immer gegeben ist, sollte A nicht erst auf eine Aufforderung warten, sondern selbst regelmäßig zurückschneiden. (Zumal A spätestens jetzt weiß, dass sich B vom Überhang beeinträchtigt fühlt und keinen Wert auf Haselnüsse legt.)

Während B Wurzeln ohne jegliche Vorwarnung erfernen kann, sollte er bei überhängenden Zweigen erst dem Nachbarn A eine Frist zum Rückschnitt setzen.

Das Vorgehen von B war im geschilderten Fall für A durchaus vorteilhaft, weil A jetzt nicht mehr die Kosten für den durchgeführten Rückschnitt an B erstatten muss. (Beim Entfernen von Wurzelwerk bliebe A jedoch in der finanziellen Verantwortung und müsste die Kosten an B erstatten - auch ohne vorherige Aufforderung zur Beseitigung.)

Fazit: A sollte bloß nicht daran rühren. Sonst zieht B den Rückschnitt das nächste Mal ganz korrekt mit Hilfe eines Gärtners durch, was dann richtig teuer für A wird.

Zitat:
Zitat von Petrosilius
2. Ausserdem wird der Baumschnitt auf A´s Grundstück geworfen.
Gemäß § 910 BGB kann der Nachbar (hier: B) die abgeschnittenen Zweige behalten. Mit einiger Spitzfindigkeit heißt das: muss er aber nicht!
Rat: A sollte das Zeug kleinhacken, ablagern und nach zwei Jahren im Kamin verbrennen.;-)

Zitat:
Zitat von Petrosilius
3. Laub, das andere Bäume von A auf den Garagenvorplatz von B fallen lassen wird ebenso regelmäßig "zurückgeworfen".
Ein solches Vorgehen ist rechtlich sicherlich nicht korrekt - wenn auch menschlich nicht ganz unverständlich.
B stehen jedoch ganz andere Wege offen:
Wenn B die pflanzliche Immission in Form von Blättern, Samen, Pollen für eine unzumutbare Beeinträchtigung hält, sollte er gemäß § 906 BGB von A jährliche Ausgleichzahlungen für die Reinigung seines Grundstückes verlangen - notfalls auf dem Klageweg. Denn A ist hier der Störer im Sinne des § 1004 BGB.

Falls sich dann noch herausstellen sollte, dass A die Bäume auch noch in einem geringeren Abstand zur Grundstücksgrenze unterhält als im Nachbarschaftsrecht vorgesehen, wird es für A trotz Bestandsschutz richtig haarig.

Denn dazu hat der Bundesgerichtshof unlängst festgestellt, dass, gerade wenn der Störer (hier: A) ordnungswidrig Bäume unterhält, sich aber auf Bestandsschutz berufen darf, er trotzdem Störer bleibt und dem Nachbarn Ausgleichszahlungen zustehen können.

Zitat:
Zitat von Petrosilius
Welche Schritte kann A gegen B einleiten?
A sollte keine rechtlichen Schritte gegen B einleiten. Denn spätestens dann wird sich B an einen Anwalt wenden, der ihn über seine juristischen Optionen belehrt (s. o.), was zu langwierigen und nervenzerfetzenden Verfahren führen könnte. Solche Verfahren sind deutlich gesundheitsschädlicher als die Aufregung über ein paar abgesägte Zweige.

Nun da sowieso kein Ast mehr zu retten ist und A weiß, dass B sich von As Bäumen beeinträchtigt fühlt, sollte A ein ruhiges Bespräch mit B suchen und B darüber informieren, dass A künftig den Überhang nachhaltig verhindern und die Zweige seiner Bäume selbst großzügig zurückschneiden wird.

Das dürfte B zumindest entwaffnen und das nachbarschaftliche Verhältnis verbessern.
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  #4  
Alt 12.07.2006, 19:26
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.871
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Entsorgung von Baumschnitt und Laub

Mit den Wurzeln ist Vorsicht angeraten. Bäume haben evtl. dann keine Standsicherheit. Werden einseitig Wurzeln abgeschnitten muss oft die Krone ausgelichtet werden.

Selbstjustitz kann der Nachbar nicht machen!
Viele Bäume dürfen nicht einfach zurückgeschnitten werden, Hier ist oft der Rückschnitt beim Grünflächenamt zu beantragen.
Ein Zweig, ca 15 cm Durchmesser kostet ca 250 € Ordnungsstrafe und beim nächsten mal 5000 € wenn keine genehmgung vorliegt.
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  #5  
Alt 13.07.2006, 01:05
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.05.2006
Beiträge: 147
Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Entsorgung von Baumschnitt und Laub

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Mit den Wurzeln ist Vorsicht angeraten. Bäume haben evtl. dann keine Standsicherheit. Werden einseitig Wurzeln abgeschnitten muss oft die Krone ausgelichtet werden.
Die Vorsicht muss der Eigentümer des Baumes walten lassen. Bei Beeinträchtigungen geht's nun mal nach § 910 BGB. Dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks mutet der Gesetzgeber nicht zu, auf Einsichten und Aktionen des Baumeigentümers zu warten. Er darf die störenden Wurzeln sofort entfernen. Das hat der BGH 2003 bestätigt. Das macht auch aus Kosten- und Sicherheitsgründen Sinn: Aufbuddeln, Störung feststellen und gleich beseitigen. Also nicht etwa Offenlassen und Arbeiten einstellen und schon gar nicht wieder verfüllen und warten, bis der Baumeigentümer aus dem Knick kommt oder herumtrickst - und bis dahin die nächste Überschwemmung riskieren.

Es gehört sich jedoch, dass man dem Störer (in diesem Fall: dem Baumeigentümer) das Entfernen der Wurzel mitteilt, damit der dann Vorkehrungen treffen kann.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Selbstjustitz kann der Nachbar nicht machen!
Stimmt.
Die Ausübung der Rechte aus § 910 BGB (insbesondere das Entfernen von störenden Wurzeln ohne vorherige Fristsetzung) ist jedoch keine Selbstjustiz, sondern verbrieftes Recht.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Viele Bäume dürfen nicht einfach zurückgeschnitten werden, Hier ist oft der Rückschnitt beim Grünflächenamt zu beantragen.
Ein Zweig, ca 15 cm Durchmesser kostet ca 250 € Ordnungsstrafe und beim nächsten mal 5000 € wenn keine genehmgung vorliegt.
Dürfte bei nicht gerade besonders schützenswerten Haselnussbäumen wie auch bei Obstbäumen nicht zutreffen. Bei Walnussbäumen könnte es tatsächlich komplizierter liegen.
Außerdem: Bundesrecht bricht Landesrecht (Artikel 31, Grundgesetz). Das BGB mit seinem § 910 ist Bundesrecht. Nachbarschaftsrecht ist "nur" Landesrecht. Örtliche Baumsatzungen sind noch nachrangiger.

Zudem sind viele Baumschutzsatzung in einigen Punkten schlicht rechtswidrig.
So mussten gerade in puncto Wurzelentfernen eine Reihe von Baumschutzsatzungen geändert werden, nachdem der BGH im Jahre 2003 klargestellt hatte, dass das BGB auch in dieser Frage nicht klammheimlich durch irgendwelche Baumsatzungen ausgehebelt werden darf und dass - klipp und klar - der Baumeigentümer dafür zu sorgen hat, dass seine Baumwurzeln das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen. (Trotzdem stellt man sich in einigen Gegenden weiterhin stur und operiert weiter mit nachweislich rechtswidrigen Vorschriften und Satzungen. - Dagegen kann und sollte man aber vorgehen.)

Natürlich ist Wahrsagers Hinweis nicht so einfach wegzuwischen. Denn die regelmäßig überflüssigen und häufig auch noch teilweise rechtswidrigen Baumschutzsatzungen sorgen nicht nur für Rechtsunsicherheit, sondern sind geradezu dafür gemacht, Grundstücksbesitzer abzukassieren und den jeweiligen Haushalt aufzubessern.

Weiter: Weder A noch B können für sich irgendwelche Rechte aus der Baumschutzsatzung einklagen! Sie können sich nur gegenseitig anzeigen und den Versuch unternehmen, einander zu schaden (vulgo: einander in die Pfanne hauen). - Davon rate ich jedoch dringend ab, weil dann der Streit erst richtig losgehen dürfte (s. Beitrag weiter oben). Außerdem gilt in der öffentlichen Meinung: "Der größte Lump im ganzen Land - das ist und bleibt der Denunziant."
Die Genugtuung, den Nachbarn wegen ein paar Zweige denunziert und ihm zu einer Geldstrafe verholfen zu haben (ohne selbst auch nur den geringsten Vorteil davon zu haben), bezahlt man regelmäßig mit einem dramatischen Verlust des eigenen Ansehens.

Ich bleibe dabei: A sollte sich ruhig verhalten und den Überhang künftig selbst rechtzeitig abschneiden. Denn B hat gefährliche juristische Folterwerkzeuge in der Hand.
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